Bildungs und Teilhabepaket

Ausgaben in Millionen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB2 §28.
Bitte ausgeschlüsselt nach:
Persönlicher Schulbedarf
Kulturelle und soziale Teilhabe
Mittagsverpflegung
Lernförderung
Klassenfahrten
Jeweils für die Jahre 2015-2018.

Ergebnis der Anfrage

Die Ausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket beliefen sich in den Jahren 2012 auf 433 Mio. €, 2013 483 Mio. €, 2014 531 Mio. €, 2015 569 Mio. €, 2016 602 Mio. €, 2017 646 Mio. €, 2018 663 Mio. €.

Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungsgruppe konnte nicht erfolgen, da die Länder nur Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales melden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Vitali Lachmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausgaben in Milli…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Vitali Lachmann
Betreff
Bildungs und Teilhabepaket [#232558]
Datum
8. November 2021 12:48
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausgaben in Millionen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB2 §28. Bitte ausgeschlüsselt nach: Persönlicher Schulbedarf Kulturelle und soziale Teilhabe Mittagsverpflegung Lernförderung Klassenfahrten Jeweils für die Jahre 2015-2018.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vitali Lachmann Anfragenr: 232558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232558/ Postanschrift Vitali Lachmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vitali Lachmann

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Lachmann, mit Ihrer Anfrage vom 8. November 2021 beantragen Sie Auskünfte zur Höhe der Ausgabe…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: ANT Bildungs und Teilhabepaket [#232558]
Datum
11. November 2021 08:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lachmann, mit Ihrer Anfrage vom 8. November 2021 beantragen Sie Auskünfte zur Höhe der Ausgaben für Bildung und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II in den Jahren 2015 bis 2018. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Ziel des IFG ist es, dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. BT-Drucksache 14/4493, S. 6). Bei Ihrer Anfrage handelt es sich jedoch um eine reguläre Bürgereingabe zu öffentlich verfügbaren Informationen, nicht um den Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Verweis auf das IFG ist daher nicht nötig. Die Ausgaben für das Bildungspaket in den erfragten Jahren können Sie der Bundestagsdrucksache 19/9794 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/097/1909794.pdf) in der Antwort zu Frage 14 entnehmen. Differenziert nach den Leistungsarten liegen die Informationen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht vor, da die Länder gemäß § 46 Absatz 11 Satz 5 SGB II lediglich die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen haben. Mit freundlichen Grüßen