Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf?

Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf?

Bis wann heben Sie die verfassungswidrige Zustimmung von Ole Freiherr von Roland Koch (* 24. März 1958 in Frankfurt am Main) im Bundesrat auf - durch die der steuerliche Verlustrücktrag ins Vorjahr - für negative Kapitaleinkünfte der in Bayern steuerpflichtigen Staatsangehörigkeit Ausweis Deutschen - ab 1.1.2009 auf 0 Euro reduziert wurde?

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  • Datum
    24. Februar 2021
  • Frist
    26. März 2021
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis wann heben Sie die …
An Vertretung des Landes Hessen beim Bund Details
Von
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Betreff
Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf? [#213572]
Datum
24. Februar 2021 08:28
An
Vertretung des Landes Hessen beim Bund
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf? Bis wann heben Sie die verfassungswidrige Zustimmung von Ole Freiherr von Roland Koch (* 24. März 1958 in Frankfurt am Main) im Bundesrat auf - durch die der steuerliche Verlustrücktrag ins Vorjahr - für negative Kapitaleinkünfte der in Bayern steuerpflichtigen Staatsangehörigkeit Ausweis Deutschen - ab 1.1.2009 auf 0 Euro reduziert wurde?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213572/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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