Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 25.10.2021
Sehr geehrte Frau Bazgan,
ich bin mit der Entscheidung über Ihren Antrag beauftragt.
Mit E-Mail vom 25.10.2021 baten Sie unter anderem unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind und zwar aufgeschlüsselt nach Jahr und Produktnamen. Außerdem wünschten Sie Mitteilung vorab, falls die Auskunft gebührenpflichtig sein sollte.
Ich lehne Ihren Antrag ab.
Begründung:
I.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.
Die erbetenen Informationen sind vorliegend jedoch nach § 8 IFG NRW geheimhaltungsbedürftig.
Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives u.a. kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst. Entscheidend ist dabei mithin die Wettbewerbsrelevanz der Information.
Preis- und Produktinformationen sind als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 IFG NRW einzuordnen. Die Preispolitik eines Dienstleisters, hier der von Ihrer Anfrage betroffenen Verlage, gehört zu den grundlegendsten Wettbewerbsfaktoren. Insbesondere die finanziellen Konditionen der Verträge sollen daher nur den betroffenen Verlagen als Lizenzgeber und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) als Lizenznehmerin bekannt sein. Die im Übrigen vertraglich ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltungspflicht des Vertrages indiziert zusätzlich das enorme wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung, welches mit einem entsprechend großen wirtschaftlichen Schaden sowohl der Verlage als auch der HHU als Vertragspartnerin verbunden wäre. Dieser würde bei Offenlegung dadurch vertieft werden, dass nicht nur Sie als Antragstellerin davon Kenntnis erhielten, sondern angeben, die Informationen zusätzlich der Öffentlichkeit zu Verfügung stellen zu wollen.
Schließlich führt auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Information ist weder ersichtlich noch haben Sie ein solches dargelegt. Der befürchtete wirtschaftliche Schaden für die HHU sowie die Verlage wäre außerdem, wie ausgeführt, nicht nur gering.
Nach alldem ist Ihr Antrag daher abzulehnen.
II.
Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Das von Ihnen genannte Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und Verbraucherinformationsgesetz sind nicht einschlägig.
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei.
Vorsorglich weise ich aufgrund Ihrer Bitte um Mitteilung etwaiger Kosten darauf hin, dass Ihre Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Kostentragungspflicht nicht nachvollzogen werden können. Sie haben weder soziale Härten noch vergleichbare Billigkeitsgründe vorgetragen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage aufgrund der Komplexität der Bearbeitung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand erforderlich als bei einer einfachen Auskunft, da zwei Verlage sowie Kosten jeglicher Produkte aus vier Jahren angefragt werden müssten. Der Kostenaufwand würde sich im mittleren bis höheren dreistelligen Bereich bewegen, eventuell käme sogar eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Betracht (vgl. Ziff. 1.2, ggf. Ziff. 1.3.3 der Anlage Gebührentarif zu § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW). Zudem würden ggf. Auslagen für Scans oder Kopien anfallen.
Die vorliegende ablehnende Entscheidung ergeht jedoch, wie dargestellt, nach § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei, da Ihr Antrag aus den oben genannten Gründen abzulehnen ist.
IV.
Ich weise Sie nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Bitte teilen Sie mir Ihre Anschrift mit, sofern Sie einen schriftlichen Bescheid benötigen.
Mit freundlichen Grüßen