BGG-Schlichtungstelle behindert Schlichtungsanträge zum BAS und zur DAK Gesundheit (Versagung/Zugang zur Teilhabe, Leistungen nach SGB V, Datenschutzverstöße)

Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG

Sehr geehrter Herr Heil,

bitte erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Akteneinsicht (Art. 13 ff. DSGVO, §§ 19, 34 BDSG zu: Az. SCHBGG-58009-17/758).

Sachverhalt:

1. Die BGG-Schlichtungsstelle ist zuständig für die Abwendung von Benachteiligung bzw. bei fehlender Barrierefreiheit bei Bundesbehörden.

2. Sie ist auch für Schlichtungsanträge gegen sog. öffentliche Stellen wie die DAK Gesundheit und deren Versagung von Leistungen zur Teilhabe, fehlende Gleichstellung mit unbehinderten Versicherten und der Gewährung von barrierefreiem Zugang bei Ausübung von Versichertenrechten zuständig (z. B. §§ 13 ff. SGB I/Zugang zu Beratung/ Aufklärung, § 25 SGB V/Art. 15 Abs.3 DSGVO - Akteneinsicht/Versichertenakte/Kundenkontaktprotokolle, § 38 SGB V/Haushaltshillfe, § 39 SGB V/Entlassmanagement, § 60 SGB V/prä-/poststationäre Fahrtkosten, § 20 SGB V/Präventionskurse, §§ 66, 275 SGB V/Unterstützung bei Behandlungsfehlern u.a.)

3. Die BGG-Schlichtungsstelle selbst unterfällt der DSGVO und dem BDSG.

Fragen:

1. Auf welcher Rechtsgrundlagen, interner Regelungen o.ä. versagt die BGG-Schlichtungsstelle die Annahme eines Schlichtungsantrags gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung?

2. Die DAK Gesundheit versagt nicht nur im großen Umfang den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe, sondern sie benachteiligt Behinderte hinsichtlich grundsätzlicher Leistungsansprüche nach SGB V. Zudem werden ebenfalls Datenschutzrechte erheblich außer Kraft gesetzt, was u.a. am 13.10.2020 zu einer datenschutzrechtlichen Verwarnung des Auftragnehmers der DAK Gesundheit - MD Medicus Holding GmbH (Ärzte-Hotline) - beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz führte. Wieso schränkt die BGG-Schlichtungsstellen den Schlichtungsantrag hinsichtlich seines Umfangs ein?

3. Erstellt die BGG-Schlichtungsstelle Kontaktprokolle mit Betroffenen sowie Persönlichkeits-/Verhaltensprofile von Antragsteller*innen und wenn ja, wieso wird die Akteneinsicht versagt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), DSGVO und BDSG.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Der Zugang zu Auskunft bzw. Akteneinsicht nach DSGVO ist kostenfrei.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG Sehr geehrter Herr Heil, bitte erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Ak…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
BGG-Schlichtungstelle behindert Schlichtungsanträge zum BAS und zur DAK Gesundheit (Versagung/Zugang zur Teilhabe, Leistungen nach SGB V, Datenschutzverstöße) [#242589]
Datum
6. März 2022 19:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG Sehr geehrter Herr Heil, bitte erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Akteneinsicht (Art. 13 ff. DSGVO, §§ 19, 34 BDSG zu: Az. SCHBGG-58009-17/758). Sachverhalt: 1. Die BGG-Schlichtungsstelle ist zuständig für die Abwendung von Benachteiligung bzw. bei fehlender Barrierefreiheit bei Bundesbehörden. 2. Sie ist auch für Schlichtungsanträge gegen sog. öffentliche Stellen wie die DAK Gesundheit und deren Versagung von Leistungen zur Teilhabe, fehlende Gleichstellung mit unbehinderten Versicherten und der Gewährung von barrierefreiem Zugang bei Ausübung von Versichertenrechten zuständig (z. B. §§ 13 ff. SGB I/Zugang zu Beratung/ Aufklärung, § 25 SGB V/Art. 15 Abs.3 DSGVO - Akteneinsicht/Versichertenakte/Kundenkontaktprotokolle, § 38 SGB V/Haushaltshillfe, § 39 SGB V/Entlassmanagement, § 60 SGB V/prä-/poststationäre Fahrtkosten, § 20 SGB V/Präventionskurse, §§ 66, 275 SGB V/Unterstützung bei Behandlungsfehlern u.a.) 3. Die BGG-Schlichtungsstelle selbst unterfällt der DSGVO und dem BDSG. Fragen: 1. Auf welcher Rechtsgrundlagen, interner Regelungen o.ä. versagt die BGG-Schlichtungsstelle die Annahme eines Schlichtungsantrags gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung? 2. Die DAK Gesundheit versagt nicht nur im großen Umfang den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe, sondern sie benachteiligt Behinderte hinsichtlich grundsätzlicher Leistungsansprüche nach SGB V. Zudem werden ebenfalls Datenschutzrechte erheblich außer Kraft gesetzt, was u.a. am 13.10.2020 zu einer datenschutzrechtlichen Verwarnung des Auftragnehmers der DAK Gesundheit - MD Medicus Holding GmbH (Ärzte-Hotline) - beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz führte. Wieso schränkt die BGG-Schlichtungsstellen den Schlichtungsantrag hinsichtlich seines Umfangs ein? 3. Erstellt die BGG-Schlichtungsstelle Kontaktprokolle mit Betroffenen sowie Persönlichkeits-/Verhaltensprofile von Antragsteller*innen und wenn ja, wieso wird die Akteneinsicht versagt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), DSGVO und BDSG. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Der Zugang zu Auskunft bzw. Akteneinsicht nach DSGVO ist kostenfrei. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 242589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242589/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „BGG-Schlichtungstelle behindert Schlichtungsant…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: BGG-Schlichtungstelle behindert Schlichtungsanträge zum BAS und zur DAK Gesundheit (Versagung/Zugang zur Teilhabe, Leistungen nach SGB V, Datenschutzverstöße) [#242589]
Datum
20. April 2022 19:50
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „BGG-Schlichtungstelle behindert Schlichtungsanträge zum BAS und zur DAK Gesundheit (Versagung/Zugang zur Teilhabe, Leistungen nach SGB V, Datenschutzverstöße)“ vom 06.03.2022 (#242589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Heil vom 6. März 2022, Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsstelle …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Heil vom 6. März 2022, Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsstelle / Bundesamt für soziale Sicherung / DAK Gesundheit
Datum
28. Juni 2022 12:59
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung übergeben worden. Für die verspätete Antwort bitte ich um Entschuldigung. Sie hatten am 21. September 2021 einen Antrag bei der Schlichtungsstelle BGG gestellt. Sie sind der Ansicht, sowohl durch Ihre Krankenkasse - DAK Gesundheit - als auch durch das Bundesamt für soziale Sicherung systematisch benachteiligt zu werden. Dies haben Sie gegenüber mehreren Institutionen und auch in gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Sie erhielten am 22. September 2021 eine Eingangsbestätigung durch die Schlichtungsstelle BGG. Nach mehreren E-Mails wurde am 25. Oktober 2021 ein Gespräch mit der damals zuständigen Schlichtungsperson geführt. In dem Gespräch stellte sich heraus, dass die von Ihnen kritisierten Punkte im Wesentlichen datenschutzrechtlicher Natur sind. Damit fallen sie nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle BGG. Da Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz beriefen, wurde Ihnen im November 2021 eine Kopie Ihrer Akte bei der Schlichtungsstelle auf dem Postweg zugesandt. Andere von Ihnen vorgetragene Kritikpunkte waren bereits aufsichtsrechtlich bzw. gerichtlich geprüft worden, ohne dass dabei Fehler festgestellt wurden. Sie hatten diese Einschätzung zum Anlass genommen, Ihren Schlichtungsantrag vorläufig zu widerrufen. Dieser Widerruf wurde von Ihnen kurz darauf zurückgenommen und Sie baten darum, dass eine andere Schlichtungsperson für Ihren Antrag benannt wird. Diesem Wunsch wurde seitens der Schlichtungsstelle entsprochen. Da Sie auch gegenüber der neuen Schlichtungsperson vor allem datenschutzrechtliche Fragen klären wollten, konnte eine Übereinstimmung über das weitere Vorgehen in der Sache nicht erzielt werden. Zu den von Ihnen geltend gemachten datenschutzrechtlichen Fragen hat die Schlichtungsstelle den Vorgang am 1. März 2022 an den dafür zuständigen Arbeitsstab des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen abgegeben. Sie haben von dort eine Antwort erhalten. Die Schlichtungsstelle BGG unterliegt in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keiner Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sie ist insoweit unabhängig. Ihre Zuständigkeit nach ihrem gesetzlichen Auftrag beurteilt sie im Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
AW: Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Heil vom 6. März 2022, Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsste…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Heil vom 6. März 2022, Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsstelle / Bundesamt für soziale Sicherung / DAK Gesundheit [#242589]
Datum
13. Juli 2022 10:58
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Anrede >> ich beantrage Akteneinsicht (Art. 15 Abs.3 DSGVO) in den gesamten Vorgang bei der BGG-Schlichtungsstelle und beim Ministerium. Die BGG-Schlichtungsstelle hat Ihnen offensichtlich unrichtige, personenbezogene Daten übermittelt sowie unrichtige Sachverhalte. 1. Die BGG-Schlichtungsstelle lehnte meinen Schlichtungsantrag nach BGG zum Bundesamt für Soziale Sicherung grundsätzlich ab und bearbeitete ihn nicht. Es handelte sich nicht um datenschutzrechtliche Sachverhalte, für die ich mich grundsätzlich nur an die zuständigen Datenschutzbeauftragten bei Bund und Ländern wende. 2. Für das Vorgehen gegen die DAK Gesundheit wurde am 25.10.21 mit der Schlichterin Dr. Werner folgende Schlichtungspunkte nach BGG vereinbart: - Versagung einer Haushaltshilfe, § 38 SGB V - Fahrtkosten zur Rhönklinik, § 60 SGB V - Zugang zu Präventionskursen, § 20 SGB V - Zugang zu zahnmedizinischer Versorgung (u.a. Parodontitisbehandlung und Vertragspartner dent.net), https://www.kzbv.de/par-richtlinie.1498.de.html - Belastungsgrenze bei der Zuzahlung An diese mündliche Vereinbarung hielt sich die Schlichterin nicht und wollte auch keine Begründung geben. Zum BAS wollte sie nicht tätig werden. 3. Die BGG-Schlichtungsstelle war per Fax nicht erreichbar, einen barrierefreien Zugang für Handbehinderte/Handverletzte gab/gibt es nicht. Ebenso hatte/hat das BAS und die DAK Gesundheit wegen meiner Handbehinderung und Einschränkung der Schreibfähigkeit, mit ärztlichen Verfahrens- und Prozessunfähigkeitsattesten, systematisch zu meinem Nachteil diskriminiert, weshalb es - wegen Unfähigkeit/Eingeschränktheit des SCHRIFTLICHEN/ HÄNDISCHEN Vortrags zu unrichtigen Bescheiden des BAS kam, so der überlassene Bescheid vom 15.2.2021. Unrichtig ist ebenso, dass alle Punkte schon gerichtlich geprüft seien, weil die rechtshängig Klage beim SG Berlin gegen die DAK Gesundheit wegen o.g. Prozessunfähigkeit nach § 114 SGG ruht. 4. Es kam zu verbalen Entgleisungen und Fehlinformationen einer Mitarbeiterin, weshalb ich nach DSGVO einen Antrag nach Art. 15 Abs.3 stellte, doch die Gesprächsprotokolle wurden nicht übermittelt. Deswegen, wegen Frau Dr. Werner und der Nichbearbeitung meiner DSGVO-Anträge gegenüber der BGG-Schlichtungsstelle reichte ich beim zuständigen Beauftragten am 10.11.2021 eine Beschwerde ein, die bis heute nicht bearbeitet/beantwortet ist 5. Auf meine Datenschutzanträge nach Art. 21 DSGVO hat die BGG-Schlichtungsstelle bis heute nicht reagiert, auch nicht der zuständige Datenschutzbeauftragte. Hat die BGG-Schlichtungsstelle keinen Datenschutzbeauftragten? Sie sind der Rechtsauffassung, dass die BGG-Schlichtungsstelle nicht der seit 2018 in Kraft getretenen DSGVO wie dem BDSG unterliegt? Dann werde ich eine Datenschutzbeschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten einreichen. 6. Die DAK Gesundheit lehnte postoperativ ab 3/2022 erneut mehrfach und mit einem MdK-Fehlgutachten, bei Existenz von 7 (!) fachärztlichen und Klinik-Attesten die Haushaltshilfe mit Ablehnungsbescheiden ab. Nach 15 Wochen und 2 MdK-Gutachten zu meinen Gunsten bekam ich erst mit Gerichtsverfahren die Haushaltshilfe. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anhänge: - mhh-paehw-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-2.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-3.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-4.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-6.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-2.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-3.jpg Anfragenr: 242589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242589/

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Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsstelle / Bundesamt für soziale Sicherung / DAK Gesundheit [#242589…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Antrag nach dem IFG/DSGVO/BDSG, BGG-Schlichtungsstelle / Bundesamt für soziale Sicherung / DAK Gesundheit [#242589]
Datum
13. Juli 2022 11:02
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Anrede >> ich beantrage Akteneinsicht (Art. 15 Abs.3 DSGVO) in den gesamten Vorgang bei der BGG-Schlichtungsstelle und beim Ministerium. Die BGG-Schlichtungsstelle hat Ihnen offensichtlich unrichtige, personenbezogene Daten übermittelt sowie unrichtige Sachverhalte. 1. Die BGG-Schlichtungsstelle lehnte meinen Schlichtungsantrag nach BGG zum Bundesamt für Soziale Sicherung grundsätzlich ab und bearbeitete ihn nicht. Es handelte sich nicht um datenschutzrechtliche Sachverhalte, für die ich mich grundsätzlich nur an die zuständigen Datenschutzbeauftragten bei Bund und Ländern wende. 2. Für das Vorgehen gegen die DAK Gesundheit wurde am 25.10.21 mit der Schlichterin Dr. Werner folgende Schlichtungspunkte nach BGG vereinbart: - Versagung einer Haushaltshilfe, § 38 SGB V - Fahrtkosten zur Rhönklinik, § 60 SGB V - Zugang zu Präventionskursen, § 20 SGB V - Zugang zu zahnmedizinischer Versorgung (u.a. Parodontitisbehandlung und Vertragspartner dent.net), https://www.kzbv.de/par-richtlinie.1498.de.html - Belastungsgrenze bei der Zuzahlung An diese mündliche Vereinbarung hielt sich die Schlichterin nicht und wollte auch keine Begründung geben. Zum BAS wollte sie nicht tätig werden. 3. Die BGG-Schlichtungsstelle war per Fax nicht erreichbar, einen barrierefreien Zugang für Handbehinderte/Handverletzte gab/gibt es nicht. Ebenso hatte/hat das BAS und die DAK Gesundheit wegen meiner Handbehinderung und Einschränkung der Schreibfähigkeit, mit ärztlichen Verfahrens- und Prozessunfähigkeitsattesten, systematisch zu meinem Nachteil diskriminiert, weshalb es - wegen Unfähigkeit/Eingeschränktheit des SCHRIFTLICHEN/ HÄNDISCHEN Vortrags zu unrichtigen Bescheiden des BAS kam, so der überlassene Bescheid vom 15.2.2021. Unrichtig ist ebenso, dass alle Punkte schon gerichtlich geprüft seien, weil die rechtshängig Klage beim SG Berlin gegen die DAK Gesundheit wegen o.g. Prozessunfähigkeit nach § 114 SGG ruht. 4. Es kam zu verbalen Entgleisungen und Fehlinformationen einer Mitarbeiterin, weshalb ich nach DSGVO einen Antrag nach Art. 15 Abs.3 stellte, doch die Gesprächsprotokolle wurden nicht übermittelt. Deswegen, wegen Frau Dr. Werner und der Nichbearbeitung meiner DSGVO-Anträge gegenüber der BGG-Schlichtungsstelle reichte ich beim zuständigen Beauftragten am 10.11.2021 eine Beschwerde ein, die bis heute nicht bearbeitet/beantwortet ist 5. Auf meine Datenschutzanträge nach Art. 21 DSGVO hat die BGG-Schlichtungsstelle bis heute nicht reagiert, auch nicht der zuständige Datenschutzbeauftragte. Hat die BGG-Schlichtungsstelle keinen Datenschutzbeauftragten? Sie sind der Rechtsauffassung, dass die BGG-Schlichtungsstelle nicht der seit 2018 in Kraft getretenen DSGVO wie dem BDSG unterliegt? Dann werde ich eine Datenschutzbeschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten einreichen. 6. Die DAK Gesundheit lehnte postoperativ ab 3/2022 erneut mehrfach und mit einem MdK-Fehlgutachten, bei Existenz von 7 fachärztlichen und Klinik-Attesten die Haushaltshilfe mit Ablehnungsbescheiden ab. Nach 15 Wochen und 2 MdK-Gutachten zu meinen Gunsten bekam ich erst mit Gerichtsverfahren die Haushaltshilfe. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anhänge: - mhh-paehw-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-2.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-3.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-4.jpg - mhh-paehw-fehler-9-3-22-6.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-9-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-2.jpg - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-3.jpg Anfragenr: 242589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242589/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>