Sehr geehrter Herr Bazgan,
Sie hatten um Mitteilung gebeten, ob die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein sollte. Dazu führen Sie aus, dass es sich Ihres Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand handelt und Gebühren somit nicht anfallen.
1. Allgemeine Hinweise
Ihre Einschätzung betreffend der Schwierigkeit der Auskunft ist nicht zutreffend. Es handelt sich um kompliziertere und im Lauf der angefragten Jahre wechselnde Konstellationen (Unterscheidung von lokalen Verträgen, Konsortialverträgen auf Landes- und Bundesebene (DEAL) etc.; Berücksichtigung verschiedener Arten von Literatur (E-Journals, E-Books, Datenbanken, gedruckte Bücher und gedruckte Zeitschriften) sowie von Publikationskosten; Berücksichtigung der Umstrukturierung von Springer Nature). Hinzu kommt, dass Ihre Anfrage nicht nur die Universität Tübingen betrifft, sondern auch die schutzwürdigen Interessen unserer Vertragspartner. Folglich wäre im vorliegenden Fall im Hinblick auf die benannten Verlage und ggf. Stellen mit Agenturfunktion wie die Max Planck Digital Library ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchzuführen. Aufgrund der Komplexität der Bearbeitung würde also ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstehen, als bei einer einfachen Auskunft. Die dabei anfallenden Gebühren würden sich auf mindestens 200,01 bis 500 € belaufen. Da mehrere Vertragspartner, Verträge und Produkte betroffen sind, käme eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Betracht. Dazu kämen voraussichtlich noch Auslagen für Kopien bzw. Scans.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Universität gegenüber Vertragspartnern wie den betroffenen Verlagen in aller Regel vertraglich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet ist. Insofern ist von einem berechtigten Interesse der Verlage an der Nicht-Preisgabe der angefragten Informationen auszugehen.
2. Vorsorglicher Hinweis
Nach den Anwendungshinweisen des Landes (zu finden unter
https://www.baden-wuerttemberg.datens...) ist eine amtliche Information, über die Auskunft zu erteilen ist, „jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nicht erfasst sind z. B. Kopien als „Handakte“ oder bloße (Vor-)Entwürfe oder eine nicht aufgezeichnete Rechtsauffassung. Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Nur ausnahmsweise, wenn amtliche Informationen einer nach § 2 Abs. 4 einbezogenen privaten Stelle begehrt werden, hat sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der privaten Stelle die amtlichen Informationen zu beschaffen.“
Wir behalten uns daher vor, auch für den Fall, dass Sie eine gebührenpflichtige Auskunft wünschen, diese Auskunft als nicht dem LIFG entsprechend zu verweigern, da schon nach kursorischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die gewünschten Angaben erst in komplexeren Prozessen aus verschiedenen Systemen zusammenzutragen und wie gewünscht zu erstellen wären. Vgl. dazu ergänzend auch die Ausführungen wie oben, unter 1.
Bitte teilen Sie uns innerhalb eines Monats mit, ob Sie die anfallenden Kosten übernehmen und das Verfahren weiterbetreiben möchten. Falls ja, bitten wir außerdem vorsorglich um Mitteilung, inwieweit wir Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die Antragsbegründung weitergeben dürften (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG).
Mit freundlichen Grüßen