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Bildungspolitik auf der MPK

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In Ihrem Schreiben an den Landtag von Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2017 hat der Chef der Staatskanzlei die Tagesordnung der MPK vom 18. bis 20. November 2017 an den Landtag übermittelt, die dort als Vorlage 17/245 des Hauptausschusses (A5) verteilt wurde. Unter TOP 3 und TOP 4 wurde die Bildungspolitik behandelt.
Ich bitte um Zusendung der Vorlagen und internen Stellungnahmen der Staatskanzlei bzw. dem Austausch mit dem Fachministerium zu diesen beiden TOP‘s

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Dezember 2017
  • Frist
    19. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bildungspolitik auf der MPK [#25733]
Datum
17. Dezember 2017 10:55
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihrem Schreiben an den Landtag von Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2017 hat der Chef der Staatskanzlei die Tagesordnung der MPK vom 18. bis 20. November 2017 an den Landtag übermittelt, die dort als Vorlage 17/245 des Hauptausschusses (A5) verteilt wurde. Unter TOP 3 und TOP 4 wurde die Bildungspolitik behandelt. Ich bitte um Zusendung der Vorlagen und internen Stellungnahmen der Staatskanzlei bzw. dem Austausch mit dem Fachministerium zu diesen beiden TOP‘s Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage #25733 über fragdenstaat.de vom 17. Dezember 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage …
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage #25733 über fragdenstaat.de vom 17. Dezember 2017
Datum
29. Dezember 2017 16:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Wie ich Ihnen schon auf eine andere Anfrage hin mitgeteilt habe, wird die Angelegenheit hier erst weiter bearbeitet, wenn Sie mir Ihre Postanschrift mitteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bildungspolitik auf der MPK“ [#25733]
Datum
30. Dezember 2017 07:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25733 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Staatskanzlei macht die Angabe einer Adresse zu Unrecht als Voraussetzung für die Bearbeitung. Wie durch Ihre Behörde bereits mehrfach festgestellt wurde, ist selbst bei Vereinen keine Möglichkeit durch die Behörde gegeben, die Beantwortung zu verweigern, da hinter jeder Anfrage immer auch eine natürliche Person steht. Der Gesetzgeber hat bewusst einen voraussetzungslosen Zugang vorgesehen. Auch ist eine „Rückführbarkeit“ (ein Begriff wohl eher aus dem Abschieberecht!!!) überhaupt nicht erforderlich. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme der Staatskanzlei zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25733 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> welche andere Anfrage? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragstelle…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage „Bildungspolitik auf der MPK“ [#25733]
Datum
30. Dezember 2017 07:47
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> welche andere Anfrage? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25733 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Name Antragsteller/in Antragsteller/in ist mir von einer anderen Anfrage bekannt.…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anfrage „Bildungspolitik auf der MPK“ [#25733]
Datum
2. Januar 2018 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Name Antragsteller/in Antragsteller/in ist mir von einer anderen Anfrage bekannt. Aus Ihrer Nachfrage schließe ich, dass diese entgegen meiner Annahme nicht von Ihnen stammt und lediglich eine Namens- aber keine Personenidentität vorliegt. Unabhängig davon gilt für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage das in meiner E-Mail vom 29. Dezember 2017 gesagte. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bildungspolitik auf der MPK“ [#25733]
Datum
3. Januar 2018 10:33
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.6-62/18 Aktenzeichen 209.2.3.1.6-62/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr An…
Aktenzeichen 209.2.3.1.6-62/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang zu einer Vorlage und Stellungnahmen der Staatskanzlei MPK, TOP 3/4 "Bildung in der digitalen Welt" Ihre E-Mail vom 30.12.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 30.12.2017 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da die Staatskanzlei NRW von Ihnen die Bekanntgabe Ihrer Postanschrift verlangt, um Ihren Antrag auf Informationszugang zu bearbeiten. Zu der Frage, ob ein Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform Fragdenstaat.de nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf) und im 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 152 Stellung bezogen (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php ). Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sieht ausdrücklich vor, dass Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle personenbezogene Daten, insbesondere die Adressen der Antragsteller, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht: * Erlass eines Gebührenbescheides * Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen * aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD) * Zusendung von Informationsmaterial per Post (Beispielsweise CD-ROM) Die Staatskanzlei folgt dieser Auffassung bei Anträgen, die über diese Plattform gestellt werden, derzeit nicht. Ein gesondertes Aufgreifen Ihres Einzelfalls erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht zielführend. Die Erörterungen mit der Staatskanzlei u.a. zu diesem Thema sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Sollte sich hierbei eine Änderung der Auffassung seitens der Staatskanzlei abzeichnen, würde ich auch ihr Anliegen explizit vortragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Re: 209.2.3.1.6-62/18 [#25733] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Mitteilung, ob sich hinsichtlich Ihrer E…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: 209.2.3.1.6-62/18 [#25733]
Datum
31. Juli 2018 22:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Mitteilung, ob sich hinsichtlich Ihrer Email vom 31.01.2018 eine neue Entwicklung ergeben hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25733 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.1.6-62/18 [#25733] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.07.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.1.6-62/18 [#25733]
Datum
2. August 2018 14:02
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.07.2018 wird hiermit bestätigt.

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