Blaulichtanlagen an Zivilen ungekennzeichneten Fahrzeugen

ich habe eine Frage bezüglich Blaulichtanlagen an zivilen ungekennzeichneten Fahrzeugen.
Ich meine irgendwo gelesen zu haben, das es nur der Polizei vorbehalten ist, mit ungekennzeichneten Fahrzeugen mit einem Aufsteckblaulicht (Kojak-Blaulicht) fahren. Alle anderen Fahrzeuge (Behörden, Hiorg's, etc.) müssen ihr Fahrzeug gekennzeichnet haben. Stimmt dies so, wenn ja können Sie mir hierfür eine rechtliche Grundlage liefern?
Desweiteren wie muss eine solche Kennzeichnung aussehen? Reichen hierfür Magnetschilder, die gegebenenfalls bei der Fahrt weggehen können oder muss es eine dauerhafte Kennzeichnung sein?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. November 2019
  • Frist
    7. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe eine Frage…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Blaulichtanlagen an Zivilen ungekennzeichneten Fahrzeugen [#169872]
Datum
5. November 2019 15:23
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe eine Frage bezüglich Blaulichtanlagen an zivilen ungekennzeichneten Fahrzeugen. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, das es nur der Polizei vorbehalten ist, mit ungekennzeichneten Fahrzeugen mit einem Aufsteckblaulicht (Kojak-Blaulicht) fahren. Alle anderen Fahrzeuge (Behörden, Hiorg's, etc.) müssen ihr Fahrzeug gekennzeichnet haben. Stimmt dies so, wenn ja können Sie mir hierfür eine rechtliche Grundlage liefern? Desweiteren wie muss eine solche Kennzeichnung aussehen? Reichen hierfür Magnetschilder, die gegebenenfalls bei der Fahrt weggehen können oder muss es eine dauerhafte Kennzeichnung sein?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt] Sehr geehrter [geschwärzt],vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 05.11…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
191106, [geschwärzt], [geschwärzt], Blaulichtanlagen an Zivilen ungekennzeichneten Fahrzeugen
Datum
11. November 2019 18:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt] Sehr geehrter [geschwärzt],vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 05.11.2019, mit der Sie nach der rechtlichen Grundlage für die Benutzung von blauem Blinklicht fragen.Die Verwendung von blauem Blinklicht ist in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Ich bitte um Ihr Verständnis, aber für die Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zuständig. Ich empfehle Ihnen daher, sich an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu wenden. Unter dem nachfolgenden Link finden sie ein elektronisches Kontaktformular:https://www.bmvi.de/DE/Meta/Kontakt/kontakt.htmlIch hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) **[geschwärzt]? [geschwärzt] ****[geschwärzt] **[geschwärzt] ( [geschwärzt] ) ( [geschwärzt] ) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ( [geschwärzt] )[geschwärzt]