Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir die Aufstellung der Bezüge in 2016 der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des Düsseldorfer Flughafens.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Dezember 2017
  • Frist
    5. Januar 2018
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An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
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Betreff
Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
2. Dezember 2017 21:54
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir die Aufstellung der Bezüge in 2016 der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des Düsseldorfer Flughafens. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karsten Frese <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Frese, Sie machen über das Internet Portal "fragdenstaat.de" einen öffentlichen In…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
WG: Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
19. Dezember 2017 08:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Frese, Sie machen über das Internet Portal "fragdenstaat.de" einen öffentlichen Informationszugangsanspruch (nach IFG NRW, UIG NRW, VIG) geltend und beantragen die Übersendung "der Aufstellung der Bezüge in 2016 der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des Düsseldorfer Flughafens." Ihrem Antrag vom 02.12.2017 kann leider nicht entsprochen werden. Ihr Antrag könnte sich allenfalls auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) beziehen. Das von Ihnen genannte Umweltinformationsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (UIG NRW bzw. UIG Bund) bzw. das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) sind bezogen auf Ihr Informationsbegehren nicht anwendbar. Die Landeshauptstadt Düsseldorf dürfte aufgrund der Beteiligung der Landeshauptstadt Düsseldorf an der Düsseldorf Flughafen GmbH mit lediglich 50 Prozent der Gesellschaftsanteile vorliegend nicht die zuständige Antragsgegnerin sein. § 1 IFG NRW bezieht sich auf den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Es muss sich insoweit um vorhandene amtliche Informationen handeln, § 4 Absatz 1 IFG NRW. Informationen über die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des Düsseldorfer Flughafens GmbH liegen originär der Düsseldorfer Flughafen GmbH vor. Eine Informationsbeschaffungspflicht gibt es nicht. Unabhängig von dieser Frage ist Ihr etwaiger Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW jedenfalls nach § 8 (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ) und § 9 IFG NRW (Schutz personenbezogener Daten) ausgeschlossen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, d.h. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers bildet (vgl. Ausführungen des Innenministeriums des Landes NRW, Leitfaden zum IFG NRW, S. 20/21). Der weitere Ausschlussgrund zum Schutz personenbezogener Daten ist Ausfluss des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die begehrten Informationen beziehen sich in Gänze auf personenbezogene Daten, die schützenswert sind. Das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) ist vorliegend nicht anwendbar. Insbesondere begrenzt Artikel 4 des Transparenzgesetzes in Verbindung mit § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Veröffentlichungspflicht für Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates auf Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde, d.h. auf den Fall, dass mehr als 50 Prozent der Anteile einer Gesellschaft von der Gemeinde allein oder zusammen mit Gemeindeverbänden oder mit anderen Gemeinden gehalten werden. Vorliegend besteht keine Mehrheitsbeteiligung der Landeshauptstadt Düsseldorf an der Flughafen Düsseldorf GmbH, vgl. die auf www.duesseldorf.de eingestellten Beteiligungsberichte. Sie bitten um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Der Bescheid kann aus technischen Gründen jedoch nicht als elektronischer Verwaltungsakt erteilt werden. Eine postalische Adresse haben Sie leider nicht angegeben. Um Ihnen jedoch schnellstmöglich eine Rückmeldung geben zu können, wird daher davon ausgegangen, dass Sie keine Antwort in Schriftform erhalten möchten und übermitteln Ihnen diese Entscheidung in einfacher Form per E-Mail. Andernfalls wird um Nennung Ihrer Post-Adresse gebeten, damit Ihnen der Bescheid schriftlich erteilt werden kann. Der Bescheid ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte teilen Sie mir noch mit, aus welchen datensc…
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Von
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Betreff
AW: WG: Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
29. Januar 2018 10:36
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte teilen Sie mir noch mit, aus welchen datenschutzrechtlichen Gründen eine Aufstellung der gewährten Zuwendungen und zugeflossenen Vergütungen an die Geschäftsführer im Jahr 2016 nicht möglich ist, die Veröffentlichung der Abfindung an den ausgeschiedenen Geschäftsführer Herrn Dohm dagegen schon. Nichtzuletzt formuliert die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex unter Bundesminister Heiko Mass entsprechende Standards guter Unternehmensführung. Der Flughafen Düsseldorf gehört zur Hälfte der Stadt Düsseldorf und sollte sich m.E. an diese Standards halten. Mit freundlichen Grüßen Karsten Frese Anfragenr: 25533 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte d…
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Betreff
AW: AW: WG: Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
29. Januar 2018 10:36
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens“ vom 02.12.2017 (#25533) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Karsten Frese Anfragenr: 25533 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Frese, mit E-Mail vom 29.01.2018 an die Adresse <<E-Mail-Adresse>> sowie mit E-Ma…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
AW: Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
19. Februar 2018 17:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Frese, mit E-Mail vom 29.01.2018 an die Adresse <<E-Mail-Adresse>> sowie mit E-Mail von demselben Tag an Frau Chilla <<E-Mail-Adresse>> beziehen Sie sich auf Ihren Antrag vom 02.12.2017, in dem Sie über das Internetportal "fragdenstaat.de" einen öffentlichen Informationszugangsanspruch geltend machten. Hier beantragten Sie die Übersendung "der Aufstellung der Bezüge in 2016 der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des Düsseldorfer Flughafens". Ihnen wurde am19.12.2017 ein ablehnender Bescheid (per E-Mail) erteilt. Sie bitten nun um Mitteilung, aus welchen datenschutzrechtlichen Gründen eine Aufstellung der gewährten Zuwendungen und zugeflossenen Vergütungen an die Geschäftsführer im Jahr 2016 nicht möglich ist. Die Gründe für die Ablehnung Ihres Antrags wurden Ihnen bereits im o. g. Bescheid vom 19.12.2017 dargelegt. Insofern verweise ich hierauf. Der Rechtsweg gemäß der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung steht Ihnen offen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens [#25533]
Datum
25. Februar 2018 13:38
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsräte des Düsseldorfer Flughafens“ vom 02.12.2017 (#25533) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 52 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Karsten Frese Anfragenr: 25533 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>