BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (BT-Drucksache 18/9522 vom 05.09.2016; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf) findet sich der § 18 SGB IX-E (E für Entwurfsversion). Die Vorschrift setzt den Rehabilitationsträgern Fristen zur Antragsbescheidung, lässt entsprechende Anträge unter bestimmten Bedingungen automatisch als genehmigt gelten und enthält Regelungen zur Erstattung als genehmigt geltender Leistungen. Laut § 18 Abs. 7 SGB IX-E dies gilt dies jedoch nicht für Leistungen seitens der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Vorschrift findet sich bereits heute in § 15 Abs. 1 SGB IX, wonach die Ausnahmeregelung nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt. § 15 Abs. 1 SGB IX lautet wie folgt:
"Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge."
Ich bitte
1.) unter Angabe der Bundestagsdrucksachennummer um Übermittlung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, mit der die Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gesetzlich verankert wurde,
und
2.) Gesetzesentwürfe der Bundesregierung und andere amtliche Dokumente, woraus sich die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ableiten lässt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Oktober 2016
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5. November 2016
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- BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
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- 1. Oktober 2016 13:17
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- AW: APO [IVBV] BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
- Datum
- 5. Oktober 2016 10:38
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- Datum
- 7. Oktober 2016 09:46
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- 7. Oktober 2016 15:23
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- AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
- Datum
- 10. Oktober 2016 09:25
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- Datum
- 10. Oktober 2016 17:34
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- AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
- Datum
- 10. Oktober 2016 20:17
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- Datum
- 11. Oktober 2016 12:53
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- Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
- Datum
- 5. November 2016 23:42
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- AW: Ihre Email vom 1. Oktober 2016 zum Bundesteilhabegesetz [#17990]
- Datum
- 9. November 2016 10:50
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- Datum
- 9. Mai 2017 12:10
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- Zugang zu amtlichen Informationen: Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach Fristüberschreitung gem. § 15 Absatz 1 Satz Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Aktenze
- Datum
- 15. Mai 2017
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- BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX [#17990]
- Datum
- 19. Mai 2017 13:31
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- 30.05.2BMAS: Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zur Verankerung der Ausnahmeregelung bei selbstbeschafften Leistungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX017
- Datum
- 30. Mai 2017
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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