Blindgängerfunde in NRW 2017

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Folgende Informationen zu geräumten Fliegerbomben mit einer Bruttomasse von mindestens 50kg in NRW 2017, soweit Sie sie vorliegen haben, in maschinenlesbarer Form (z.B. als CSV-Datei):

- Datum des Fundes
- genauer Fundort mit Geokoordinaten; wenn nicht vorhanden, als Adresse (mit Straße + Hr., Postleitzahl und Ort als getrennte Felder)
- Typus
- Bruttomasse
- Nettoexplosivstoffmasse
- Art der Ermittlung

Die Antwort der Anfrage durch die Kolleginnen und Kollegen der BezReg Düsseldorf finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/blindgangerfunde-in-nrw-2017/#nachricht-98720. Da wir die Daten zusammengeführt verarbeiten möchten, wäre es wünschenswert, wenn Sie im Wesentlichen denselben Aufbau der Datei wählen könnten.

Die Daten werden im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Projekts Code for Ruhrgebiet visualisiert. Unter dem Namen Code For Ruhrgebiet vernetzen sich an offenen Daten interessierte Menschen verschiedener Berufe, z.B. Programmierer, Designer, Journalisten, aber auch Angestellte der öffentlichen Verwaltung. Unsere Ziele sind die Förderung von Offenen Daten und die Umsetzung spannender Projekte mit gesellschaftlichem Nutzen. Dies geschieht ehrenamtlich und als Teil der bundesweiten Gemeinschaft Code For Germany (https://codefor.de)

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Juli 2018
  • Frist
    1. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Blindgängerfunde in NRW 2017 [#32503]
Datum
31. Juli 2018 08:45
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Folgende Informationen zu geräumten Fliegerbomben mit einer Bruttomasse von mindestens 50kg in NRW 2017, soweit Sie sie vorliegen haben, in maschinenlesbarer Form (z.B. als CSV-Datei): - Datum des Fundes - genauer Fundort mit Geokoordinaten; wenn nicht vorhanden, als Adresse (mit Straße + Hr., Postleitzahl und Ort als getrennte Felder) - Typus - Bruttomasse - Nettoexplosivstoffmasse - Art der Ermittlung Die Antwort der Anfrage durch die Kolleginnen und Kollegen der BezReg Düsseldorf finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/blindgangerfunde-in-nrw-2017/#nachricht-98720. Da wir die Daten zusammengeführt verarbeiten möchten, wäre es wünschenswert, wenn Sie im Wesentlichen denselben Aufbau der Datei wählen könnten. Die Daten werden im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Projekts Code for Ruhrgebiet visualisiert. Unter dem Namen Code For Ruhrgebiet vernetzen sich an offenen Daten interessierte Menschen verschiedener Berufe, z.B. Programmierer, Designer, Journalisten, aber auch Angestellte der öffentlichen Verwaltung. Unsere Ziele sind die Förderung von Offenen Daten und die Umsetzung spannender Projekte mit gesellschaftlichem Nutzen. Dies geschieht ehrenamtlich und als Teil der bundesweiten Gemeinschaft Code For Germany (https://codefor.de) Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Freigabe von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz u.a.…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Antrag nach dem IFG NRW, UIG NRW, VfG Blindgängerfunde in NRW 2017
Datum
14. August 2018 19:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Freigabe von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz u.a. ist hier eingegangen. Anspruch auf Informationszugang nach den oben genannten Gesetzen hat jede natürliche Person. Die hier genannten Adressdaten, Name, Vorname und E-Mail-Adresse, lassen eine Prüfung dieses Antragserfordernisses nicht zu. Zur weiteren Bearbeitung des Antrages benötige ich daher die genaue Angabe Ihres Namens, Ihrer Postanschrift und Ihres Geburtsdatums. Da aufgrund Ihres Antrages möglicherweise Verwaltungsgebühren erhoben werden müssen, brauche ich diese Daten ggf. auch für die Zustellung eines Gebührenbescheides. Sie bitten um Angabe der genauen Fundorte mit Geokoordinaten; wenn nicht vorhanden, als Adresse (mit Straße + Hr., Postleitzahl und Ort). Hierzu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Das Informationsfreiheitsgesetz und die genannten Spezialvorschriften finden Ihre Begrenzung durch den Datenschutz, der die Individualrechte betroffener Personen zu wahren hat. Die Bezeichnung der Blindgänger-Fundorte mit der von Ihnen geforderten Genauigkeit würde den Schutz personenbezogener Daten der Grundstückseigentümer verletzen. Nach § 9 Abs 1 IFG dürften die genauen Grundstücksadressen nur genannt werden, wenn die betroffenen Eigentümer eingewilligt hätten. Bei der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 Buchstabe e) wären alle Eigentümer zumindest anzuhören. Das Einholen der Zustimmung der Eigentümer würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Die hierdurch entstehenden Kosten müssten ermittelt und Ihnen per Gebührenbescheid in Rechnung gestellt werden. Da die Einwilligung der Eigentümer als verweigert gilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats antworten (§ 5 Abs. 3 IFG NRW) ist außerdem zu erwarten, dass Ihnen trotz entstehender Gebühren eine nur lückenhafte Information gegeben werden könnte. Eine Informationsweitergabe zu den Fundorten der Blindgänger wäre jedoch dann möglich, wenn die Daten derart anonymisiert wären, dass sie nicht oder nur noch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand den Grundstückeigentümern zugeordnet werden könnten. Eine solche Anonymisierung ließe sich hier erreichen, indem die Geodaten so verkürzt werden, dass das Fundgebiet nur noch auf 1 Hektar genau eingrenzbar ist. In der Darstellung müssten hierzu die letzten beiden Ziffern der Koordinaten durch einen Platzhalten (X) ersetzt werden. Ich bitte um Mitteilung, welchen der beiden Wege Sie einschlagen möchten. Abschließend teile ich mit, dass die hiesige Einschätzung von der Bezirksregierung Düsseldorf geteilt wird und dass sich diese in künftigen Fällen unserer Rechtsauffassung anschließen wird. Ihrer geschätzten Rückäußerung sehe ich bis zum 06.09.2018 gerne entgegen. Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die auf einen Hektar anonymisierte…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG NRW, UIG NRW, VfG Blindgängerfunde in NRW 2017 [#32503]
Datum
6. September 2018 21:02
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die auf einen Hektar anonymisierten Geokoordinaten sind unter diesen Umständen hinreichend genau. Bitte übersenden Sie mir daher diese. Da folglich die Zustellung eines Gebührenbescheids nicht erforderlich ist, verzichte ich auf die Übermittlung meiner Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 4 Abs. 1 Des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) hat jede natürliche P…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG NRW, UIG NRW, VfG Blindgängerfunde in NRW 2017 [#32503]
Datum
10. September 2018 11:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 4 Abs. 1 Des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Da Sie es abgelehnt haben, Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, sowie Ihre Anschrift mitzuteilen, ist nach derzeitigem Sachstand nicht zu ermitteln, ob der Antragsteller eine existierende natürliche Person ist, wer gegebenenfalls Adressat des begehrten Verwaltungsaktes sein soll, wie die in dem Verfahren anfallenden Bescheide zugestellt werden können und bei wem ein Bescheid über etwa im Laufe des Verfahrens entstehende Gebühren und Auslagen vollstreckt werden kann. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, die erforderlichen Angaben bis zum 30.09.2018 nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Blindgängerfunde in NRW 2017“ [#32503] [#32503]
Datum
23. September 2018 18:05
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32503 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil gemäß Ihrer Einschätzung Anfragen auch theoretisch anonym gestellt werden könnten (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/funkzellenabfragen-fuball-dusseldorfkoln-am-22122013-1/14299/anhang/2014_AEPPKln_31.01.pdf). Mir scheint desweiteren keiner der Punkte zutreffend, die Sie in einer anderen Anfrage als Bedingung für die Preisgabe der postalischen Anschrift genannt haben (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/alarm-und-ausruckordnung-ihrer-feuerwehr-1/#nachricht-102402) Da ich mich für die Option entschieden habe, für die nach Darlegung der Bezirksregierung keine Gebühren anfallen, scheint es mir nicht nötig, meine postalische Anschrift preiszugeben, da kein Gebührenbescheid mehr zugestellt werden muss. Die Angabe des Geburtsdatums scheint mir ohnehin nicht relevant. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Benedict Antragsteller/in Anfragenr: 32503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.09.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Blindgängerfunde in NRW 2017“ [#32503] [#32503]
Datum
24. September 2018 15:26
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.09.2018 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag zu in Zusammenhang mit Blindgängerfunden stehenden Informationen vom 31.7.2018 (Aktenzeichen: 209.3.3.1…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag zu in Zusammenhang mit Blindgängerfunden stehenden Informationen vom 31.7.2018 (Aktenzeichen: 209.3.3.1-8279/18) [#32503]
Datum
15. November 2018 09:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wollte mich einmal nach dem aktuellen Stand meiner Anfrage erkundigen. Haben Sie in der Zwischenzeit von der Bezirksregierung Arnsberg gehört? Mit freundlichen Grüßen Benedict Antragsteller/in Anfragenr: 32503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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