Bezug von Elsevier- und Springer-Produkten

Eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind. Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Jahr und Produktnamen auf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Oktober 2021
  • Frist
    27. November 2021
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Melek Bazgan
Melek Bazgan
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Melek Bazgan
Betreff
Bezug von Elsevier- und Springer-Produkten [#231694]
Datum
25. Oktober 2021 14:05
An
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind. Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Jahr und Produktnamen auf.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan Anfragenr: 231694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231694/ Postanschrift Melek Bazgan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Bazgan, hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NR…
Von
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Betreff
AW: Bezug von Elsevier- und Springer-Produkten [#231694]
Datum
26. Oktober 2021 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Bazgan, hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, Umweltinformationsgesetz NRW und Verbraucherinformationsgesetz NRW vom 25.10.2021. Dieser wird nun bearbeitet. Ich werde Ihre Anfrage binnen Monatsfrist beantworten. Sollten dafür Kosten erhoben werden, so teile ich Ihnen dies sowie deren Höhe zu gegebener Zeit vorab mit. Mit freundlichen Grüßen
Melek Bazgan
Melek Bazgan
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan Anfragenr: …
An Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Melek Bazgan
Betreff
AW: Bezug von Elsevier- und Springer-Produkten [#231694]
Datum
26. Oktober 2021 09:23
An
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan Anfragenr: 231694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231694/

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Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 25.10.2021 Sehr geehrte Frau Bazgan, ich bin mit der Entscheidung ü…
Von
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Betreff
AW: Bezug von Elsevier- und Springer-Produkten [#231694]
Datum
24. November 2021 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 25.10.2021 Sehr geehrte Frau Bazgan, ich bin mit der Entscheidung über Ihren Antrag beauftragt. Mit E-Mail vom 25.10.2021 baten Sie unter anderem unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind und zwar aufgeschlüsselt nach Jahr und Produktnamen. Außerdem wünschten Sie Mitteilung vorab, falls die Auskunft gebührenpflichtig sein sollte. Ich lehne Ihren Antrag ab. Begründung: I. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die erbetenen Informationen sind vorliegend jedoch nach § 8 IFG NRW geheimhaltungsbedürftig. Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives u.a. kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst. Entscheidend ist dabei mithin die Wettbewerbsrelevanz der Information. Preis- und Produktinformationen sind als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 IFG NRW einzuordnen. Die Preispolitik eines Dienstleisters, hier der von Ihrer Anfrage betroffenen Verlage, gehört zu den grundlegendsten Wettbewerbsfaktoren. Insbesondere die finanziellen Konditionen der Verträge sollen daher nur den betroffenen Verlagen als Lizenzgeber und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) als Lizenznehmerin bekannt sein. Die im Übrigen vertraglich ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltungspflicht des Vertrages indiziert zusätzlich das enorme wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung, welches mit einem entsprechend großen wirtschaftlichen Schaden sowohl der Verlage als auch der HHU als Vertragspartnerin verbunden wäre. Dieser würde bei Offenlegung dadurch vertieft werden, dass nicht nur Sie als Antragstellerin davon Kenntnis erhielten, sondern angeben, die Informationen zusätzlich der Öffentlichkeit zu Verfügung stellen zu wollen. Schließlich führt auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Information ist weder ersichtlich noch haben Sie ein solches dargelegt. Der befürchtete wirtschaftliche Schaden für die HHU sowie die Verlage wäre außerdem, wie ausgeführt, nicht nur gering. Nach alldem ist Ihr Antrag daher abzulehnen. II. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Das von Ihnen genannte Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und Verbraucherinformationsgesetz sind nicht einschlägig. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. Vorsorglich weise ich aufgrund Ihrer Bitte um Mitteilung etwaiger Kosten darauf hin, dass Ihre Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Kostentragungspflicht nicht nachvollzogen werden können. Sie haben weder soziale Härten noch vergleichbare Billigkeitsgründe vorgetragen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage aufgrund der Komplexität der Bearbeitung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand erforderlich als bei einer einfachen Auskunft, da zwei Verlage sowie Kosten jeglicher Produkte aus vier Jahren angefragt werden müssten. Der Kostenaufwand würde sich im mittleren bis höheren dreistelligen Bereich bewegen, eventuell käme sogar eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Betracht (vgl. Ziff. 1.2, ggf. Ziff. 1.3.3 der Anlage Gebührentarif zu § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW). Zudem würden ggf. Auslagen für Scans oder Kopien anfallen. Die vorliegende ablehnende Entscheidung ergeht jedoch, wie dargestellt, nach § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei, da Ihr Antrag aus den oben genannten Gründen abzulehnen ist. IV. Ich weise Sie nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Bitte teilen Sie mir Ihre Anschrift mit, sofern Sie einen schriftlichen Bescheid benötigen. Mit freundlichen Grüßen