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Bildübertragung v. Schülern/ Homeschooling

die Schule resp. die Klassenlehrerin einer Schule in Schleswig Holstein, informiert die Eltern mit "gewissem Druck", dass sie Schüler/innen, die sich während einer Videokonferenz
(Home Schooling) nicht im Bild zeigen möchten, von den Videokonferenzen der Schule ausgeschlossen werden.
Ist dies im Sinne des Datenschutzes erlaubt? Jeder Schüler sollte das Recht haben, sich nicht zeigen zu wollen.
Bitte, um Informationen seitens einer Behörde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Schule resp. di…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Bildübertragung v. Schülern/ Homeschooling [#189663]
Datum
24. Juni 2020 11:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Schule resp. die Klassenlehrerin einer Schule in Schleswig Holstein, informiert die Eltern mit "gewissem Druck", dass sie Schüler/innen, die sich während einer Videokonferenz (Home Schooling) nicht im Bild zeigen möchten, von den Videokonferenzen der Schule ausgeschlossen werden. Ist dies im Sinne des Datenschutzes erlaubt? Jeder Schüler sollte das Recht haben, sich nicht zeigen zu wollen. Bitte, um Informationen seitens einer Behörde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189663/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. Juli 2020 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB

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