BMI-Erlass vom 3. März 1980

BMI-Erlass vom 3. März 1980 aus der sich die Verpflichtung der Polizeivollzugsbeamtinnen & -beamten, sich bei Amtshandlungen auf Verlangen zu legitimieren, ergibt. Der Erlass wurde auf Twitter vom Account @BMI-Bund am 25. Juli 2018 um 14:19 referenziert.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Juli 2018
  • Frist
    28. August 2018
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Revi Lopsa
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: BMI-Erlass vom 3…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Revi Lopsa
Betreff
BMI-Erlass vom 3. März 1980 [#32341]
Datum
26. Juli 2018 11:10
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BMI-Erlass vom 3. März 1980 aus der sich die Verpflichtung der Polizeivollzugsbeamtinnen & -beamten, sich bei Amtshandlungen auf Verlangen zu legitimieren, ergibt. Der Erlass wurde auf Twitter vom Account @BMI-Bund am 25. Juli 2018 um 14:19 referenziert.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Revi Lopsa <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Revi Lopsa
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#1692 Sehr geehrter Antragsteller, ich bestätige den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Inf…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - BMI-Erlass vom 3. März 1980 [#32341] - (#1692)
Datum
26. Juli 2018 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
ZI4-13002/4#1692 Sehr geehrter Antragsteller, ich bestätige den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die weitere Bearbeitung des Antrages bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Revi Lopsa
Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend §1 IFG, Absatz 2, Satz 2 erbitte ich die angefragte Information per E…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Revi Lopsa
Betreff
Re: IFG - BMI-Erlass vom 3. März 1980 [#32341] - (#1692) [#32341]
Datum
28. Juli 2018 22:56
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend §1 IFG, Absatz 2, Satz 2 erbitte ich die angefragte Information per Email. Eine Postanschrift ist hierfür nicht notwendig. Sollte aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit einer Postanschrift sich anderweitig ergeben, bitte ich um eine kurze Erläuterung mit Referenzierung auf den entsprechenden Gesetzestext/Anwendungshinweis o.ä. Mit freundlichen Grüßen Revi Lopsa Anfragenr: 32341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Revi Lopsa

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#1692 Sehr geehrter Antragsteller, bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren,…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - BMI-Erlass vom 3. März 1980 [#32341] - (#1692)
Datum
31. Juli 2018 11:42
Status
ZI4-13002/4#1692 Sehr geehrter Antragsteller, bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Die Frage der Auskunftsgewährung richtet sich nach § 1 Abs. 2 IFG. Danach kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die Information in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Ihr Antrag ist auf Auskunftserteilung gerichtet. Sie haben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG zwar ein Wahlrecht hinsichtlich der Art des Informationszugangs, die Bestimmung der konkret verwendeten Auskunftsform steht nach § 7 Abs. 3 S.1 jedoch im Ermessen der auskunftspflichtigen Behörde. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen