Bodensenkungen bei Tunnelvortrieb Rastatt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 12.08.2017 kam es infolge von Baumaßnahmen an der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe-Basel bei Niederbühl zu Bodenabsenkungen in einer Größenordnung von einem halben Meter, was bis auf weiteres eine Sperrung der hiervon betroffenen Bestandsstrecke erforderlich macht.
In diesem Zusammenhang beantrage ich die Erteilung einer amtlichen Auskunft zu folgenden Fragen:
1. In welchem Planfeststellungsverfahren wurde der Tunnelvortrieb mittels Tunnelbohrmaschine durch das Eisenbahn-Bundesamt zugelassen?
2. Hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens geprüft, ob die Zulassung eines solchen Bauverfahrens unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Unterquerung des wichtigsten europäischen Güterverkehrskorridors bei 5 m Überdeckung und instabilem Untergrund mit spitzem Querungswinkel) den anerkannten Regeln der Technik ("technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird") entspricht?
a) An welcher Stelle des Planfeststellungsbeschlusses findet sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Tunnelvortrieb mittels TBM an dieser Stelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht?
b) Aufgrund welcher Unterlagen (Bitte um konkrete Benennung) wurde im Verwaltungsverfahren die Bewertung vorgenommen, dass die genehmigte Vortriebsvariante im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik steht?
c) Fand die Bewertung der Eignung des zur Planfeststellung beantragten Bauverfahrens ausschließlich aufgrund von Unterlagen statt, welche seitens des Vorhabenträgers in das Verfahren eingeführt wurden, oder stützte sich das Eisenbahn-Bundesamtes hierzu auch auf die Expertise unabhängiger Fachleute? (falls ja: Bitte um konkrete Benennung entsprechender Unterlagen sowie der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Sachverständigen)
3. Welche Maßnahmen hat das Eisenbahn-Bundesamt ergriffen, um vor Ort die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik als Aufsichtsbehörde sicherzustellen?
a) Bitte nennen Sie konkret Daten und Gegenstand von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen auf der Baustelle ab Beginn des Tunnelvortriebs.
b) Über welche fachliche Qualifikation verfügten die mit Durchführung der Aufsichtstätigkeit beauftragten Behördenmitarbeiter?
4. In der Vergangenheit erließ das Eisenbahn-Bundesamt weitere Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben, welche mit teils umfangreichen Tunnelbaumaßnahmen auch unmittelbar unterhalb bestehender Wohnbebauung verbunden sind. Kann das Eisenbahn-Bundesamt ausschließen, dass sich entsprechende Vorfälle an anderen Eisenbahnbaustellen zukünftig wiederholen werden?
5. Wird seitens des Eisenbahn-Bundesamtes die Veranlassung gesehen, aufgrund der in Rede stehenden Vorkommnisse Konsequenzen für die behördliche Praxis der anhängigen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zu ziehen?
6. Gegen wen richten sich in diesen oder vergleichbaren Schadensfällen die Haftungsansprüche der Betroffenen? Ist eine Exkulpationsmöglichkeit des Vorhabenträgers aufgrund der Gestattungswirkung der durch das Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse gegeben? Haftet die Bundesrepublik Deutschland selbst, wenn es in der Vollziehung von Verwaltungsakten bundeseigener Behörden zu Schäden am Eigentum oder am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dritter kommt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Eine Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Antworten des Eisenbahn-Bundesamtes ist in Vorbereitung, weshalb ich Sie um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen bitten darf.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum17. August 2017
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19. September 2017
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