Bezugsscheine für 6 kostenlose FFP2 Masken

Wann wird es die Bezugsscheine für die Continentale Krankenkassen geben, mit denen ich die vom Herrn Bundesminister versprochenen kostenlosen FFP2 Masken aus der Apotheke beziehen kann? Oder gilt das nicht mehr?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
Regina Baukloh
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann wird es die…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Regina Baukloh
Betreff
Bezugsscheine für 6 kostenlose FFP2 Masken [#208980]
Datum
18. Januar 2021 09:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann wird es die Bezugsscheine für die Continentale Krankenkassen geben, mit denen ich die vom Herrn Bundesminister versprochenen kostenlosen FFP2 Masken aus der Apotheke beziehen kann? Oder gilt das nicht mehr?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Regina Baukloh Anfragenr: 208980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208980/ Postanschrift Regina Baukloh << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Regina Baukloh
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Baukloh, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannt…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Bezugsscheine für 6 kostenlose FFP2 Masken [#208980]
Datum
21. Januar 2021 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Baukloh, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Baukloh, die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem C…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Bezugsscheine für 6 kostenlose FFP2 Masken [#208980], AZ L4-96/Baukloh/21
Datum
21. Januar 2021 10:48
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr geehrte Frau Baukloh, die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)), die am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass ab Anfang Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine für jeweils sechs Masken von ihrer Krankenkasse bzw. ihrer privaten Krankenversicherung per Post zugesandt bekommen. Dazu müssen Sie nichts unternehmen. Die Berechtigungsscheine werden in drei Wellen versendet: Zuerst erhalten sie Personen ab 75 Jahren, danach Personen ab 70 Jahren sowie Menschen mit bestimmten Erkrankungen und Risikofaktoren und im dritten Versand alle Versicherten ab 60 Jahren. Die Scheine können in zwei klar definierten Zeiträumen in den Apotheken eingelöst werden. Der erste Berechtigungsschein ist gültig vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021. Der zweite Schein kann vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 in Apotheken eingelöst werden. Alle Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Schein einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Ein Anspruch auf Schutzmasken besteht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder wenn bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, • chronische Herzinsuffizienz, • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4, • Demenz oder Schlaganfall, • Diabetes mellitus Typ 2, • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, • Trisomie 21, • Risikoschwangerschaft. Mit freundlichen Grüßen