Biersteuerverordnung (BierStV) § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Anfrage an:
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben,
2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und
3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden.
Bitte geben Sie die Daten für die Jahre 2015, 2014 und 2013 jeweils insgesamt und für die einzelnen Hauptzollämter an.
Information nicht vorhanden
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Datum9. August 2016
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10. September 2016
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