Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bitte erteilen Sie mir die kostenlose Auskunft,
ob der Kaufvertrag eine Zweckbindung, eine Eigenerklärung zum Zwecke des Wohnungsbaus oder eine sonstige Klausel zur Bebauung (Schule (/ Wohnungsbau) enthält und wenn ja welche konkret.
Dankbar wäre ich über die ergänzende Information, warum 2 Anfragen an die BIMA beide nach Kaufverträgen so ungleich behandelt werden
Nr. 1
https://fragdenstaat.de/anfrage/kaufver…
Nr. 2 und meine Anfrage
Weder sehe ich in der anderen Anfrage
https://fragdenstaat.de/anfrage/kaufver…
- eine Kostenbeteiligungszahl, (von mir werden 75,00 bis 125,00 gefordert)
- noch eine Schwärzungsklausel,
- noch eine nachgeforderte Begründung.
Um Gleichbehandlung der Anfragen bitte ich.
Zu Ihrem Schreiben
a) Ich stimme Ihnen zu, dass ein Antrag auf Informationszugang Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (personenbezogene Daten) oder § 6 IFG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) betrifft, muss er gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden muss.
b) Bitte reichen Sie nach welche Daten nach § 5 1 und 2 personengebundene Daten und § 6 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der HOWOGE vorliegen. Wenn keine vorliegen, wurde eine Begründung gefordert, obwohl diese nicht notwendig war.
Wenn Sie mehr Daten anfordern als notwendig sind, könnte Ihrerseits ein Verstoß gegen Datenschutz vorliegen.
c) Zudem haben Sie als Rechtsgrundlage den IFG § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter angeführt und dazu noch von mir gefordert meine Einwilligung zur Übersendung meiner Daten an die HOWOGE zu geben und darüber hinaus noch meine Begründung.
Ein solches Verfahren sieht § 8 IFG nicht vor. Die Anforderung und Weiterreichung meiner Daten und Begründung könnte ein weiterer Verstoß Ihrerseits gegen Datenschutz sein.
d) Nach §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte Zitat: „ …, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er (ein Dritter) ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.“
Die Aufgabe das zu prüfen, liegt in der Verantwortung Ihrer Behörde.
Bitte senden Sie mir die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu, wenn welche vorliegen.“
e) Nach §8 (1) SATZ 1 1. Hälfte Zitat: „Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats...
Auch hiermit habe ich nichts zu tun, vielmehr hat die BIMA der HOWOGE diese Gelegenheit zu geben, aber auch nur dann wenn die BIMA zuvor Anhaltspunkte §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte festgestellt haben,
f) Bitte wo ist das Verfahren, welches Sie vorschlagen rechtlich geregelt (in den zitierten Rechtsgrundlagen habe ich nichts dazu gefunden.)
Zitat Ihres Schreibens:
„Diese Begründung dient unter anderem dazu, das Interesse der Antragstellerin am Informationszugang mit dem Interesse des Dritten am Schutz seiner Daten abzuwägen, d.h. zu prüfen, ob Ihr Interesse am Informationszugang als rechtlich gewichtiger einzustufen ist, als das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs. Zudem soll auch betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben werden, anhand Ihrer Begründung zu entscheiden, ob sie in die Informationserteilung einwilligen. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag zu begründen0.“
g) Bitte geben Sie mir eine Begründung, zu welchen Zweck mein Name notwendig oder förderlich sein könnte:
Zitat Ihres Schreibens:
„Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer Antragstellerin oder Antragsteller ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren den Anzuhörenden Ihren Namen mitteilen darf.“
h) Zitat Ihres Schreibens:
„Gegebenenfalls wäre eine beschleunigte Bescheidung Ihres Antrags auf Akteneinsicht möglich, wenn und soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung von Informationen Dritter - insbesondere personenbezogener Daten - einverstanden erklärten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob bzw. inwieweit Sie mit der Unkenntlichmachung solcher Daten einverstanden wären.“
Hierzu meine Antwort: Ja, ich wäre einverstanden.
i) Für das weitere Verfahren bitte ich um eine detaillierte Kostenaufschlüsselung
- pro Punkt
- oder Fehlanzeige
- pro Unterlagenübersendung
- pro Akteneinsicht vorort.
hinsichtlich dieser Informationen
1. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und BIMA
2. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und Mecklenburg Vorpommern, sofern die BIMA, den Kaufvertrag gefertigt hat oder Fehlanzeige
3. Wertgutachten angefertigt von der BIMA für das Land Mecklenburg Vorpommern
4. Altlastengutachten die bei dem Wertgutachten der BIMA kaufpreismindernd berücksichtigt wurde (Zusammenfassung der vorhandenen Altlasten und Kontaminationen reicht).
5. Freimessungsberichte und -bescheide für das große Gebäude, in dem das Labor- und Bettenhaus, untergebracht war und in dem mit dem Plutonium-Beryllium-Neutronenstrahler gearbeitet und in dem Tierversuche durchgeführt worden sein sollen (Also für beide Gebäudeteile ehemals BIMA und ehemals Mecklenburg Vorpommern).
j)
Zitat Ihres Schreibens:
„Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die oben genannten Punkte (1. und 2.) als die Begründung Ihres Antrags i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG verstanden wissen möchten. Diese Begründung würde ich den von Ihrem Antrag betroffenen Dritten in einem Verfahren zur Anhörung mitteilen.“
Hierzu bitte ich um Angabe der Rechtsgrundlage, weil dieses Verfahren in keinem der angegebenen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist.
k) Zitat Ihres Schreibens:
„Zur Gewährung der Einsicht in den Kaufvertrag zwischen der HOWOGE und der BImA ist es wegen der Betroffenheit der HOWOGE in jedem Fall erforderlich, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen, damit die HOWOGE zu Ihrem Antrag Stellung nehmen kann. Gleiches gilt für die Einsicht in eventuell vorhandene Altlastengutachten und "Freimessungsberichte- und bescheide".
Diese Auffassung teile ich nicht, dass Betroffenheit genügt. Vielmehr muss die BIMA prüfen, ob Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs vorliegen. (Rechssgrundlage §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte prüfen Zitat: „ …, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er (ein Dritter) ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.“
Bitte senden Sie mir die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu, wenn welche vorliegen.“
i) Zitat Ihres Schreibens:
„Auf die Notwendigkeit der Beteiligung betroffener Dritter (hier: HOWOGE) hatte ich Sie in meiner E-Mail vom 3. Juni 2019 hingewiesen. Vor der Gewährung einer Einsicht in ein ggf. vorhandenes, für das Land Mecklenburg-Vorpommern angefertigtes Wertgutachten wäre dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Gelegenheit zu geben, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. .“
Meine Antwort:
Die gleiche Begründung wie zum Verfahren Kaufvertrag HOWOGE gilt auch für das Wertgutachten, da es die BIMA erstellt hat und gegenüber dem Land Mecklenburg Vorpommern.
Wenn hierzu Anhaltspunkte auf die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu vorliegen, bitte ich diese mir mitzuteilen.
Im Fall eines abschlägigen Bescheides oder hoher Kosten betrachten Sie bitte dieses Schreibens als Bitte um Akteneinsicht im Standort Berlin anzusehen und bitte ich mir mitzuteilen, an welchen Tagen das möglich ist.
Für den Fall, dass Sie mir mir die Unterlagen zu Verfügung stellen, sichere ich Ihnen den vertraulichen Umgang damit zu. Ich werde die Unterlagen nicht veröffentlichen und nur persönlich zur Wahrnehmung meiner Rechte als Verfahrensbeteiligte gegenüber Bauherrn und beteiligten Behörden verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 146291
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