BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (BT-Drucksache 18/9522 vom 05.09.2016; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf) findet sich der § 18 SGB IX-E (E für Entwurfsversion). Die Vorschrift setzt den Rehabilitationsträgern Fristen zur Antragsbescheidung, lässt entsprechende Anträge unter bestimmten Bedingungen automatisch als genehmigt gelten und enthält Regelungen zur Erstattung als genehmigt geltender Leistungen. Laut § 18 Abs. 7 SGB IX-E dies gilt dies jedoch nicht für Leistungen seitens der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Vorschrift findet sich bereits heute in § 15 Abs. 1 SGB IX, wonach die Ausnahmeregelung nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt. § 15 Abs. 1 SGB IX lautet wie folgt:

"Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge."

Ich bitte
1.) unter Angabe der Bundestagsdrucksachennummer um Übermittlung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, mit der die Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gesetzlich verankert wurde,
und
2.) Gesetzesentwürfe der Bundesregierung und andere amtliche Dokumente, woraus sich die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ableiten lässt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2016
  • Frist
    5. November 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
Datum
1. Oktober 2016 13:17
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (BT-Drucksache 18/9522 vom 05.09.2016; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf) findet sich der § 18 SGB IX-E (E für Entwurfsversion). Die Vorschrift setzt den Rehabilitationsträgern Fristen zur Antragsbescheidung, lässt entsprechende Anträge unter bestimmten Bedingungen automatisch als genehmigt gelten und enthält Regelungen zur Erstattung als genehmigt geltender Leistungen. Laut § 18 Abs. 7 SGB IX-E dies gilt dies jedoch nicht für Leistungen seitens der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Vorschrift findet sich bereits heute in § 15 Abs. 1 SGB IX, wonach die Ausnahmeregelung nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt. § 15 Abs. 1 SGB IX lautet wie folgt: "Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge." Ich bitte 1.) unter Angabe der Bundestagsdrucksachennummer um Übermittlung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, mit der die Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gesetzlich verankert wurde, und 2.) Gesetzesentwürfe der Bundesregierung und andere amtliche Dokumente, woraus sich die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ableiten lässt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung a…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO [IVBV] BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
Datum
5. Oktober 2016 10:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vo…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz
Datum
7. Oktober 2016 09:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 1. Oktober 2016 und dem damit verbundenen Interesse am Bundesteilhabegesetz. Gerne komme ich Ihrer Bitte nach und sende Ihnen anbei den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz als Bundestagsdrucksache zu. Auf die dort enthaltene Vorschrift und Begründung zum § 15 SGB IX möchte ich verweisen. Zu Ihrer Information, möchte ich Sie auf die Internetseite www.gemeinsam-einfach-machen.de<http… hinweisen. Dort finden Sie neben dem aktuellen Gesetzesentwurf auch die sogenannten FAQs (häufig gestellte Fragen) zum BTHG, aus denen sich sicher viele Antworten auch auf Ihre Fragen ergeben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
7. Oktober 2016 15:23
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für die Übersendung des Regierungsentwurfs zum Bundesteilhabegesetz. Damit ist mir jedoch nicht geholfen, da mir der Regierungsentwurf bereits vorliegt. Mein IFG Antrag richtet sich nicht an § 15 Abs. 1 SGB IX (neue Fassung) in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes, sondern § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (alte Fassung), wie er aktuell im SGB IX verankert. Daher bitte ich um erneute Bearbeitung meines Antrages vom 01.10.2016. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrtAntragsteller/in die aktuelle Fas…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
10. Oktober 2016 09:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die aktuelle Fassung des § 15 SGB IX finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__15.html Den parlamentarischen Vorgang zur Einführung eines SGB IX finden Sie hier: http://dip.bundestag.de/extrakt/14/019/14019567.html Zur Beantwortung dieser Fragen bedurfte es allerdings keines IFG-Antrages. Dieses lässt sich durch eine einfache Internetrecherche ermitteln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
10. Oktober 2016 17:34
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung des Links zum Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) Vorgang #14019567 mit dem Betreff "Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)". Das brachte ein wenig Erhellung zur Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Wie ich dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des SGB IX (Bundestagsdrucksache 49/01 vom 26.01.2001; Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2001/D49+01.pdf) auf S. 277-278 entnehmen kann, waren die Regelungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf verschiedene Rechtsgebiete vor Verabschiedung des SGB IX verstreut. Die Zusammenfassung dieser Regelungen durch das SGB IX dienten der Schaffung und Sicherung eines gegliederten Eingliederungssystems mit dem Ziel der weitergehenden und wirkungsvolleren Eingliederung "als jede derzeit denkbare andere organisatorische Maßnahme dies könnte." (Zitat BT-Drs. 49/01, S. 278). Insofern spricht der Gesetzesentwurf folgerichtig als Lösungsoption unter anderem von "Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten." (Zitat BT-Drs. 49/01, S. 1). Diese Besonderheiten werden jedoch aus dem 2001-01-26 Gesetzesentwurf der Bundesregierung auf den S. 282-283 unter dem Punkt "Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe" nicht ersichtlich. Das führt mich zu folgender Fragen: 1.) Sind die Besonderheiten der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge im Hinblick auf die Einbeziehung dieser Träger ins SGB IX in amtlichen Dokumenten (wie etwa Antworten der Bundesregierung auf Große und Kleine Anfragen von Bundestagsfraktionen (vgl. exemplarisch die 2016-09-13 BT-Drs. 18/9618 auf die Anfrage der Fraktion Die Linke in BT-Drs. 18/9346 zum Bundesteilhabegesetz)) im Zeitraum 26.01.2016 (Verabschiedung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des SGB IX) und dem 19.06.2001 (Verkündigung des SGB IX im Bundesgesetzblatt thematisiert worden? Wenn ja, bitte ich um Übermittlung dieser amtlichen Dokumente. 2.) Ist die Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX aktueller Fassung im Hinblick auf die Einbeziehung der der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge ins SGB IX in amtlichen Dokumenten (wie etwa Antworten der Bundesregierung auf Große und Kleine Anfragen von Bundestagsfraktionen (vgl. exemplarisch die 2016-09-13 BT-Drs. 18/9618 auf die Anfrage der Fraktion Die Linke in BT-Drs. 18/9346 zum Bundesteilhabegesetz)) im Zeitraum 26.01.2016 (Verabschiedung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des SGB IX) und dem 19.06.2001 (Verkündigung des SGB IX im Bundesgesetzblatt thematisiert worden? Wenn ja, bitte ich um Übermittlung dieser amtlichen Dokumente. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrtAntragsteller/in allgemeine Reche…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
10. Oktober 2016 20:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in allgemeine Recherchearbeiten kann das BMAS nicht für Sie übernehmen. Bundestagsdrucksachen sind in der Regel frei und für jedermann zugänglich. Die von Ihnen gesuchten "amtlichen Dokumente" können Sie über das Recherchesystem des Deutschen Bundestages selbst ermitteln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Sehr geehrt<< Anrede >> ich stimme i…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
11. Oktober 2016 12:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich stimme ihrer Aussage zu, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allgemeine Recherchearbeiten für mich nicht übernehmen kann. Das soll es auch nicht. Es handelt sich bei meinen Anliegen jedoch nicht um allgemeine Recherchearbeiten, sondern um konkrete Anfragen zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Nachfolgend dazu folgende Ausführungen: Meine Anfragen vom 10.10.2016 waren sowohl thematisch (auf die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge) als auch zeitlich (auf den Zeitraum 26.01.2001 (Verabschiedung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des SGB IX) bis 19.06.2001 (Verkündigung des SGB IX im Bundesgesetzblatt)) eingegrenzt. Zudem waren die von mir erbetenen "amtlichen Dokumente" auch nicht auf Bundestagsdrucksachen beschränkt, die über das Recherchesystem des Deutschen Bundestages selbst ermittelbar sind. In meinem Antrag vom 10.10.2016 verwendete ich explizit die Formulierung „wie etwa Antworten der Bundesregierung auf Große und Kleine Anfragen von Bundestagsfraktionen“ um zu verdeutlichen, dass mein Antragsbegehren gerade nicht auf bestimmte Antworten der Bundesregierung auf Fraktionsanfragen beschränkt war. Vielmehr versuchte ich mit dem exemplarischen Hinweis auf die 2016-09-13 BT-Drs. 18/9618 als Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion Die Linke in BT-Drs. 18/9346 zum Bundesteilhabegesetz Ihnen zu verdeutlichen, dass ich (zugegebenermaßen nicht eindeutig genug) konkrete Informationen zur Herausnahme der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge im Hinblick auf die Fristenregelung zur Antragsbescheidung und Erstattungspflicht bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX suche. Wie gerade mitgeteilt suche ich Informationen zur Herausnahme der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge im Hinblick auf die Fristenregelung zur Antragsbescheidung und der Erstattungspflicht bei selbstbeschafften Leistungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Ein Großteil der Gesetze in Deutschland geht auf die Bundesregierung zurück, da diese durch die ihr unterstehenden Bundesministerien die entsprechende Expertise und das entsprechende Anwendungs Know-How dafür verfügt. Insofern ist es effektiv und effizient, dass ich mich mit meinem Anliegen an die Bundesregierung mittels dem Informationsfreiheitgesetz wende, um die gesetzgeberische Intention hinter und die Begründung zur Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX herauszufinden. Mittel ist für mich der Zugang zu entsprechenden amtlichen Informationen der Bundesregierung. Hierzu verweise ich auf das BMAS Dokument „Allgemeine Hinweise zur Umsetzung des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) im BMAS (Stand: Marz 2016)“ (Link: https://fragdenstaat.de/files/foi/54140…), wo es im Hinblick auf amtliche Informationen auf Seite 10 heißt: „Der Begriff der amtlichen lnformationen ist in § 2 Nummer 1 IFG legal definiert. Hiernach ist amtliche lnformation jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, .unabhangig van der Art ihrer Speicherung. [...] Amtlichen Zwecken dient dabei alles, was die jeweilige Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zur Erfüllung ihrer Zwecke festgehalten und gespeichert hat und worüber ihr rechtliche Verfügungsgewalt zusteht.“ Ich beantrage daher das Vorstehende vorausgeschickt auf Basis von § 1 Abs. 1-2 IFG amtlichen Informationen zur Herausnahme der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge im Hinblick auf die Fristenregelung zur Antragsbescheidung und der Erstattungspflicht bei selbstbeschafften Leistungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Zeitlich beschränke ich meinen Antrag auf den Zeitraum 26.01.2001 (Verabschiedung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des SGB IX) und dem 19.06.2001 (Verkündigung des SGB IX im Bundesgesetzblatt). Thematisch beschränke ich meinen Antrag auf die Informationen hinsichtlich der gesetzgeberische Intention hinter und die Begründung zur Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX aus Sicht der Bundesregierung. Mir geht es um Hintergrundinformationen zur Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX, die zur Verfassung einer Petition an den Deutschen Bundestages im Hinblick auf die Fristenregelung zur Antragsbescheidung im Bundesteilhabegesetz d.h. konkret zu § 18 Abs. 7 SGB IX-E benötigt werden. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrt<< Anrede >> meine Inform…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
5. November 2016 23:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX“ vom 01.10.2016 (#17990) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990] Sehr geehrtAntragsteller/in im Anhang übers…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
Datum
9. November 2016 10:50
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
147,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in im Anhang übersende ich Ihnen die Zwischennachricht auf Ihre Anfragen vom 1. Oktober und 10. Oktober 2016. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Bärbel Kroll weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< Anrede >> es ge…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
Datum
9. Mai 2017 12:10
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Bärbel Kroll weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< Anrede >> es geht um meinen 2016-10-01 IFG Antrag "BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX" (BMAS Aktenzeichen Va 3 - 53-1/1). Mit Zwischenbescheid vom 9.11.2017 teilten Sie mir mit, dass sich die Beantwortung meiner Anfrage leider etwas verzögern wird. Grund dafür ist laut dem 2017-11-09 Zwischenbescheid, dass zur Recherche die einschlägigen Akten aus dem Archiv des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Bonn sowie dem Bundesarchiv in Koblenz beigezogen werden müssen. Seitdem 09.11.2017 sind sechs Monate vergangen. Ich bitte vor diesem Hintergrund ume eine aktuelle Mitteilung des Sachstandes zu meinem 2016-10-01 IFG Antrag "BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX". Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen: Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes zur Erstattung selbstbes…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen: Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach Fristüberschreitung gem. § 15 Absatz 1 Satz Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Aktenze
Datum
15. Mai 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], vielen Dank für ihre erneute Anfrage vom 09. Mai 2017 nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zur Erstattung selbstbeschaffter Leistugen nach Fristüberschreitung gem. § 15 Absatz 1 Satz 5 SGB IX. Als Anlage übersende ich eine Kopie des Antwortschreibens vom 15. November 2016. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Bärbel Kroll weiterleiten. Sehr geehrt<< Anrede >> ich nehme bezug auf i…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
Datum
19. Mai 2017 13:31
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Bärbel Kroll weiterleiten. Sehr geehrt<< Anrede >> ich nehme bezug auf ihr Schreiben vom 15.05.2017. Diesem Schreiben war als Anlage ein Schreiben von Ihnen vom 15.11. November 2017 beigefügt. Im 2016-11-15 Schreiben heißt es: "Meine Recherche hat weiter ergeben, dass im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am 19. und 20. Februar 2001 innerhalb der schriftlichen Stellungnahmen von der Sachverständigen der Ausschluss der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und Kriegsopferfürsorge von der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach Fristüberschreitung gem. § 15 Absatz 1 Satz 5 SGB IX angesprochen wurde. Von diesen Stellungnahmen habe ich Kopien angefertigt und dem Schreiben als Anlage beigefügt." Ich bitte darum mir die Anlagen zum 2016-11-15 BMAS Schreiben in Form der zuvor zitierten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom 19. und 20. Februar 2001 zu übersenden, da 2016-11-15 Schreiben bei mir erst am 18.05.2017 mit ihrem 2017-05-15 Schreiben einging und mir somit die Stellungnahmen der Sachverständigen nicht vorliegen. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
30.05.2BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX017
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
30.05.2BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX017
Datum
30. Mai 2017
Status
Anfrage abgeschlossen