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BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG

- Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung

- Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde

=> Ich bitte um elektronische Antwort
=> Das BMU ist nach dem IFG die zuständige Stelle für die BGZ
=> Falls die BGZ behauptet, dass derartige Unterlagen nicht existieren möchte ich anmerken, dass dies nicht glaubwürdig ist und allen Grundsätzen von ordentlicher Aktenführung widersprechen würde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Interne Unterlage…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG [#203480]
Datum
12. November 2020 14:50
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ zum Widerspruch nach § 5 ROG vom 11. August 2020 und dessen Vorbereitung - Interne Unterlagen/Mails etc. der BGZ in denen der Widerspruchsbescheid zu diesem Widerspruch diskutiert wurde => Ich bitte um elektronische Antwort => Das BMU ist nach dem IFG die zuständige Stelle für die BGZ => Falls die BGZ behauptet, dass derartige Unterlagen nicht existieren möchte ich anmerken, dass dies nicht glaubwürdig ist und allen Grundsätzen von ordentlicher Aktenführung widersprechen würde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG [#203480]
Datum
15. Dezember 2020 15:41
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ vom 12.11.2020 (#203480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 12. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, interne Kommunikation der BGZ zum Wi…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 12. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, interne Kommunikation der BGZ zum Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG)
Datum
16. Dezember 2020 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre das geplante Logistikzentrum Konrad in Würgassen betreffende Anfrage "BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG" vom 12. No­vem­ber 2020 [fragden­staat.de #203480] wurde am 18. November 2020 zuständigkeitshalber an die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH weitergeleitet (nach Einschätzung meines Hauses werden keine amtlichen Informationen begehrt, sondern Umweltinformationen). Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 12. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, interne Kommunikation der BGZ zu…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 12. November (geplantes Logistikzentrum Konrad in Würgassen, interne Kommunikation der BGZ zum Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG) [#203480]
Datum
16. Dezember 2020 15:58
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie kurz erläutern, inwiefern das hier Umweltinformationen sein sollen? Für mich ist das - auch bei extrem weiter Auslegung - nicht erkennbar. Der Widerspruch bzw. dessen Bescheid ist sicherlich bei weiter Auslegung des UIG eine Umweltinformation. Die interne Kommunikation dazu eher nicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre heutige Anfrage (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Einstufung der BGZ-intern…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre heutige Anfrage (Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Einstufung der BGZ-internen Kommunikation dazu als Umweltinformationen)
Datum
16. Dezember 2020 19:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre untenstehende Mail vom 16. Dezember 2020 [fragdenstaat.de #203480] thematisiert das Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes zum geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen. Sie fragen, warum es sich bei der zugehörigen internen Kommunikation der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH um Umweltinformationen handele. Der Begriff "Umweltinformationen" ist in § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) legaldefiniert. Dabei gilt das Gebot der weiten Auslegung. Es reicht rein faktisch aus, dass die Information einen gewissen Umweltbezug aufweist, z. B. dadurch, dass sich eine Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt auswirken kann (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Dies ist - wie Sie selbst ausführen - bei dem Widerspruch und dem Widerspruchsbescheid im o. g. Verfahren der Fall. Auch bei der darauf bezogenen internen Kommunikation der BGZ handelt es sich aufgrund des Sachzusammenhangs um Umweltinformationen. Diese BGZ-interne Kommunikation ist im Bundesumweltministerium (BMU) nicht vorhanden. Der UI-Anspruch an das BMU erstreckt sich aber nur auf Umweltinformationen, die dort vorhanden sind (vgl. § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UIG). Im Übrigen wurde Ihr Antrag - wie bereits mitgeteilt - gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 UIG an die BGZ weitergeleitet, da sie über die gewünschten Informationen verfügt und eigenständige informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
UIG-Antrag: Widerspruchsverfahren Würgassen [#203480] Sehr geehrteAntragsteller/in ich frage hiermit die interne …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UIG-Antrag: Widerspruchsverfahren Würgassen [#203480]
Datum
17. Dezember 2020 09:54
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich frage hiermit die interne Kommunikation sowie Dokumente/Einschätzungen/Gutachten/Informationen innerhalb des BMU zum Widerspruchsverfahren bzw. § 5 ROG an. Desweiteren wird die Kommunikation mit der BGZ zum Widerspruchsverfahren angefragt. Sollten Kosten entstehen bitte ich um vorhergehende Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
<< Anfragesteller:in >>
AW: UIG-Antrag: Widerspruchsverfahren Würgassen [#203480] Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe soeben die Antwor…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: UIG-Antrag: Widerspruchsverfahren Würgassen [#203480]
Datum
21. Dezember 2020 14:37
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe soeben die Antwort der BGZ zu meinem Antrag erhalten. Die fragwürdige UIG-Auslegung der BGZ kommentiere ich an dieser Stelle mal nicht weiter. Diese sind ja spätestens seit meinem Antrag auf die Berechnungen zur Strahlungsausbreitung bekannt, wo erst nach 3-fachem Nachbessern ein halbwegs UIG-konformer Ablehnungsgrund gefunden wurde. Ich schreibe, um Ihnen mitzuteilen, dass ich auf eine eigene Bescheidung durch das BMU meines UIG-Antrags vom 17.12.2020 bestehe. Die Zuständigkeit für diesen Antrag wird sich ja beim BMU finden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikat…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ)
Datum
18. Januar 2021 19:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende E-Mail [fragdenstaat.de #203480] vom 17. Dezember 2020, mit der Sie das Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes zu dem geplanten Logistikzentrum Konrad in Würgassen thematisieren. Sie bitten unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) um die Zusendung 1. der internen Kommunikation des Bundesumweltministeriums (BMU) sowie 2. der Kommunikation zwischen dem BMU und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH zu diesem Verfahren. (Die unter Nummer 2 aufgeführten Unterlagen haben Sie bereits mit Ihrer Anfrage #203368 vom 11. Dezember 2020 angefordert; Ihre ergänzende Nachricht vom 12. Ja­nu­ar 2021 zu dieser Anfrage ist hier eingegangen und wird bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt.) Dazu teile ich Ihnen mit, dass - analog zu #203368 - aufgrund der Komplexität der in Rede stehenden Umweltinformationen die Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der Regelfrist von einem Monat nicht möglich ist und daher die Zweimonatsfrist anzusetzen ist (§ 3 Abs. 3 UIG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommun…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ) [#203480]
Datum
12. April 2021 09:14
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte darauf hinweisen, dass die 2-Monatsfrist für diese Anfrage nunmehr seit 2 Monaten abgelaufen ist. Können Sie bitte kurzfristig Stellung dazu nehmen, wieso die Fristen derart nicht eingehalten werden und wann ich mit den Informationen rechnen kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommun…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ) [#203480]
Datum
20. April 2021 12:17
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ vom 12.11.2020 (#203480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 127 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachfrage zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 12. November 2020 [fragdenstaat.de #203480] Sehr Antragst…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachfrage zum Bearbeitungsstand der UIG-Anfrage vom 12. November 2020 [fragdenstaat.de #203480]
Datum
20. April 2021 19:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Nachfrage zum Bearbeitungsstand der Anfrage vom 12. November 2020 [fragdenstaat.de #203480] habe ich zur Kenntnis genommen. Diese wurde beantwortet; von einer Fristüberschreitung um 127 Tage kann daher meines Erachtens keine Rede sein. Sie haben daraufhin am 17. Dezember 2020 unter der gleichen Anfragenummer einen weiteren Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt, dessen Antwortfrist in der Tat überschritten ist. Näheres dazu entnehmen Sie bitte meiner heute an Sie versandten Nachricht unter #203368. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgasse…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ)
Datum
7. Februar 2022 12:17
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
KommunikationBMU-BGZuBMU-internzuROG-WiderspruchLoK_gesamt_s.pdf
1,2 MB
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 11. und 17. Dezember 2020 (fragdenstaat.de #203368 und #203480). Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Nachsicht dafür, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen aufgrund eines Versehens erst jetzt erfolgt. Sie sprechen in den beiden Anträgen das geplante Logistikzentrum Konrad (LoK) in Würgassen an, konkret das bei der Bezirksregierung Detmold (BR DT) geführte Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes dazu. Sie bitten um Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU, jetzt BMUV) und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu diesem Verfahren sowie darüber hinaus der BMU-internen Kommunikation dazu. I. Die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen sind im Folgenden in tabellarischer Form aufgelistet. Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 1b: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 15:07; enthält Nr. 1a als Anlage) Nr. 2: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 16:35) Nr. 3: BMU-interne E-Mail (06.08.2020, 17:15) Nr. 4a: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:06) Nr. 4b: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:15) Nr. 5: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 17:36) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 7: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 16:59) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 8b: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 09:57; enthält Nr. 8a als Anlage) Nr. 9: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 15:51) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 12: BMU-interne E-Mail (10.11.2020, 09:48) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Nr. 13b: BMU-interne E-Mail (07.12.2020, 13:37; enthält Nr. 13a als Anlage) 1. Auf Ihre o. g. Anträge hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die Dokumente Nr. 1a, 4b, 6, 8a und 10 bis 12 in nachstehendem Umfang durch die beigefügte Anlage zugänglich. Personenbezogene Daten wie z. B. Mobilfunknummern von BGZ-Mitarbeitern habe ich geschwärzt. Sonstige Schwärzungen sowie nicht beigefügte E-Mail-Anlagen werden im Folgenden für jedes einzelne zugänglich gemachte Dokument erläutert. Sollten Sie mit den Schwärzungen nicht einverstanden sein, bitte ich um einen kurzen Hinweis (üblicherweise hätte ich Sie im Voraus um eine Einverständniserklärung gebeten; im vorliegenden Fall habe ich darauf verzichtet, um die Beantwortung Ihrer Fragen nicht weiter zu verzögern). Zu Nr. 1a: Der Name der beratenden Rechtsanwaltskanzlei ist geschwärzt. Zu den beiden Anlagen der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden, da sich deren Bekanntgabe nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, hier BGZ und BMUV, auswirken würde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Schutz der internen Willensbildung und Entscheidungsfindung; der Begriff der "Beratungen" umfasst sämtliche Vorgange der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Geschützt ist damit der Beratungsverlauf und nicht Beratungsgrundlage sowie -ergebnis (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 21). Da im vorliegenden Fall das Beratungsergebnis, nämlich das Schreiben der BGZ an die BR DT vom 11. August 2020 (https://bgz.de/wp-content/uploads/202...) bekannt ist, wären bei Bekanntgabe der Entwürfe dieses Schreibens Rückschlüsse auf den geschützten Beratungsverlauf möglich. Der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann auch über das Beratungsende hinaus gelten, wenn das nachträgliche Bekanntwerden den Beratungsprozess ernsthaft und konkret gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12, juris, Rn. 28 ff). Die Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt (BGZ und BR DT haben unterschiedliche Auffassungen dazu). Sie ist von besonderer Wichtigkeit für das Gesamtprojekt LoK. Würden die vertraulichen Beratungen von BGZ und BMU durch Bekanntgabe der beiden E-Mail-Anlagen bekannt, wären negative Auswirkungen auf die weitere Klärung der offenen Fragen und mithin auch auf das Projekt zu erwarten. Auch auf die weiteren Beratungen von BGZ und BMUV wären negative Auswirkungen zu erwarten. Es ist aus Ihrem Antrag kein Interesse erkennbar, das über das ohnehin mit der Antragstellung verbundene öffentliche Interesse hinausgeht. Demgegenüber hat das BMUV ein hohes Interesse, den weiteren Beratungsprozess mit der BGZ zur Klärung der o. g. offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht zu beeinträchtigen. Letzteres soll einen bedeutenden Beitrag zu einer wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, nämlich der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle, leisten. Nach einer Abwägung des geschützten öffentlichen Belangs der Vertraulichkeit der Beratungen überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 UIG nicht. Zu Nr. 6: Anlage 1 zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da das Dokument identisch mit Nr. 4b ist. Zu Anlage 2 der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 8a: Name und Aktenzeichen der beratenden Rechtsanwaltskanzlei sind geschwärzt (analog zu Nr. 1a). Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 10: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 11: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da sie unter https://bgz.de/wp-content/uploads/202... zu finden ist. (Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet "(2) ...Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen....".) 2. Zu den Dokumenten Nr. 1b, 2 bis 4a, 5, 7, 8b, 9, 13a und b kann ich Ihrem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leider nicht entsprechen; er muss insoweit abgelehnt werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle, hier des BMU, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beschäftigte keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann dabei alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient. Bei den hier betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im BMU(V) durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an den betroffenen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMUV jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich eine Meinungsbildung herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten. Es besteht Schutzbedarf über die getroffene Entscheidung hinaus und auch hier ist nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Insoweit gilt die Begründung zu den beiden Anlagen von Dokument Nr. 1a entsprechend. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgasse…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfragen vom 11. und 17. Dezember 2020 | Widerspruchsverfahren nach § 5 ROG zum geplanten LoK in Würgassen, Kommunikation dazu (BMU-intern, BMU-BGZ)
Datum
7. Februar 2022 12:17
Status
S III 2 - 0723/001-2022.0017 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 11. und 17. Dezember 2020 (fragdenstaat.de #203368 und #203480). Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Insbesondere vor diesem Hintergrund bitte ich um Nachsicht dafür, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen aufgrund eines Versehens erst jetzt erfolgt. Sie sprechen in den beiden Anträgen das geplante Logistikzentrum Konrad (LoK) in Würgassen an, konkret das bei der Bezirksregierung Detmold (BR DT) geführte Widerspruchsverfahren nach § 5 des Raumordnungsgesetzes dazu. Sie bitten um Zusendung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU, jetzt BMUV) und der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zu diesem Verfahren sowie darüber hinaus der BMU-internen Kommunikation dazu. I. Die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen sind im Folgenden in tabellarischer Form aufgelistet. Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 1b: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 15:07; enthält Nr. 1a als Anlage) Nr. 2: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 16:35) Nr. 3: BMU-interne E-Mail (06.08.2020, 17:15) Nr. 4a: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:06) Nr. 4b: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:15) Nr. 5: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 17:36) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 7: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 16:59) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 8b: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 09:57; enthält Nr. 8a als Anlage) Nr. 9: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 15:51) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 12: BMU-interne E-Mail (10.11.2020, 09:48) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Nr. 13b: BMU-interne E-Mail (07.12.2020, 13:37; enthält Nr. 13a als Anlage) 1. Auf Ihre o. g. Anträge hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die Dokumente Nr. 1a, 4b, 6, 8a und 10 bis 12 in nachstehendem Umfang durch die beigefügte Anlage zugänglich. Personenbezogene Daten wie z. B. Mobilfunknummern von BGZ-Mitarbeitern habe ich geschwärzt. Sonstige Schwärzungen sowie nicht beigefügte E-Mail-Anlagen werden im Folgenden für jedes einzelne zugänglich gemachte Dokument erläutert. Sollten Sie mit den Schwärzungen nicht einverstanden sein, bitte ich um einen kurzen Hinweis (üblicherweise hätte ich Sie im Voraus um eine Einverständniserklärung gebeten; im vorliegenden Fall habe ich darauf verzichtet, um die Beantwortung Ihrer Fragen nicht weiter zu verzögern). Zu Nr. 1a: Der Name der beratenden Rechtsanwaltskanzlei ist geschwärzt. Zu den beiden Anlagen der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden, da sich deren Bekanntgabe nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, hier BGZ und BMUV, auswirken würde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Schutz der internen Willensbildung und Entscheidungsfindung; der Begriff der "Beratungen" umfasst sämtliche Vorgange der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Geschützt ist damit der Beratungsverlauf und nicht Beratungsgrundlage sowie -ergebnis (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 21). Da im vorliegenden Fall das Beratungsergebnis, nämlich das Schreiben der BGZ an die BR DT vom 11. August 2020 (https://bgz.de/wp-content/uploads/202...) bekannt ist, wären bei Bekanntgabe der Entwürfe dieses Schreibens Rückschlüsse auf den geschützten Beratungsverlauf möglich. Der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann auch über das Beratungsende hinaus gelten, wenn das nachträgliche Bekanntwerden den Beratungsprozess ernsthaft und konkret gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12, juris, Rn. 28 ff). Die Frage, ob das LoK mit dem geltenden Regionalplan vereinbar ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt (BGZ und BR DT haben unterschiedliche Auffassungen dazu). Sie ist von besonderer Wichtigkeit für das Gesamtprojekt LoK. Würden die vertraulichen Beratungen von BGZ und BMU durch Bekanntgabe der beiden E-Mail-Anlagen bekannt, wären negative Auswirkungen auf die weitere Klärung der offenen Fragen und mithin auch auf das Projekt zu erwarten. Auch auf die weiteren Beratungen von BGZ und BMUV wären negative Auswirkungen zu erwarten. Es ist aus Ihrem Antrag kein Interesse erkennbar, das über das ohnehin mit der Antragstellung verbundene öffentliche Interesse hinausgeht. Demgegenüber hat das BMUV ein hohes Interesse, den weiteren Beratungsprozess mit der BGZ zur Klärung der o. g. offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht zu beeinträchtigen. Letzteres soll einen bedeutenden Beitrag zu einer wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, nämlich der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle, leisten. Nach einer Abwägung des geschützten öffentlichen Belangs der Vertraulichkeit der Beratungen überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 UIG nicht. Zu Nr. 6: Anlage 1 zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da das Dokument identisch mit Nr. 4b ist. Zu Anlage 2 der E-Mail kann kein Zugang gewährt werden; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 8a: Name und Aktenzeichen der beratenden Rechtsanwaltskanzlei sind geschwärzt (analog zu Nr. 1a). Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 10: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt; die Begründung zu den beiden Anlagen von Nr. 1a gilt insoweit entsprechend. Zu Nr. 11: Die Anlage zu der E-Mail ist nicht beigefügt, da sie unter https://bgz.de/wp-content/uploads/202... zu finden ist. (Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet "(2) ...Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen....".) 2. Zu den Dokumenten Nr. 1b, 2 bis 4a, 5, 7, 8b, 9, 13a und b kann ich Ihrem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leider nicht entsprechen; er muss insoweit abgelehnt werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle, hier des BMU, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beschäftigte keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann dabei alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient. Bei den hier betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im BMU(V) durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an den betroffenen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMUV jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich eine Meinungsbildung herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten. Es besteht Schutzbedarf über die getroffene Entscheidung hinaus und auch hier ist nicht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Insoweit gilt die Begründung zu den beiden Anlagen von Dokument Nr. 1a entsprechend. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ [#203480]
Datum
2. August 2022 13:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/203480/ Ich bitte um Vermittlung, da das BMU in widerrechtlicher Weise mir nicht die Anlagen der Mails zu Verfügung stellt. Siehe dazu Mail des BMU zu Mails 6, 8a, 10 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG. Das BMU erklärt "Würden die vertraulichen Beratungen von BGZ und BMU durch Bekanntgabe der beiden E-Mail-Anlagen bekannt, wären negative Auswirkungen auf die weitere Klärung der offenen Fragen und mithin auch auf das Projekt zu erwarten. Auch auf die weiteren Beratungen von BGZ und BMUV wären negative Auswirkungen zu erwarten." Dies ist nicht substantiiert vorgetragen sondern steht als haltlose Behauptung einfach im Raum. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 203480.pdf - 2022-02-07_1-KommunikationBMU-BGZuBMU-internzuROG-WiderspruchLoK_gesamt_s.pdf - 2022-02-07_2-KommunikationBMU-BGZuBMU-internzuROG-WiderspruchLoK_gesamt_s.pdf Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-753-12 II#0008 Sehr geehrte Dame…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ [#203480] # IFG-753-12 II#0008
Datum
3. August 2022 11:04
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-753-12 II#0008 Sehr geehrte Damen und Herren, angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0008 Sehr << A…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ [#203480] # IFG-753-12/001 II#0008
Datum
19. August 2022 10:14
Status
geschwärzt
1,1 MB
signature.asc
207 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-753-12/001 II#0008 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Gz. IFG-753-12/001 II#0008 und Gz. IFG-753-12/001 II#0004 und Gz. IFG-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „BGZ: Interne Kommunikation zum Widerspruch nach § 5 ROG“ [#203480] # IFG-753-12/001 II#0008 [#203480]
Datum
19. August 2022 13:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. IFG-753-12/001 II#0008 und Gz. IFG-753-12/001 II#0004 und Gz. IFG-753-12/001 II#0003 Sehr << Anrede >> wie telefonisch besprochen hier eine Zusammenfassung: Die Vermittlungen können Sie wie besprochen zusammenfassen, bzw. im Fall der BGZ fallen lassen. Zur Vermittlung mit dem BMU: Es existieren folgende Mails Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 1b: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 15:07; enthält Nr. 1a als Anlage) Nr. 2: BMU-interne E-Mail (05.08.2020, 16:35) Nr. 3: BMU-interne E-Mail (06.08.2020, 17:15) Nr. 4a: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:06) Nr. 4b: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 14:15) Nr. 5: BMU-interne E-Mail (07.08.2020, 17:36) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 7: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 16:59) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 8b: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 09:57; enthält Nr. 8a als Anlage) Nr. 9: BMU-interne E-Mail (10.08.2020, 15:51) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 12: BMU-interne E-Mail (10.11.2020, 09:48) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Nr. 13b: BMU-interne E-Mail (07.12.2020, 13:37; enthält Nr. 13a als Anlage) Davon werden interne E-Mails durch die Regelungen des UIG vor dem Informationszugang gesperrt, da das IFG hier eine Vorrangigkeit in § 1 Abs. 3 regelt. Dieser Umstand gehört dringend reformiert - siehe z.B. HmbTG § 15 als Beispiel. Übrig bleiben daher: Nr. 1a: BGZ-E-Mail an BMU (05.08.2020, 12:09) Nr. 6: BMU-E-Mail an BGZ (07.08.2020, 18:46) Nr. 8a: BGZ-E-Mail an BMU (10.08.2020, 09:10) Nr. 10: BMU-E-Mail an BGZ (11.08.2020, 10:29) Nr. 11: BGZ-E-Mail an BMU (12.08.2020, 07:13) Nr. 13a: BGZ-E-Mail an BMU (03.12.2020, 12:09) Der Zugang zu Nr. 4b sowie 12: BMU-interne E-Mail wurde auch eröffnet. Vermutlich ein Versehen bzw. möglicherweise auf Grundlage des IFGs eröffnet? Dies sei dahingestellt. Im BMU Bescheid S III 2 - 0723/001-2022.0017 wurde der Zugang zu 1a, 4b, 6, 8a, 10-12 eröffnet. Jedoch wurden keine Anhänge herausgegeben. Die Anhänge sind jedoch die eigentlich wichtige Information. Die E-Mails sind ohne Anhänge nutzlos. Der Zugang zu 13a wurde nicht (!) eröffnet. Dies dürfte ein Versehen darstellen, da der Zugang mit Verweis auf "interne Mitteilungen" abgelehnt wurde. Dies ist offensichtlich nicht zutreffend, sodass ich zusätzlich um Zugang zu dieser Mail und deren Anhang bitten würde. Dazu: 1) Bei den Anhängen handelt es sich jedoch lediglich um Beratungsgrundlagen sowie Beratungsergebnisse. Diese sind zugänglich zu machen. Die Argumentation des BMU verfängt nicht - denn die jeweils zugesandten Anlagen stellen Beratungsgrundlagen dar. Die Anlagen werden von der jeweiligen Behörde als Grundlage der Beratungen genutzt. Insoweit in Einzelfällen "gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung" zwischen den Behörden erkennbar sind, wären die zu schwärzen. Rechtliche Hinweise oder fachliche Ergänzungen, die auf Tatsachen beruhen sind jedenfalls keine solchen Beratungen. Dazu BVerwG 7 C 7.12 vom 02.08.2012: "Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." 2) Selbst unter Annahme, dass es sich in Teilen oder Gänze um geschützt Beratungen handelt, wären diese im Regelfall nach Abschluss des Prozess zugänglich zu machen. Mit Abgabe des Widerspruchs ist dieser Prozess beendet. Alle Beratungen dazu sind letztlich in das Endergebnis - den Widerspruch - eingeflossen. Eine mögliche gerichtliche Klärung kann nicht mehr zum Beratungsprozess eines Widerspruchbescheids gezählt werden. 3) Zuletzt liegt dem Antrag ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse zugrunde, welches das BMU verkennt. Das Zwischenlager Würgassen wird in Landes und Bundespolitik sowie Presse seit Jahren erheblich diskutiert. Auch konkret der Widerspruch hat bundesweite Medienaufmerksamkeit erfahren. Insofern muss man sich fragen, was denn noch passieren soll, damit das BMU ein gesteigertes "öffentliches Interesse" erkennt. Man kann vermuten, dass dies niemals der Fall sein würde. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 203480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203480/