Bitte um Übersendung der beiden Kaufverträge zur Waldowallee 115, 117

die beiden Kaufverträge zur Waldowallee 115, 117.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    26. Mai 2019
  • Frist
    29. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die beiden Kaufvert…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bitte um Übersendung der beiden Kaufverträge zur Waldowallee 115, 117 [#146291]
Datum
26. Mai 2019 10:11
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die beiden Kaufverträge zur Waldowallee 115, 117.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang I…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019
Datum
3. Juni 2019 15:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang. Mit Ihrer E-Mail vom 26. Mai 2019 bitten Sie um Zusendung der "beiden Kaufverträge zur Waldowallee 115, 117". Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag zusätzlich auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite "Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Das vorliegende Verfahren wird daher nach dem IFG und ggf. dem UIG durchgeführt, sofern ich von Ihnen keine anderslautende Nachricht erhalte. Zur Liegenschaft "Waldowallee 115, Berlin" liegt der BImA kein Kaufvertrag vor, da sich dieses Grundstück vor der Veräußerung im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern befand. Nach der ersten Sichtung des mir vorliegenden Kaufvertrags zur Liegenschaft "Waldowallee 117, Berlin" komme ich zu dem Ergebnis, dass durch Ihren Antrag auf Informationszugang die Belange mindestens einer anderen Vertragspartei berührt sind und dementsprechend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein schutzwürdiges Interesse von Dritten am Ausschluss des Informationszugangs besteht. Aus diesem Grund habe ich betroffenen Dritten gem. § 8 Abs. 1 IFG die Gelegenheit zu geben, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass ein Antrag auf Informationszugang Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (personenbezogene Daten) oder § 6 IFG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) betrifft, muss er gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden. Diese Begründung dient unter anderem dazu, das Interesse der Antragstellerin am Informationszugang mit dem Interesse des Dritten am Schutz seiner Daten abzuwägen, d.h. zu prüfen, ob Ihr Interesse am Informationszugang als rechtlich gewichtiger einzustufen ist, als das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs. Zudem soll auch betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben werden, anhand Ihrer Begründung zu entscheiden, ob sie in die Informationserteilung einwilligen. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag zu begründen. Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer Antragstellerin oder Antragsteller ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren den Anzuhörenden Ihren Namen mitteilen darf. Gegebenenfalls wäre eine beschleunigte Bescheidung Ihres Antrags auf Akteneinsicht möglich, wenn und soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung von Informationen Dritter - insbesondere personenbezogener Daten - einverstanden erklärten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob bzw. inwieweit Sie mit der Unkenntlichmachung solcher Daten einverstanden wären. Sobald mir Ihre Antwort vorliegt, werde ich - soweit erforderlich - die Verfahren zur Beteiligung betroffener Dritter durchführen. Sie baten des Weiteren um Mitteilung, ob und in welcher Höhe für die Übermittlung Kosten anfallen. Für die Übermittlung von Informationen werden nach § 10 Abs. 1 IFG bzw. nach § 12 Abs. 1 S. 1 UIG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) bzw. der Anlage zur Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Gebühr zu erheben ist, richtet sich nach dem mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Verwaltungsaufwand und ist noch nicht genau abzuschätzen. Ich gehe derzeit davon aus, dass eine Gebühr nach Nr. 2.2 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von etwa 75,00 bis 125,00 Euro zu erheben wäre. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 [#146291] Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 [#146291]
Datum
5. Juni 2019 11:38
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort. Zunächst bitte ich Sie um Entschuldigung, für die Mühe die ich Ihnen bereite. Für die Gesundheit meiner Familie, meiner Kinder und aus Sorge vor Umweltschäden von Gebäuden, Natur, Wasserschutzgebiet sind die angefragten Informationen für mich so wichtig. Hiermit reiche ich als erstes den ergänzenden Antrag auf Beantwortung der Fragen mit Begründung nach § 29 (1) - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nach, demnach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist hat. Meine Verfahrensbeteiligung ergibt aus vielen Gründen, weil mein Garten wenige Meter vom Baugrundstück entfernt ist 1. aus wirtschaftlichen Gründen: Verkaufserlös ist abhängig von Schul- oder Wohnungsbebauung 2. Gesundheit: unsere Familie isst die Gartenfrüchte, die durch Abriss und Bebauung kontaminiert werden können. Durch meine Verfahrensbeteiligung sind die begehrten Informationen kostenlos und ist eine Schwärzung von Daten nicht erforderlich; ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe. Andernfalls bitte ich um Ihre Rechtsauffassung und jede Kostenbeteiligung in jedem einzelnen Punkt. Bitte haben Sie Verständnis, das ich je nach Verfahrensfortschritt dann zu späteren Zeitpunkten kostenpflichtige Unterlagen nachfordere oder versuche neue und andere Anfragen bei Frag den Staat einzustellen, um an wichtige Teil - Informationen zu kommen. Als Verfahrensbeteiligte bitte um Informationen 1. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und BIMA 2. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und Mecklenburg Vorpommern, sofern die BIMA, den Kaufvertrag gefertigt hat oder Fehlanzeige 3. Wertgutachten angefertigt von der BIMA für das Land Mecklenburg Vorpommern 4. Altlastengutachten die bei dem Wertgutachten der BIMA kaufpreismindernd berücksichtigt wurde (Zusammenfassung der vorhandenen Altlasten und Kontaminationen reicht). 5. Freimessungsberichte und -bescheide für das große Gebäude, in dem das Labor- und Bettenhaus, untergebracht war und in dem mit dem Plutonium-Beryllium-Neutronenstrahler gearbeitet und in dem Tierversuche durchgeführt worden sein sollen (Also für beide Gebäudeteile ehemals BIMA und ehemals Mecklenburg Vorpommern). Im Fall eines abschlägigen Bescheides oder hoher Kosten betrachten Sie bitte dieses Schreibens als Bitte um Akteneinsicht im Standort Berlin anzusehen und bitte ich mir mitzuteilen, an welchen Tagen das möglich ist. Für den Fall, dass Sie mir mir die Unterlagen zu Verfügung stellen, sichere ich Ihnen den vertraulichen Umgang damit zu. Ich werde die Unterlagen nicht veröffentlichen und nur persönlich zur Wahrnehmung meiner Rechte als Verfahrensbeteiligte gegenüber Bauherrn und beteiligten Behörden verwenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 - Az.: VORE.O1018-16/19 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 - Az.: VORE.O1018-16/19
Datum
11. Juni 2019 14:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meiner E-Mail vom 3. Juni 2019, mit welcher ich Sie u.a. um Begründung Ihres Antrags gebeten hatte, weil davon die Belange Dritter berührt sind. Zur Begründung Ihres Antrags berufen Sie sich auf § 29 Absatz 1 VwVfG und machen geltend, Beteiligte des Verfahrens zu sein, da Ihr Garten wenige Meter vom Baugrundstück entfernt sei. Soweit Sie Einsicht in den Kaufvertrag zwischen der HOWOGE und der BImA bzw. in Unterlagen zu diesem Verkaufsvorgang bitten, muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie nicht als Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG anzusehen sind. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Verkauf des Grundstücks nicht um ein Verwaltungsverfahren handelte, sondern um einen zivilrechtlichen Kaufvertrag. Damit ist bereits der Anwendungsbereich des VwVfG nicht eröffnet, da dieses nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden des Bundes gilt, nicht aber für den Abschluss zivilrechtlicher Verträge. Zudem sind Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens nur der Antragsteller, der Antragsgegner, der Adressat eines Verwaltungsaktes, der Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sowie Personen, die auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen wurden. An dem Verkauf des Grundstücks waren Sie als Nachbarin nicht beteiligt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht können Sie daher nicht auf § 29 Abs. 1 VwVfG stützen, sondern nur auf § 1 Abs. 1 IFG und § 1 Abs. 1 UIG, wie Sie es mit Ihrer E-Mail vom 26. Mai 2019 getan haben. Anhand dessen, was Sie in Ihrer E-Mail vom 5. Juni 2019 schreiben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag wie folgt begründen möchten: 1. Wegen möglicherweise auf dem Grundstück vorhandener Altlasten sorgen Sie sich um die Gesundheit Ihrer Familie sowie um "Umweltschäden von Gebäuden, Natur, Wasserschutzgebiet". Da Ihr Garten nicht weit von dem verkauften Grundstück entfernt ist, fürchten Sie, dass die dort angebauten Gartenfrüchte durch den Abriss vorhandener und den Neubau anderer Gebäude kontaminiert werden könnten. 2. Aus wirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf den möglichen Verkaufserlös Ihres nahegelegenen Grundstücks ist es für Sie wichtig zu erfahren, ob auf dem Grundstück eine Schul- oder Wohnbebauung erfolgen soll. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die oben genannten Punkte (1. und 2.) als die Begründung Ihres Antrags i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG verstanden wissen möchten. Diese Begründung würde ich den von Ihrem Antrag betroffenen Dritten in einem Verfahren zur Anhörung mitteilen. Wie ich Ihnen bereits in meiner E-Mail vom 3. Juni 2019 mitteilte, liegt der BImA der Kaufvertrag zur Waldowallee 115 zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der HOWOGE nicht vor, sodass seitens der BImA diesbezüglich keine Informationen erteilt werden können. Zur Gewährung der Einsicht in den Kaufvertrag zwischen der HOWOGE und der BImA ist es wegen der Betroffenheit der HOWOGE in jedem Fall erforderlich, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen, damit die HOWOGE zu Ihrem Antrag Stellung nehmen kann. Gleiches gilt für die Einsicht in eventuell vorhandene Altlastengutachten und "Freimessungsberichte- und bescheide". Auf die Notwendigkeit der Beteiligung betroffener Dritter (hier: HOWOGE) hatte ich Sie in meiner E-Mail vom 3. Juni 2019 hingewiesen. Vor der Gewährung einer Einsicht in ein ggf. vorhandenes, für das Land Mecklenburg-Vorpommern angefertigtes Wertgutachten wäre dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Gelegenheit zu geben, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Ich habe den in der BImA zuständigen Fachbereich um Auskunft gebeten, ob es ein solches Wertgutachten der BImA für das Land Mecklenburg-Vorpommern überhaupt gibt. Wegen des mit der Durchführung der Verfahren zur Beteiligung der HOWOGE und möglicherweise des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie ggf. weiterer Dritter verbundenen Verwaltungsaufwandes ist eine "kostenlose" Gewährung der Akteneinsicht nicht möglich. Sowohl die IFGGebV als auch die UIGGebV sehen Gebührenfreiheit grundsätzlich nur bei mündlichen und einfachen schriftlichen Auskünften vor. Eine gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort wäre nur für die Unterlagen und Aktenbestandteile möglich, die Umweltinformationen enthalten. Dies trifft auf den Vertragstext des Kaufvertrages überwiegend nicht zu, sodass eine gebührenfreie Einsichtnahme in den Kaufvertrag nicht möglich sein wird. Derzeit gehe ich weiterhin davon aus, dass für die Gewährung der Einsichtnahme in den Kaufvertrag eine Gebühr in Höhe von etwa 75,00 bis 125,00 Euro zu erheben sein wird. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich Sie nochmals um die Beantwortung der in meiner E-Mail vom 3. Juni 2019 gestellten Fragen: 1. Sind von einem Antrag auf Akteneinsicht Belange Dritter berührt, ist der Antrag gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen. Darf ich davon ausgehen, dass Sie Ihren Antrag auf die oben genannten, Ihrer E-Mail vom 5. Juni 2019 entnommenen Gründe stützen möchten? 2. In Ihrer E-Mail vom 26. Mai 2019 widersprechen Sie ausdrücklich einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte. Um den betroffenen Dritten im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zu geben, in Kenntnis Ihres Namens ggf. die Einwilligung in die Einsichtnahme zu erteilen bitte ich um Mitteilung, ob Sie damit einverstanden sind, dass ich den betroffenen Dritten im Anhörungsverfahren Ihren Namen mitteile. 3. Wären Sie mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten in den beantragten Unterlagen einverstanden? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 - Az.: VORE.O1018-16/19 [#146291]
Sehr geehrteAntragsteller/i…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.05.2019 - Az.: VORE.O1018-16/19 [#146291]
Datum
11. Juni 2019 18:51
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte erteilen Sie mir die kostenlose Auskunft, ob der Kaufvertrag eine Zweckbindung, eine Eigenerklärung zum Zwecke des Wohnungsbaus oder eine sonstige Klausel zur Bebauung (Schule (/ Wohnungsbau) enthält und wenn ja welche konkret. Dankbar wäre ich über die ergänzende Information, warum 2 Anfragen an die BIMA beide nach Kaufverträgen so ungleich behandelt werden Nr. 1 https://fragdenstaat.de/anfrage/kaufver… Nr. 2 und meine Anfrage Weder sehe ich in der anderen Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/kaufver… - eine Kostenbeteiligungszahl, (von mir werden 75,00 bis 125,00 gefordert) - noch eine Schwärzungsklausel, - noch eine nachgeforderte Begründung. Um Gleichbehandlung der Anfragen bitte ich. Zu Ihrem Schreiben a) Ich stimme Ihnen zu, dass ein Antrag auf Informationszugang Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (personenbezogene Daten) oder § 6 IFG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) betrifft, muss er gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden muss. b) Bitte reichen Sie nach welche Daten nach § 5 1 und 2 personengebundene Daten und § 6 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der HOWOGE vorliegen. Wenn keine vorliegen, wurde eine Begründung gefordert, obwohl diese nicht notwendig war. Wenn Sie mehr Daten anfordern als notwendig sind, könnte Ihrerseits ein Verstoß gegen Datenschutz vorliegen. c) Zudem haben Sie als Rechtsgrundlage den IFG § 8  Verfahren bei Beteiligung Dritter angeführt und dazu noch von mir gefordert meine Einwilligung zur Übersendung meiner Daten an die HOWOGE zu geben und darüber hinaus noch meine Begründung. Ein solches Verfahren sieht § 8 IFG nicht vor. Die Anforderung und Weiterreichung meiner Daten und Begründung könnte ein weiterer Verstoß Ihrerseits gegen Datenschutz sein. d) Nach §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte Zitat: „ …, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er (ein Dritter) ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.“ Die Aufgabe das zu prüfen, liegt in der Verantwortung Ihrer Behörde. Bitte senden Sie mir die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu, wenn welche vorliegen.“ e) Nach §8 (1) SATZ 1 1. Hälfte Zitat: „Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats... Auch hiermit habe ich nichts zu tun, vielmehr hat die BIMA der HOWOGE diese Gelegenheit zu geben, aber auch nur dann wenn die BIMA zuvor Anhaltspunkte §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte festgestellt haben, f) Bitte wo ist das Verfahren, welches Sie vorschlagen rechtlich geregelt (in den zitierten Rechtsgrundlagen habe ich nichts dazu gefunden.) Zitat Ihres Schreibens: „Diese Begründung dient unter anderem dazu, das Interesse der Antragstellerin am Informationszugang mit dem Interesse des Dritten am Schutz seiner Daten abzuwägen, d.h. zu prüfen, ob Ihr Interesse am Informationszugang als rechtlich gewichtiger einzustufen ist, als das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs. Zudem soll auch betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben werden, anhand Ihrer Begründung zu entscheiden, ob sie in die Informationserteilung einwilligen. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag zu begründen0.“ g) Bitte geben Sie mir eine Begründung, zu welchen Zweck mein Name notwendig oder förderlich sein könnte: Zitat Ihres Schreibens: „Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer Antragstellerin oder Antragsteller ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren den Anzuhörenden Ihren Namen mitteilen darf.“ h) Zitat Ihres Schreibens: „Gegebenenfalls wäre eine beschleunigte Bescheidung Ihres Antrags auf Akteneinsicht möglich, wenn und soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung von Informationen Dritter - insbesondere personenbezogener Daten - einverstanden erklärten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob bzw. inwieweit Sie mit der Unkenntlichmachung solcher Daten einverstanden wären.“ Hierzu meine Antwort: Ja, ich wäre einverstanden. i) Für das weitere Verfahren bitte ich um eine detaillierte Kostenaufschlüsselung - pro Punkt - oder Fehlanzeige - pro Unterlagenübersendung - pro Akteneinsicht vorort. hinsichtlich dieser Informationen 1. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und BIMA 2. Kaufvertrag zwischen HOWOGE und Mecklenburg Vorpommern, sofern die BIMA, den Kaufvertrag gefertigt hat oder Fehlanzeige 3. Wertgutachten angefertigt von der BIMA für das Land Mecklenburg Vorpommern 4. Altlastengutachten die bei dem Wertgutachten der BIMA kaufpreismindernd berücksichtigt wurde (Zusammenfassung der vorhandenen Altlasten und Kontaminationen reicht). 5. Freimessungsberichte und -bescheide für das große Gebäude, in dem das Labor- und Bettenhaus, untergebracht war und in dem mit dem Plutonium-Beryllium-Neutronenstrahler gearbeitet und in dem Tierversuche durchgeführt worden sein sollen (Also für beide Gebäudeteile ehemals BIMA und ehemals Mecklenburg Vorpommern). j) Zitat Ihres Schreibens: „Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die oben genannten Punkte (1. und 2.) als die Begründung Ihres Antrags i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG verstanden wissen möchten. Diese Begründung würde ich den von Ihrem Antrag betroffenen Dritten in einem Verfahren zur Anhörung mitteilen.“ Hierzu bitte ich um Angabe der Rechtsgrundlage, weil dieses Verfahren in keinem der angegebenen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist. k) Zitat Ihres Schreibens: „Zur Gewährung der Einsicht in den Kaufvertrag zwischen der HOWOGE und der BImA ist es wegen der Betroffenheit der HOWOGE in jedem Fall erforderlich, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen, damit die HOWOGE zu Ihrem Antrag Stellung nehmen kann. Gleiches gilt für die Einsicht in eventuell vorhandene Altlastengutachten und "Freimessungsberichte- und bescheide". Diese Auffassung teile ich nicht, dass Betroffenheit genügt. Vielmehr muss die BIMA prüfen, ob Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs vorliegen. (Rechssgrundlage §8 (1) SATZ 1, 2. Hälfte prüfen Zitat: „ …, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er (ein Dritter) ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.“ Bitte senden Sie mir die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu, wenn welche vorliegen.“ i) Zitat Ihres Schreibens: „Auf die Notwendigkeit der Beteiligung betroffener Dritter (hier: HOWOGE) hatte ich Sie in meiner E-Mail vom 3. Juni 2019 hingewiesen. Vor der Gewährung einer Einsicht in ein ggf. vorhandenes, für das Land Mecklenburg-Vorpommern angefertigtes Wertgutachten wäre dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Gelegenheit zu geben, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. .“ Meine Antwort: Die gleiche Begründung wie zum Verfahren Kaufvertrag HOWOGE gilt auch für das Wertgutachten, da es die BIMA erstellt hat und gegenüber dem Land Mecklenburg Vorpommern. Wenn hierzu Anhaltspunkte auf die Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zu vorliegen, bitte ich diese mir mitzuteilen. Im Fall eines abschlägigen Bescheides oder hoher Kosten betrachten Sie bitte dieses Schreibens als Bitte um Akteneinsicht im Standort Berlin anzusehen und bitte ich mir mitzuteilen, an welchen Tagen das möglich ist. Für den Fall, dass Sie mir mir die Unterlagen zu Verfügung stellen, sichere ich Ihnen den vertraulichen Umgang damit zu. Ich werde die Unterlagen nicht veröffentlichen und nur persönlich zur Wahrnehmung meiner Rechte als Verfahrensbeteiligte gegenüber Bauherrn und beteiligten Behörden verwenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem IFG ...
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem IFG ...
Datum
14. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG ... [#146291] Sehr geehrteAntragsteller/in Vielleicht haben wir beide das gleiche Interes…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG ... [#146291]
Datum
16. Juni 2019 15:17
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielleicht haben wir beide das gleiche Interesse, weiteren Schriftwechsel zu verkürzen? Falls ja: Mit diesem Schreiben versuche ich den für Sie erforderlichen Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Auf der Grundlage des IVG bitte ich um die Beantwortung dieser einfachen und nach § 10 Abs. 1 Satz 2 kostenlosen Fragen zur Waldowallee 117 1. um die Auskunft, ob das BIMA Grundstück im Rahmen eines Bieterverfahrens oder als entsprechende Wohnbau - Potenzialfläche (privilegierter Direktverkauf) verkauft worden ist 2. ob in dem Kaufvertrag Zweckerklärungen, Eigenerklärungen oder sonstige Bestandteile, Klauseln mit dem Verkaufszweck Wohnungsbau oder einem sonstigen Bau - Zweck enthalten sind; Fehlanzeige oder welche (Vertragsklausel, Bestandteile, Erklärung - Mustererklärung oder Mustervertragsklausel genügt, soweit diese mit dem HOWOGE Kaufvertrag identisch sind). 3. welche Kontaminationen und Altlasten im Kaufvertrag enthalten sind oder Fehlanzeige Auf der Grundlage des IVG und UIG bitte ich um - entweder um kostenlose Akteneinsicht vorort in Berlin, nach § 12 UIG Abs. 1 Satz 2 o d e r - falls es verfahrensvereinfachend für Sie ist und zugleich kostenlos für mich, um Kopien (inkl. geschwärzten personengebundener Daten und Kaufpreis, mit der Schwärzung erkläre ich mich hiermit und nur zu diesem Zweck einmalig einverstanden) Waldowallee 117 - Freimessbescheide oder Fehlanzeige - Altlasten-, Kontaminationsgutachten oder Fehlanzeige - Kaufvertrag im Hinblick auf Kontaminationen und Altlasten Waldowallee 115, - Wertgutachen und Verkaufsexpose hinsichtlich Altlasten und Kontaminationen, welche die BIMA erstellt hat laut https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/7_Wahlperiode/D07-2000/Drs07-2143.pdf - Kaufvertrag im Hinblick auf Kontaminationen und Altlasten oder Fehlanzeige - Freimessbescheide oder Fehlanzeige - Altlasten-, Kontaminationsgutachten oder Fehlanzeige Das begründe ich wie folgt, ich sorge mich um die Gesundheit meiner Kinder, durch die Kontaminationen und Altlasten, die in der Waldowallee 115 vorhanden sein müssen, da laut Parlamentsdokumentation hierfür eine Kaufpreisminderung der HOWOGE gewährt worden sind. Ich sorge mich zudem um die Gesundheit der zukünftigen Mieter auch Säuglinge oder Schulkinder, bei der Nutzung der Gebäude, die zum Teil strahlenbelastet sind (Quelle https://www.ostsee-zeitung.de/Nachrichten/MV-aktuell/Land-verkauft-Flaeche-in-Berlin ) und abgerissen werden müssen, wodurch mein Grundstück inklusive Bebauung, das Wasserschutzgebiet, die Umwelt, der auf der roten Liste Deutschlands stehende Große Eichbockkäfer gefährdet werden können oder das Leben oder Lebensraum des Großen Eichbockkäfer genommen werden können. Der Verkaufserlös meines Gartens hängt von der Bebauung des Nachbargrundstücks, ob Schule oder Wohnungen ab. Die Informationen sind wichtig, sie betreffen das Leben und die Gesundheit unserer Familie ebenso wie von vielen Betroffenen im ganz nahen geschätzt 800 m Umkreis. - geschätzt 3.000-4.000 alte Anlieger, Schulkinder, Schulpersonal, Laubenpieper - nach letzter Schätzung 8.000 bis 10.000 Menschen in Wohnungen, Schule, Kita, BfS Neubauten: neue Anlieger, Schulkinder, Schulpersonal, Kitakinder, Kitapersonal, Mieter, Beschäftigte, die sich im Umkreis von ca. 800 durch die Neubaugebiete - Waldowallee 115, 117 (Bauherr HOWOGE) - Köpenicker Allee Gartenstadt 2 und 3 - Köpenicker Allee ehemals Flüchtlingsunterkunft (Bauherr GEWOBAK) - BfS Neubau (Bauherr Bfs) - Weiterverkauf des Hochhauses plus Hörsaal nach Neubau – Fertigstellung BfS (zuzüglichNeubebauung) ergeben. Die kostenlosen Informationen bitte ich sofort und kostenlos zu erteilen. Sofern ein Teil der begehrten Information nicht kostenlos sind bitte ich um vorherige Information, welche Information wie teuer ist, welcher konkrete Aufwand welche Kosten konkret verursacht und wie viele Seiten der Kaufvertrag hat und wie viele Seiten die Anlagen umfassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>