BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir mit welche voraussetzungen müssen gegeben sein damit die Konstellationen B2, 2.und 3. Anstrich anerkannt wird. Bitte legen Sie Berechnungsbeispiele zur Verdeutlichung bei.
Die zweite Anfrage lautet bei wieviel Personen wurde die BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich anerkannt . Bitte gliedern Sie jeweils nach Jahren, nach Zugehörigkeit zur entsprechenden UV und gliedern nach den jeweiligen Anstrichen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2017
  • Frist
    11. April 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Dam…
An Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich [#20635]
Datum
9. März 2017 14:47
An
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit welche voraussetzungen müssen gegeben sein damit die Konstellationen B2, 2.und 3. Anstrich anerkannt wird. Bitte legen Sie Berechnungsbeispiele zur Verdeutlichung bei. Die zweite Anfrage lautet bei wieviel Personen wurde die BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich anerkannt . Bitte gliedern Sie jeweils nach Jahren, nach Zugehörigkeit zur entsprechenden UV und gliedern nach den jeweiligen Anstrichen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage über die Infoline der DGUV hat mich heute erreicht. Zunächst möchte ich…
Von
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Betreff
WG: BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich [#20635]
Datum
13. März 2017 13:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage über die Infoline der DGUV hat mich heute erreicht. Zunächst möchte ich Sie zu weiteren Informationen auf unsere Internetseite zu den Berufskrankheiten der Nr. 2108 aufmerksam machen. Diese erreichen Sie unter http://www.dguv.de/de/versicherung/beru…. In der Download-Box am rechten Rand dieser Seite finden Sie die für den ersten Teil Ihrer Anfrage relevanten Dokumente verlinkt. Im Teil I der Konsensempfehlungen (http://www.dguv.de/medien/inhalt/versic…) werden auf Seite 217 die Voraussetzungen der B2-Konstellationen mit dem zweiten bzw. dritten Spiegelstrich aufgeführt. Voraussetzungen dafür sind entweder eine besonders intensive Belastung oder ein besonderes Gefährdungspotenzial. Dabei gilt als besonders intensive Belastung das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. Die Lebensdosis wird dabei nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosis-Model (MDD) berechnet. Der Orientierungswert für die Lebensdosis beträgt nach dem MDD für Männer 25 MNh und für Frauen 17 MNh. Das MDD stellt auch nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach wie vor das am besten anpassende Modell dar und wird regelhaft für die Beurteilung der Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 herangezogen. Es handelt sich dabei um eine komplexe Berechnung der Einwirkungen, in die neben der Größe der gehobenen oder getragenen Last unter anderem auch die Haltung, in der die Last in Relation zum Körper getragen wurde, die Körperhaltung selbst sowie ggf. auch die relevanten Wegestrecken und die Dauer der relevanten Tätigkeiten täglich sowie über das gesamte Arbeitsleben gesehen berücksichtigt werden. Das MDD wird im BK-Report des 2/2003 (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/1…) ab Seite 47 ausführlich dargestellt. Hier finden Sie auch einige Berechnungsbeispiele. Das besondere Gefährdungspotenzial im Sinne des dritten Spiegelstrichs der B2-Konstellation wird in den Konsensempfehlungen als hohe Belastungsspitze im Sinne von 4 1/2 kN bei Frauen bzw. 6 kN bei Männern definiert. Diese Belastungsspitzen ergeben sich ebenfalls aus der Berechnung nach dem MDD, siehe meine Quellenhinweise oben. Statistische Informationen zu Meldungen und Anerkennungen können Sie den auf der Homepage der DGUV unter "Zahlen und Fakten" zum "BK-Geschehen" (http://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/bk-…) veröffentlichen Daten in den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen (http://www.dguv.de/medien/inhalt/zahlen…) ab Seite 30 sowie den DGUV-Statistiken für die Praxis (http://www.dguv.de/medien/inhalt/zahlen…) ab Seite 48 entnehmen. Im zuletzt genannten Dokument finden Sie im zeitlichen Verlauf seit 1995 auf Seite 60 die Anzahl der erfolgten Meldungen, auf Seite 62 die Anzahl der Anerkennungen sowie auf Seite 64 die Anzahl der Anerkennungen mit einem Anspruch auf Rente. Eine derart differenzierte Statistik, aus der sich im Detail entnehmen lässt, in welcher Anzahl die beiden von Ihnen genannten Alternativen der B2-Konstellation zu Anerkennungen geführt haben, existiert bei uns leider nicht. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Leider sind Ihre Angab…
An Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich [#20635]
Datum
13. März 2017 14:39
An
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Leider sind Ihre Angaben sehr allgemein. Für mich geht es darum die exakte Zahl der anerkannten Berufskrankeit 2108, in Bezug auf die Konstellation B2, 2. Anstrich sowie 3.Anstrich zu erfahren. Im WWW. werden nur vereinzelte Urteile/Anerkenntnisse in den vorgenannten Konstellationen aufgeführt. Sollte ich besser die BG Bau direkt anfragen? Denn da nur vereinzelt die Berufskrankheit über die Konstellation B2, 2.u.3. Anstrich anerkannt wird, wird dieses mit Sicherheit statistisch erfasst. Meine Anfragen in Bezug auf die Berechnung bezieht sich insbesondere auf die Berechnung des 3. Anstrich. Hier wird teilweise von Sachbearbeitern behauptet, das dieses nur für Berufe des Krankensektors gilt. Weiter wird behauptet das kn mit kg gleichzusetzten ist und von daher nur Lasten ab 60 kg zählen würden usw. Sollten Ihnen nicht entsprechende Dokumente/Berechnungen zur Verfügung stehen könnten Sie evtl. Herrn BG Bau fragen. Dieser war bei einer vorherigen Anfrage sehr behilflich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20635 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Sehr geehrtAntragsteller/in leider kann ich Ihnen nur das Zahlenmaterial zur Verfügung stellen, das uns auch vorl…
Von
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Betreff
AW: WG: BK 2108, Konstellation B2, 2.und 3. Anstrich [#20635]
Datum
13. März 2017 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in leider kann ich Ihnen nur das Zahlenmaterial zur Verfügung stellen, das uns auch vorliegt. Über die von mir bereits aufgezeigten Daten hinaus liegen hier keine derart ins Detail gehenden Informationen über die Anzahl von Anerkennungen vor. Ob ggf. darüber hinaus einzelne UV-Träger - hier wäre sicherlich der Bezug zur BG BAU zu kurz gegriffen, da die Statistik auch aufzeigt, dass noch weitere UV-Träger relevante Fälle bearbeitet haben - intern weitere Erhebungen angestellt haben, ist hier nicht bekannt. Wir jedenfalls haben keine Ihre konkreten Fragen betreffenden Zahlen zur Verfügung. Die von Ihnen angegebene Gleichsetzung von kN und kg kann ich von hier aus nicht so ohne weiteres nachvollziehen. Das in der dritten Alternative der B2-Konstellation genannte besondere Gefährdungspotenzial hoher Belastungsspitzen von 4 1/2 bzw. 6 kN orientiert sich am Wert einer Bandscheibenkompression. Dass es sich dabei unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren physikalisch nicht pauschal um "das gleiche" handeln kann wie das Gewicht der gehobenen oder getragenen Lasten, zeigen auch die Ausführungen auf Seite 68 unten bzw. 69 oben des von mir bereits angeführten BK-Reports 2/2003 (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bk-02-03.pdf ). Tatsächlich wird von einigen medizinischen Sachverständigen, die zum Teil auch seinerzeit an der Erstellung der Konsensempfehlungen beteiligt waren, angegeben, dass die 3. Alternative der B2-Konstellation vor dem Hintergrund besonderer Einwirkungen in der Alten- und Krankenpflege insbesondere in Bezug auf Patientenumlagerungen eingearbeitet wurde. Das schließt naturgemäß nicht aus, dass auch in anderen Arbeitsbereichen im Einzelfall vergleichbare Einwirkungen zu berücksichtigen sein können. Allerdings wird jeweils im Sinne der geltenden Beweismaßstäbe zu prüfen sein, ob sich in Bezug auf die Kombination aus Gewichtsumfängen und stark gebeugter Körperhaltung, wie sie bei Patientenlagerungen vorliegen, tatsächlich vergleichbare Einwirkungen bei den jeweiligen Tätigkeiten der betroffenen Versicherten nachweisen lassen und sich daraus vergleichbare Belastungsspitzen ergeben. Bitte berücksichtigen Sie aber auch, dass die DGUV als Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung weder Rechts- noch Fachaufsicht über die UV-Träger wahrzunehmen hat. Für die Überprüfung konkreter Einzelfallentscheidungen steht regelmäßig der Weg über Widerspruchs- und ggf. später Klageverfahren vor den Sozialgerichten zur Verfügung, der für die Versicherten kostenfrei ist. Freundliche Grüße