Bodenbelastung IBENA-Gelände

- die Information in elektronischer Form, ob die Stadt Bocholt vor dem Kauf des "IBENA-Geländes" an der Industriestraße für rund sechs Millionen Euro von der Bodenbelastung wusste
- das Gutachten über die Bodenbelastung in elektronischer Form

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2014
  • Frist
    15. November 2014
  • 0 Follower:innen
Christian Vosgröne
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bocholt Details
Von
Christian Vosgröne
Betreff
Bodenbelastung IBENA-Gelände [#7779]
Datum
14. Oktober 2014 12:23
An
Kommunalverwaltung Bocholt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Information in elektronischer Form, ob die Stadt Bocholt vor dem Kauf des "IBENA-Geländes" an der Industriestraße für rund sechs Millionen Euro von der Bodenbelastung wusste - das Gutachten über die Bodenbelastung in elektronischer Form Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Christian Vosgröne <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christian Vosgröne
Kommunalverwaltung Bocholt
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz Bodenbelastung Ibena Sehr geehrter Herr Vosgröne, hiermit bestätige ich Ih…
Von
Kommunalverwaltung Bocholt
Betreff
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz Bodenbelastung Ibena
Datum
21. Oktober 2014 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
GeidiesUdo.vcf
294 Bytes


Sehr geehrter Herr Vosgröne, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 14.10.2014. Derzeit prüfen wir Ihren Antrag, da u.a. auch Interessen privater Firmen betroffen sind. Wir melden uns unaufgefordert bei Ihnen zurück. Freundliche Grüße Udo Geidies Stadt Bocholt Koordinierungsstelle Baudezernat 46372 Stadt Bocholt 02871/953-127 <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Bocholt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrter Herr Vosgröne, auf Grund Ihres Antrags…
Von
Kommunalverwaltung Bocholt
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
17. November 2014 17:26
Status
GeidiesUdo.vcf
294 Bytes


Sehr geehrter Herr Vosgröne, auf Grund Ihres Antrags vom 14.10.2014 möchte ich Ihnen nach Prüfung folgendes mitteilen: 1. Die Bodenbelastungen auf dem IBENA-Grundstück waren der Stadt Bocholt vor dem Kauf des Grundstücks bekannt. Die Stadt Bocholt selbst hat den ersten Teil der Bodengutachten aus den Jahren 2004 und 2005, die historische Recherche, selbst in Auftrag gegeben. Des weiteren verweise ich auf die Stellungnahme des Bürgermeisters, vom 16.10.2014, auf der Internetseite KuBAaI.de. 2. Die beiden Bodengutachten aus den Jahren 2004 und 2005 können Sie im Rathaus der Stadt Bocholt nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. November 2014 wurde im öffentlichen Teil ebenfalls der Hinweis gegeben, dass dies möglich sei. Ansprechpartner für die Terminvereinbarung ist Herr Frank Winters, Tel.: 02871/953-593, <<E-Mail-Adresse>> Die Einsichtnahme ist gebührenfrei. Die digitale Aufbereitung, Vervielfältigung und Weitergabe der Gutachten kann derzeit durch die Stadt Bocholt nicht erfolgen, da damit zunächst ein aufwändigerer rechtlicher Aufklärungsprozess zu Urheberrechten verbunden wäre. Diese Vorbereitung wäre dann mit der Erhebung entsprechender Gebühren und Auslagen verbunden. Da die Einsichtnahme im Rathaus, wie oben beschrieben, aktuell gebührenfrei ist und um Sie folglich nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, haben wir bisher auf diese Aufklärung verzichtet. Freundliche Grüße Udo Geidies Stadt Bocholt Koordinierungsstelle Baudezernat 46372 Stadt Bocholt 02871/953-127 <<E-Mail-Adresse>>