bfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz

Tatbestandliche Voraussetzungen zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG sind das Vorhandensein von Personen, die Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit. Die jeweiligen im Nachfolgenden als Störer bezeichneten Personen sind wie folgt in § 2 IfSG legal definiert. Kranker - Eine Person, die an einer durch ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit erkrankt ist.
Krankheitsverdächtiger - Eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten durch ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit vermuten lassen.
Ansteckungsverdächtiger - Eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ausscheider - kommt bei einer Atemwegserkrankung von vorneherein nicht in Frage. Krankheitserreger - Der wichtigste Begriff in der gesamten Diskussion ist mithin der Krankheitserreger. Dieser ist in § 2 Ziff. 1 IfSG ebenfalls legal definiert. Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Entscheidend ist, dass es sich bei dem aufgenommenen Krankheitserreger um ein vermehrungsfähiges Agens handeln muss. Denn nur ein vermehrungsfähiges Agens kann gem. § 2 Ziff. 2 IfSG eine Infektion verursachen.
Frage 1: Gibt es in Hamburg aktuell in Bezug auf Sars-CoV-2 Störer? Wurden in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige Sars-Cov-2-Viren bei aktuell als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig geltenden Personen klinisch ermittelt? Wie viele Personen gelten aktuell in Bezug auf einen sich in deren menschlichen Organismus entwickelnden oder vermehrenden Sars-CoV-2- Erreger - aufgrund welcher klinischen Erkenntnisse - als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig? Frage 2: Sind die Störer (auch) durch anlasslose Testungen symptomatischer Personen ermittelt worden? Frage 3: Werden Personen auch dann als infiziert gezählt, wenn statt einer legal definierten Infektiosität lediglich mittels RT-PCR-Tests virale RNA nachweisbar ist?
Wurden Personen als infektiös gemeldet, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittel eines Ct-Werts größer als 34 ermittelt worden ist, soweit nicht durch Anzüchtung eines Erregers in Zellkultur die individuelle Kontagiosität festgestellt worden ist?
In wie vielen Fällen wurden nach einer positiven Testung mittels RT-PCR-Testung im Bezirk des Gesundheitsamtes Hamburg in den letzten 4 Kalenderwochen je Kalenderwoche auch eine Infektiosität ermittelt und festgestellt? Welche Maßnahmen werden in Bezug auf die vorgenannten Störergruppen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Infizierte) nach welchem Flussschema je getroffen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
bfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz [#209140]
Datum
19. Januar 2021 22:52
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Tatbestandliche Voraussetzungen zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG sind das Vorhandensein von Personen, die Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit. Die jeweiligen im Nachfolgenden als Störer bezeichneten Personen sind wie folgt in § 2 IfSG legal definiert. Kranker - Eine Person, die an einer durch ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit erkrankt ist. Krankheitsverdächtiger - Eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten durch ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit vermuten lassen. Ansteckungsverdächtiger - Eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ausscheider - kommt bei einer Atemwegserkrankung von vorneherein nicht in Frage. Krankheitserreger - Der wichtigste Begriff in der gesamten Diskussion ist mithin der Krankheitserreger. Dieser ist in § 2 Ziff. 1 IfSG ebenfalls legal definiert. Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Entscheidend ist, dass es sich bei dem aufgenommenen Krankheitserreger um ein vermehrungsfähiges Agens handeln muss. Denn nur ein vermehrungsfähiges Agens kann gem. § 2 Ziff. 2 IfSG eine Infektion verursachen. Frage 1: Gibt es in Hamburg aktuell in Bezug auf Sars-CoV-2 Störer? Wurden in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige Sars-Cov-2-Viren bei aktuell als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig geltenden Personen klinisch ermittelt? Wie viele Personen gelten aktuell in Bezug auf einen sich in deren menschlichen Organismus entwickelnden oder vermehrenden Sars-CoV-2- Erreger - aufgrund welcher klinischen Erkenntnisse - als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig? Frage 2: Sind die Störer (auch) durch anlasslose Testungen symptomatischer Personen ermittelt worden? Frage 3: Werden Personen auch dann als infiziert gezählt, wenn statt einer legal definierten Infektiosität lediglich mittels RT-PCR-Tests virale RNA nachweisbar ist? Wurden Personen als infektiös gemeldet, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittel eines Ct-Werts größer als 34 ermittelt worden ist, soweit nicht durch Anzüchtung eines Erregers in Zellkultur die individuelle Kontagiosität festgestellt worden ist? In wie vielen Fällen wurden nach einer positiven Testung mittels RT-PCR-Testung im Bezirk des Gesundheitsamtes Hamburg in den letzten 4 Kalenderwochen je Kalenderwoche auch eine Infektiosität ermittelt und festgestellt? Welche Maßnahmen werden in Bezug auf die vorgenannten Störergruppen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Infizierte) nach welchem Flussschema je getroffen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209140/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben und Ihre Fragestellungen übermittelt hab…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
AW: Anfrage nach HmbTG: Abfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz [#209140]
Datum
25. Februar 2021 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben und Ihre Fragestellungen übermittelt haben. Hierzu darf ich Ihnen folgendes übermitteln: 1. Der Begriff Störer findet als infektionsepidemiologischer Terminus in der Sozialbehörde keine fachliche Verwendung. Grundlage für die Fallzahlenermittlung bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Katalog der namentlich meldepflichtigen Krankheiten ist in § 6 IfSG geregelt. Die namentliche Meldung der Labore von Erregernachweisen an die Gesundheitsämter erfolgt in Hinblick auf SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 7 IfSG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach §6 Absatz1 Satz1 Nummer1und §7 Absatz1 Satz1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg… Die Gesundheitsämter werden entsprechend der Meldungen nach dem IfSG tätig und ermitteln den Sachverhalt und den betroffenen Personenkreis. Das Gesundheitsamt trifft entsprechende Maßnahmen in Anlehnung an die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI). https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Infizierte Personen und enge Kontaktpersonen werden isoliert bzw. zur häuslichen Quarantäne verpflichtet. Die Personen unterliegen in dieser Zeit der Überwachung durch das Gesundheitsamt bis nach den aktuellen Stand der Wissenschaft eine Übertragung des Erregers durch die betroffenen Personen nicht mehr möglich ist. Die Anzahl der durch Labore als positiv auf das Coronavirus getesteten Personen wird im täglich im sog. „Corona-Briefing“ auf dem Informationsportal der Stadt Hamburg publiziert. https://www.hamburg.de/corona-zahlen/ Zahlen von krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen liegen nicht vor. 2. Siehe 1. Die Testung symptomatischer Patienten bei Verdacht auf eine Erkrankung durch das Corona-Virus ist niemals anlasslos. 3. siehe Nr. 1 Die die labordiagnostische Nachweismethode hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Labors zur Meldung an das Gesundheitsamt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Wenn eine akute Infektion mit dem Erreger durch ein Labor bei einer Person nachgewiesen wurde, gilt diese als infektiös und wird so auch eingestuft. Zu den Fallzahlen wird auf das sog. „Corona-Briefing“ (s.o.) verwiesen. Mit freundlichen Grüßen