Blocklisten der Twitter-Accounts der Polizei Karlsruhe

- eine Liste über alle von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts
- für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts die Zahl der von diesem Account blockierten Accounts und die Zahl der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts
- soweit vorhanden, die Liste über die Kriterien für das Blockieren und Stummschalten ("Muten") von Accounts; soweit diese nicht vorhanden ist oder davon abgewichen wird, die Gründe für das Blockieren bzw. Stummschalten ("Muten") von Accounts
- für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts eine Liste der von diesem Account blockierten Accounts und eine Liste der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts (soweit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts erforderlich, nötigenfalls auch mit geschwärzten Daten)

Ergebnis der Anfrage

Zwei Accounts wurden blockiert.
Die zwei genannten Accounts wurden aufgrund dauerhaft diffamierenden Inhalten gegenüber anderen Nutzern bzw. Spam blockiert. Einer der blockierten Accounts ist nicht mehr existent.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Liste über…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Blocklisten der Twitter-Accounts der Polizei Karlsruhe [#186154]
Datum
7. Mai 2020 10:59
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Liste über alle von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts - für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts die Zahl der von diesem Account blockierten Accounts und die Zahl der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts - soweit vorhanden, die Liste über die Kriterien für das Blockieren und Stummschalten ("Muten") von Accounts; soweit diese nicht vorhanden ist oder davon abgewichen wird, die Gründe für das Blockieren bzw. Stummschalten ("Muten") von Accounts - für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts eine Liste der von diesem Account blockierten Accounts und eine Liste der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts (soweit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts erforderlich, nötigenfalls auch mit geschwärzten Daten)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186154 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag gem. LIFG ist bei uns eingegangen und wird von uns bearbeitet.…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: Blocklisten der Twitter-Accounts der Polizei Karlsruhe [#186154]
Datum
7. Mai 2020 11:44
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag gem. LIFG ist bei uns eingegangen und wird von uns bearbeitet. Nach eingehender Prüfung der Fragestellung erhalten Sie von uns in den nächsten Tagen ein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Mit E-Mail vom 07.Mai 2020 baten Sie um Übersendung von Informationen zu vom Polizei…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: Blocklisten der Twitter-Accounts der Polizei Karlsruhe [#186154]"
Datum
26. Mai 2020 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Mit E-Mail vom 07.Mai 2020 baten Sie um Übersendung von Informationen zu vom Polizeipräsidium Karlsruhe betriebenen Twitter-Accounts anhand von insgesamt 4 Fragestellungen. Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen amtlichen Informationen richtet sich vorliegend nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW). Zweck des LIFG BW ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2, 3 LIFG BW haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG BW genannten öffentlichen Belange oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG BW vor. Basierend auf § 7 Abs. 4 LIFG BW wird Ihr Antrag teilweise abgelehnt, in dem sowohl die Fragestellung 1 sowie die Fragestellung 4 nicht beantwortet wird. Dies aus folgenden Gründen: Fragestellung 1: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste über alle von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts“ Gemäß § 9 (3) Nr. 5 LIFG BW kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Sinn und Zweck eines Twitter-Accounts ist es, Meldungen in Echtzeit zu verbreiten. Twitter-Accounts dienen jedoch nicht nur zur einseitigen Bekanntgabe von Meldungen, sondern auch als Netzwerk zur gegenseitigen Information und Interaktion. Um Interaktionen zu ermöglichen, werden diese Accounts deshalb jedermann bekannt gegeben und zugänglich gemacht, d.h., sowohl die Existenz eines Twitter-Accounts als auch die Meldungen, die hierüber verbreitet werden, sind öffentlich und deshalb auch allgemein zugänglich. Es ist ihnen gemäß § 9 (3) Nr. 5 LIFG BW deshalb zuzumuten, sich diese Information aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Fragestellung 4: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts eine Liste der von diesem Account blockierten Accounts und eine Liste der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts (soweit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts erforderlich, nötigenfalls auch mit geschwärzten Daten)“ Aus datenschutzrechtlichen Gründen und unter Beachtung der § 6 LIFG i.V.m. § 3 Abs. 1 LDSG ist eine Beantwortung dieser Fragestellung aus unserer Sicht nicht statthaft. Individuelle Recherchen zu Benennung/Namen von Accounts könnten Rückschlüsse auf deren Benutzer ermöglichen. Die Fragestellungen 2 und 3 werden wie folgt beantwortet: Fragestellung 2: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: für jeden der von Ihnen betriebenen Twitter-Accounts die Zahl der von diesem Account blockierten Accounts und die Zahl der von diesem Account stummgeschalteten ("gemuteten") Accounts“ Antwort: Aktuell sind zwei Accounts blockiert und kein Account stummgeschaltet. Fragestellung 3: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: soweit vorhanden, die Liste über die Kriterien für das Blockieren und Stummschalten ("Muten") von Accounts; soweit diese nicht vorhanden ist oder davon abgewichen wird, die Gründe für das Blockieren bzw. Stummschalten ("Muten") von Accounts Antwort: Die zwei genannten Accounts wurden aufgrund dauerhaft diffamierenden Inhalten gegenüber anderen Nutzern bzw. Spam blockiert. Einer der blockierten Accounts ist nicht mehr existent. Die Beantwortung Ihres Antrags gemäß LIFG BW ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Blocklisten der Twitter-Accounts der Polizei Karlsruhe [#186154]" [#186154]
Datum
26. Mai 2020 12:07
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186154