🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

BNatSchG

§39 Abs.5 Nr.2: Was versteht man unter "gärtnerisch genutzte Grundflächen" und ist die Definition in allen Bundesländern gleich zu verstehen?

§39 Abs.5 Nr.2: Was ist die Definition von "schonenden Form- und Pflegeschnitten"?
Sind die Inhalte der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV) anwendbar, da hier schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß §39 BNatSchG aufgezählt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Februar 2019
  • Frist
    28. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: §39 Abs.5 Nr.2: …
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BNatSchG [#59303]
Datum
26. Februar 2019 07:23
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§39 Abs.5 Nr.2: Was versteht man unter "gärtnerisch genutzte Grundflächen" und ist die Definition in allen Bundesländern gleich zu verstehen? §39 Abs.5 Nr.2: Was ist die Definition von "schonenden Form- und Pflegeschnitten"? Sind die Inhalte der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV) anwendbar, da hier schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß §39 BNatSchG aufgezählt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Naturschutz
Ihr Antrag vom 26.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag, der sich auf Umweltinformationen im Sinne des §…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Ihr Antrag vom 26.02.2019
Datum
8. März 2019 11:10
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag, der sich auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bezieht, richtet sich ausschließlich nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Er ist abzulehnen, da dem BfN keine entsprechenden Umweltinformationen vorliegen und § 3 Abs. 1 UIG keinen Anspruch auf die Erarbeitung neuer Dokumente bzw. der Generierung neuer Informationen einräumt. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 UIG besteht ein Zugangsanspruch nur zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt, d.h. auf vorhandene oder bereitgehaltene Daten (siehe OVG Münster, Urt. v. 01.03.2011, 8 A 3357/08 ( tel:335708) , juris, Rn. 92 ff., Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 2, Rn. 105, Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2002, Rn. § 4, Rn. 15). Das Bundesamt für Naturschutz verfügt über keine Daten (z.B. Stellungnahmen oder Vermerke) zu den Begriffen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Zum weiteren Vorgehen empfehlen wir Ihnen, sich an die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Landesbehörde zu wenden. (https://www.bfn.de/infothek/links.html) Allgemeine Informationsangebote des Bundesamtes für Naturschutz, etwa zum Wortlaut von Vorschriften des Völker-, Unions-, Bundes- und Landesrechts im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie naturschutzspezifische Datenbanken und Veröffentlichungen finden Sie zudem im Internet unter www.bfn.de/infothek.html. Literaturdatenbanken und Literatur- und Rechtsprechungsrecherche sind u.a. möglich in Bibliotheken (www.bibliotheksportal.de), insbesondere der deutschen Universitäten mit juristischer Fakultät (www.djft.de) oder bei juristischen Datenbanken (z.B. www.juris.de, www.beck-online.de oder www.jurion.de), deren Angebote jedoch überwiegend kostenpflichtig sind. Die Bundesgerichte und einige Landesjustizverwaltungen veröffentlichen darüber hinaus Rechtsprechung über zum Teil kostenlosen Onlinediensten (www.justiz.de). Mit freundlichen Grüßen