Bitte um Auskunft

Die Höhe und Anzahl der Zahlungen die vom Freistaat Bayern an das Bayerische Rote Kreuz insbesondere für die Kreisverbände Miesbach und Rosenheim, als geschäftsführende Einheiten für den Leitstellenbereich Rosenheim in den Jahren 2015 bis 2018 geleistet wurden, aufgeteilt nach Kreisverbänden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2019
  • Frist
    30. Juni 2019
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Höhe und Anza…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bitte um Auskunft [#147780]
Datum
31. Mai 2019 21:28
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Höhe und Anzahl der Zahlungen die vom Freistaat Bayern an das Bayerische Rote Kreuz insbesondere für die Kreisverbände Miesbach und Rosenheim, als geschäftsführende Einheiten für den Leitstellenbereich Rosenheim in den Jahren 2015 bis 2018 geleistet wurden, aufgeteilt nach Kreisverbänden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.05.2019 zum Thema "Zahlungen des Freistaats…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Bitte um Auskunft [#147780]
Datum
6. Juni 2019 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.05.2019 zum Thema "Zahlungen des Freistaats Bayern an das Bayerische Rote Kreuz (BRK), insbesondere für die Kreisverbände Miesbach und Rosenheim". Nach einer Recherche im zuständigen Sachgebiet Rettungswesen kann ich Ihnen mitteilen, dass wir keine Daten besitzen, mit der Ihre Anfrage beantwortet werden könnte. Zahlungen erfolgen von unserer Seite an das BRK nur an die Landesebene, eine Weiterverwendung der Mittel bis auf die Ebene der Kreisverbände ist für uns nicht nachvollziehbar. Ergänzend darf ich bezüglich Ihrer Anfrage zudem auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hinweisen: Ihre Anfrage unterfällt der Rechtsgrundlage des Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), da ein Bezug zu den anderen, von Ihnen in Ihrer Anfrage ebenfalls genannten Gesetzen - namentlich dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz des Bundes oder dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - nicht erkennbar ist. Damit Sie einen Anspruch auf Auskunft hätten, müssten Sie gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG ein "berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse" glaubhaft darlegen. Dies würde eine substantiierte Darstellung, aus welchen Gründen Sie Zugang zu den von Ihnen begehrten Information verlangen, erfordern. Eine derartige Begründung kann ich Ihrem Schreiben vom 31.05.2019 nicht entnehmen. Daher wäre - ungeachtet der oben dargestellten Nichtverfügbarkeit der gewünschten Informationen - jedenfalls nach derzeitigem Stand auch aus diesem Grunde eine Auskunftserteilung abzulehnen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen