Bodensenkungen bei Tunnelvortrieb Rastatt

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12.08.2017 kam es infolge von Baumaßnahmen an der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe-Basel bei Niederbühl zu Bodenabsenkungen in einer Größenordnung von einem halben Meter, was bis auf weiteres eine Sperrung der hiervon betroffenen Bestandsstrecke erforderlich macht.

In diesem Zusammenhang beantrage ich die Erteilung einer amtlichen Auskunft zu folgenden Fragen:

1. In welchem Planfeststellungsverfahren wurde der Tunnelvortrieb mittels Tunnelbohrmaschine durch das Eisenbahn-Bundesamt zugelassen?

2. Hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens geprüft, ob die Zulassung eines solchen Bauverfahrens unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Unterquerung des wichtigsten europäischen Güterverkehrskorridors bei 5 m Überdeckung und instabilem Untergrund mit spitzem Querungswinkel) den anerkannten Regeln der Technik ("technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird") entspricht?

a) An welcher Stelle des Planfeststellungsbeschlusses findet sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Tunnelvortrieb mittels TBM an dieser Stelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht?
b) Aufgrund welcher Unterlagen (Bitte um konkrete Benennung) wurde im Verwaltungsverfahren die Bewertung vorgenommen, dass die genehmigte Vortriebsvariante im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik steht?
c) Fand die Bewertung der Eignung des zur Planfeststellung beantragten Bauverfahrens ausschließlich aufgrund von Unterlagen statt, welche seitens des Vorhabenträgers in das Verfahren eingeführt wurden, oder stützte sich das Eisenbahn-Bundesamtes hierzu auch auf die Expertise unabhängiger Fachleute? (falls ja: Bitte um konkrete Benennung entsprechender Unterlagen sowie der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Sachverständigen)

3. Welche Maßnahmen hat das Eisenbahn-Bundesamt ergriffen, um vor Ort die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik als Aufsichtsbehörde sicherzustellen?

a) Bitte nennen Sie konkret Daten und Gegenstand von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen auf der Baustelle ab Beginn des Tunnelvortriebs.
b) Über welche fachliche Qualifikation verfügten die mit Durchführung der Aufsichtstätigkeit beauftragten Behördenmitarbeiter?

4. In der Vergangenheit erließ das Eisenbahn-Bundesamt weitere Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben, welche mit teils umfangreichen Tunnelbaumaßnahmen auch unmittelbar unterhalb bestehender Wohnbebauung verbunden sind. Kann das Eisenbahn-Bundesamt ausschließen, dass sich entsprechende Vorfälle an anderen Eisenbahnbaustellen zukünftig wiederholen werden?

5. Wird seitens des Eisenbahn-Bundesamtes die Veranlassung gesehen, aufgrund der in Rede stehenden Vorkommnisse Konsequenzen für die behördliche Praxis der anhängigen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zu ziehen?

6. Gegen wen richten sich in diesen oder vergleichbaren Schadensfällen die Haftungsansprüche der Betroffenen? Ist eine Exkulpationsmöglichkeit des Vorhabenträgers aufgrund der Gestattungswirkung der durch das Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse gegeben? Haftet die Bundesrepublik Deutschland selbst, wenn es in der Vollziehung von Verwaltungsakten bundeseigener Behörden zu Schäden am Eigentum oder am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dritter kommt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Eine Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Antworten des Eisenbahn-Bundesamtes ist in Vorbereitung, weshalb ich Sie um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen bitten darf.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 12.08.2017 kam es infolge von Baumaßnahmen an der…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bodensenkungen bei Tunnelvortrieb Rastatt [#24339]
Datum
17. August 2017 00:47
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 12.08.2017 kam es infolge von Baumaßnahmen an der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe-Basel bei Niederbühl zu Bodenabsenkungen in einer Größenordnung von einem halben Meter, was bis auf weiteres eine Sperrung der hiervon betroffenen Bestandsstrecke erforderlich macht. In diesem Zusammenhang beantrage ich die Erteilung einer amtlichen Auskunft zu folgenden Fragen: 1. In welchem Planfeststellungsverfahren wurde der Tunnelvortrieb mittels Tunnelbohrmaschine durch das Eisenbahn-Bundesamt zugelassen? 2. Hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens geprüft, ob die Zulassung eines solchen Bauverfahrens unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Unterquerung des wichtigsten europäischen Güterverkehrskorridors bei 5 m Überdeckung und instabilem Untergrund mit spitzem Querungswinkel) den anerkannten Regeln der Technik ("technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird") entspricht? a) An welcher Stelle des Planfeststellungsbeschlusses findet sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Tunnelvortrieb mittels TBM an dieser Stelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht? b) Aufgrund welcher Unterlagen (Bitte um konkrete Benennung) wurde im Verwaltungsverfahren die Bewertung vorgenommen, dass die genehmigte Vortriebsvariante im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik steht? c) Fand die Bewertung der Eignung des zur Planfeststellung beantragten Bauverfahrens ausschließlich aufgrund von Unterlagen statt, welche seitens des Vorhabenträgers in das Verfahren eingeführt wurden, oder stützte sich das Eisenbahn-Bundesamtes hierzu auch auf die Expertise unabhängiger Fachleute? (falls ja: Bitte um konkrete Benennung entsprechender Unterlagen sowie der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Sachverständigen) 3. Welche Maßnahmen hat das Eisenbahn-Bundesamt ergriffen, um vor Ort die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik als Aufsichtsbehörde sicherzustellen? a) Bitte nennen Sie konkret Daten und Gegenstand von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen auf der Baustelle ab Beginn des Tunnelvortriebs. b) Über welche fachliche Qualifikation verfügten die mit Durchführung der Aufsichtstätigkeit beauftragten Behördenmitarbeiter? 4. In der Vergangenheit erließ das Eisenbahn-Bundesamt weitere Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben, welche mit teils umfangreichen Tunnelbaumaßnahmen auch unmittelbar unterhalb bestehender Wohnbebauung verbunden sind. Kann das Eisenbahn-Bundesamt ausschließen, dass sich entsprechende Vorfälle an anderen Eisenbahnbaustellen zukünftig wiederholen werden? 5. Wird seitens des Eisenbahn-Bundesamtes die Veranlassung gesehen, aufgrund der in Rede stehenden Vorkommnisse Konsequenzen für die behördliche Praxis der anhängigen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zu ziehen? 6. Gegen wen richten sich in diesen oder vergleichbaren Schadensfällen die Haftungsansprüche der Betroffenen? Ist eine Exkulpationsmöglichkeit des Vorhabenträgers aufgrund der Gestattungswirkung der durch das Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse gegeben? Haftet die Bundesrepublik Deutschland selbst, wenn es in der Vollziehung von Verwaltungsakten bundeseigener Behörden zu Schäden am Eigentum oder am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dritter kommt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Eine Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Antworten des Eisenbahn-Bundesamtes ist in Vorbereitung, weshalb ich Sie um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen bitten darf. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie die Auskünfte auf die von Ihnen gestellten Fragen. Zu Frage 1…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Bodensenkungen bei Tunnelvortrieb Rastatt [#24339]
Datum
5. September 2017 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie die Auskünfte auf die von Ihnen gestellten Fragen. Zu Frage 1: Bereits mit der Raumordnerischen Beurteilung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens festgehalten, dass die Unterquerung des Rastatter Stadtgebietes im Tunnel die vorzugswürdigste Lösung ist. Diese Lösung wurde im Planfeststellungsverfahren weiterverfolgt. Das Tunnelbauwerk soll überwiegend in bergmännischer Bauweise erstellt und die beiden eingleisigen Röhren sollen dabei mit einer Tunnelbohrmaschine aufgefahren werden. Der Schildvortrieb war demnach auch in den Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.03.1996, Az 1010 Rap 29 vorgesehen. Zu Frage 2 : Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird ausschließlich die grundsätzliche Machbarkeit eines Tunnels im Hinblick auf entgegenstehende öffentliche und private Belange betrachtet. Eine abschließende Entscheidung zur Bauweise und zum Bauverfahren wurde durch die Vorhabenträgerin erst im Zuge der weiteren Detail- und Ausführungsplanung nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens getroffen. Zu Frage 3: Das behördliche Aufsichtsverfahren ist für den Ingenieurbau in einer Verwaltungsvorschrift des Eisenbahn-Bundesamtes geregelt (Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau - kurz VV BAU; https://www.eba.bund.de/DE/RechtRegelwe… ) und beginnt nicht erst auf der Baustelle: • Das Prozedere, welche Unterlagen, Nachweise etc. von wem geprüft und freigegeben werden, ist darin festgelegt. • Die anerkannten Regeln der Technik, gegen die zu planen und prüfen ist, sind mit dem EBA abgestimmt. • Die externen Prüfer werden mit dem EBA abgestimmt. • ….. Dieser Prozess wird vom EBA stichprobenartig begleitet; u.a. durch eine Plausibilitätsprüfung einzureichender Unterlagen und durch Stichproben auf der Baustelle. Die fachliche Qualifikation der mit der Durchführung der stichprobenartigen Aufsichtstätigkeit beauftragten Behördenmitarbeiter ist in der Regel die eines Bauingenieures im gehobenen oder höheren Dienst. Zu Frage 4 und 5: § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG gewährt einen Zugang zu gespeicherten amtlichen Informationen. § 3 UIG regelt den Zugang zu Umweltinformationen und damit zu in § 2 Abs. 3 UIG definierten gespeicherten umweltrelevanten Daten. Das VIG ist nach seinem in § 1 VIG definierten Anwendungsbereich vorliegend nicht einschlägig. Sowohl der Begriff der "amtlichen Information" nach IFG als auch der "umweltrelevanten Daten" nach UIG erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen; unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Eine nicht verkörperlichte Information kann hingegen nicht Gegenstand der Ansprüche sein. Die hier begehrten Auskünfte betreffen eine Einschätzung und Beurteilung der Behörde, nicht jedoch eine verkörperlichte und abgelegte Aufzeichnung. Die gewünschten Auskünfte können daher nicht auf der Grundlage der angegebenen Informationsgesetze erteilt werden. Zu Frage 6: Auch die mit diese Frage begehrte Auskunft bezieht sich nicht auf eine amtliche Information, sondern zielt auf eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von Haftungsansprüchen ab. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des Eisenbahn-Bundesamtes, Rechtsberatungen zu erbringen. Diese Fragen richten Sie daher bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere für Rechtsberatungen eingerichtete Stelle. Mit freundlichen Grüßen