Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta

Hiermit beantrage ich - bezugnehmend auf das Hamburger Transparenzgesetz - die Herausgabe des Bodenwertgutachtens des Gutachterausschusses von 2012 für den ersten Bauabschnitt Mitte Altona für die Flächen der 69. und 112. Panta.
Ich gehe davon aus, dass die Kosten gemäß der Anlage des HmbTG (geringer Prüfungsaufwand nach Gebührenordnung/Nr. 1.3.1.1: Zugänglichmachung von Informationen mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand) auf max. 125 Euro gedeckelt sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Oktober 2015
  • Frist
    7. November 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta [#11545]
Datum
6. Oktober 2015 20:08
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Hiermit beantrage ich - bezugnehmend auf das Hamburger Transparenzgesetz - die Herausgabe des Bodenwertgutachtens des Gutachterausschusses von 2012 für den ersten Bauabschnitt Mitte Altona für die Flächen der 69. und 112. Panta. Ich gehe davon aus, dass die Kosten gemäß der Anlage des HmbTG (geringer Prüfungsaufwand nach Gebührenordnung/Nr. 1.3.1.1: Zugänglichmachung von Informationen mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand) auf max. 125 Euro gedeckelt sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, aber spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BSW eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta [#11545]
Datum
7. Oktober 2015 09:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BSW eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in per E-Mail vom 6. Oktober 2015 haben Sie um Herausgabe der Bodenwertgutachten des Gut…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta [#11545]
Datum
9. November 2015 11:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in per E-Mail vom 6. Oktober 2015 haben Sie um Herausgabe der Bodenwertgutachten des Gutachterausschusses von 2012 für den ersten Bauabschnitt Mitte Altona für die Flächen der 69. und 112. PANTA gebeten. Die begehrten Informationen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimisse im Sinne des § 7 Abs. 2 HmbTG dar. Sie können nicht herausgegeben werden, da das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. Nach § 7 Abs. 2 HmbTG unterliegen Information und Vertragsbestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Nach § 7 Abs. 1 HmbTG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Bodenwertgutachten enthalten Informationen, die sich auf Grundstücke im ersten Entwicklungsabschnitt beziehen, welche sich im Eigentum mehrerer unternehmerisch tätigen Kapital- bzw. Personengesellschaften befinden. Die auf Grundlage der §§ 165 Abs. 4, 192 folgende BauGB vom Gutachterausschuss erstellten Bodenwertgutachten und die darin enthaltenen Informationen sind auch nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich, also nicht offenkundig. Aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BauGB und § 6 Abs. 3 S. 4 der Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (VO GA) geht zudem hervor, dass nur der jeweilige Antragsteller und der Eigentümer Kenntnis vom dem Inhalt eines Bodenwertgutachtens erlangen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte, wie sie bezüglich der vom Gutachterausschuss erstellten Kaufpreissammlung bei einem berechtigten Interesse bestehen kann (§ 195 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 VO GA), ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus sind die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 84 HmbVwVfG zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 2 Abs. 5 VO GA). Ein (objektiv) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt bereits vor, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Insoweit bedarf es keines sicheren Nachweises, siehe OVG NRW, Az. 8 A 1172/11, Urteil vom 19.03.2013, Randnummer 59. Das ergibt sich schon aus der Natur einer vorbeugenden Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Auswirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Einschätzung den Eintritt der Beeinträchtigung verhindern will. Folglich genügt schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Andererseits darf diese Möglichkeit nicht nur eine theoretische sein, so dass eher fernliegende Befürchtungen ausscheiden. Die Bodenwertgutachten stellen Kalkulationsunterlagen dar, die im Detail den Zustand der Grundstücke selbst beschreiben und diese bewerten. Sie lassen Rückschlüsse auf die zu erwartenden Kosten und Belastungen zu, die den Grundstückseigentümern entstehen werden. Eine Offenlegung dieser nicht zur Bekanntgabe nach außen bestimmten Informationen würde die Verhandlungsposition der jeweiligen Grundstückseigentümer schwächen und kann dazu führen, dass sie einen Einfluss bei Kaufverhandlungen haben. Es ist möglich, dass dem jeweiligen Grundstückseigentümer ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unterliegt der Informationspflicht, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dieses Überwiegen muss im Wege der Abwägung festgestellt werden. Das Abwägungsergebnis richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die in den Bodenwertgutachten enthaltenen Informationen haben eine große Bedeutung für die Grundstückseigentümer. Beide Geheimnisträger sind in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG betroffen. Die Entwicklung der Grundstücke im ersten Entwicklungsabschnitt Mitte Altona wurde und wird in der Öffentlichkeit über mehrere Jahre hin ausführlich diskutiert. Die FHH hat die Bürger regelmäßig über den Fortgang der Planungen informiert. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über den Gesamtbetrag der auf Basis der Bodenwertgutachten des Gutachterausschusses zu erwartenden Bodenwertsteigerung in Höhe von rund 48 Mio. Euro informiert. Ebenso wurde die Öffentlichkeit über die Kosten der Entwicklung der betroffenen Grundstücke informiert. Von den Gesamtkosten in Höhe von rund 74,5 Mio. Euro soll die FHH rund 27 Mio. Euro tragen. Hierbei dürfte es sich um erhebliche öffentliche Mittel handeln, so dass das Informationsinteresse als besonders gewichtig zu bewerten ist. Das besondere Gewicht des Informationsinteresses bezieht sich jedoch nicht auf den Zustand einzelner Grundstücke der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern nur auf den ersten Entwicklungsabschnitt als Gesamtfläche. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit ist auf darauf gerichtet, dass die Entwicklungsmaßnahme als solche nicht zum Nachteil der öffentlichen Hand durchgeführt wird. Die Öffentlichkeit ist bereits sowohl über den Bodenwert ohne Berücksichtigung der städtebaulichen Maßnahme also auch über den Bodenwert mit Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme informiert worden. Darüber hinaus wurden die voraussichtlichen Kosten der Entwicklung öffentlich vorgestellt und erläutert. Wenn jedoch das Gewicht des Informationsinteresses in Bezug auf die einzelnen Grundstücke nicht als besonders gewichtig eingeschätzt werden kann, so kann es auch nicht das grundrechtlich geschützte Interesse der Grundstückeigentümer an der Geheimhaltung der Bodenwertgutachten überwiegen. Auch eine Unterscheidung zwischen geheimhaltungsbedürftigen und nicht geheimhaltungsbedürften Informationen (§ 7 Abs. 2 HmbTG: „soweit“) kommt nicht in Betracht. Selbst eine Herausgabe der Bodenwertgutachten unter Schwärzung der darin enthaltenen Zahlen wäre geeignet, Rückschlüsse auf den jeweiligen Grundstückzustand zu ziehen. Da Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt wird, werden keine Gebühren erhoben, § 1 Abs. 2 S. 1 HmbTGGebO. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antragsteller/in Antragsteller/in Harmsenstraße 23 22763 Hamburg An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hambu…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta [#11545]
Datum
7. Dezember 2015 18:42
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Antragsteller/in Antragsteller/in Harmsenstraße 23 22763 Hamburg An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg Neuenfelder Str. 19 21109 Hamburg 07.12.2015 Betr.: Widerspruch gegen Bescheid von 9.11.2015 Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich förmlich und fristgerecht Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid vom 9.11.2015 ein. Die von Ihnen genannten Gründe, die gegen die Herausgabe der angefragten Bodenwertgutachten zur Mitte Altona aus dem Jahre 2012 sprechen, sind für mich nicht überzeugend. Durch Ihren ablehnenden Bescheid verhindern Sie die Einsichtnahme und damit die Überprüfung der Gutachten. Ihr Verhalten konterkariert meines Erachtens die Ziele des Hamburgischen Transparenzgesetzes, welche in § 1 des Gesetzes wie folgt formuliert sind: "...um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen." Ich hoffe, dass ich Sie mit meiner nachfolgenden Erläuterung zu einem Umdenken in dieser Sache bewegen kann und würde dies sehr begrüßen. Der Mut zur Transparenz stärkt mit Sicherheit das Vertrauen der Bürger in ein unabhängiges, gemeinwohlorientiertes staatliches Handeln. 1) Ein erhebliches öffentliches Interesse ist deutlich sichtbar und kann quantifiziert werden Die beantragten Bodenwertgutachten zur Mitte Altona bilden die Grundlage für die bisherige Berechnung von "Ausgleichsbeträgen", die von den Grundeigentümern zum Ausgleich der Bodenwertsteigerungen an die Stadt Hamburg zu zahlen sind. § 154 (1) BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 169 (1) Nr. 7 BauGB: "Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet [Anmerkung: nach §169 BauGB gilt diese Regelung auch für Städtebauliche Entwicklungsgebiete] gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht." Die in den Jahren 2010 und 2012 erstellten Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, die im Auftrag der Stadt Hamburg für die Mitte Altona erstellt wurden und die die Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichsbeträge darstellen, kommen zu auffällig unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bewertung des "Anfangswertes" der Grundstücke. Aus bisher nicht erklärbaren Unterschieden bei der Anfangs-Bewertung der gleichen Grundstücke innerhalb des Plangebietes Mitte Altona • im Gutachten 2010: 33,2 Mio. € (vgl. Handout der BSU vom 25.10.2011) • im Vergleich zum Gutachten 2012: 58,9 Mio. € (vgl. Anlage 12 des städtebaulichen Vertrages gemäß Einigung Staatsräte Eigentümer am 21.5.2013) ergibt sich aus meiner Sicht für die Stadt Hamburg ein möglicher Einnahmeverlust von 25,7 Mio. €, der nur durch die Analyse der Gutachten entweder ausgeräumt oder erhärtet werden kann. Die "Kontrolle des staatlichen Handelns" (§ 1 (1) HmbTG) ist somit Ziel meines Auskunftsersuchens. Die Höhe der möglichen Einnahmeverluste für die Stadt Hamburg - und sei es nur durch einen eventuellen "Rechenfehler" der Gutachter - stellen mit über 25 Mio. € ein "erhebliches öffentliches Interesse" dar. 2) Schützenswerte private Interessen sind bislang weder eindeutig erläutert noch spezifiziert In Ihrem Schreiben berufen Sie sich auf Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes. Sie formulieren: "Die in den Bodenwertgutachten enthaltenen Informationen haben eine große Bedeutung für die Grundstückseigentümer. Beide Geheimnisträger sind in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG betroffen." Es fehlt sodann jedoch jede weitere Erläuterung Ihrerseits, welcher konkrete Aspekt innerhalb dieser Grundrechte und, wenn dies der Fall ist, in welcher Intensität der für Sie bedeutsame Aspekt des Grundrechtes angeblich durch eine Veröffentlichung der Gutachten verletzt werden würde. So ist beispielsweise in Art. 14 (2) GG verankert: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Es stellt sich mir die Frage, ob aus Ihrer Sicht Art. 14 (2) des Grundgesetzes durch eine mögliche Herausgabe der Gutachten nun verletzt wird oder nicht ? Spricht möglicherweise nicht umgekehrt gerade dieses Grundrecht für eine Herausgabe? Die Frage der Grundrechte, die von Ihnen in Ihrem Bescheid als Begründung angeführt wird, ist leider aus meiner Sicht mit so wenig Substanz gefüllt, dass sich weder Ihre Position zu den Grundrechten der Art. 12 und 14 GG noch Ihre Begründungskette, die Sie aus diesen Grundrechten ableiten wollen, erkennbar wird. Meines Erachtens unterstützt Art. 14 (2) GG mein Ersuchen auf eine Herausgabe der Gutachten, da meine Anfrage dem Allgemeinwohl dient. Gleichzeitig wird durch meine Anfrage das Recht auf Eigentum und Vererbung des Eigentums nach Art. 14 (1) GG "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." nicht berührt oder eingeschränkt. Es droht den Grundeigentümern in der Mitte Altona keine Enteignung, keine Beschränkung ihrer Verfügungsgewalt und auch keine Einschränkung ihres Erbrechtes. Sie formulieren zudem: "Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen." Auch hier fehlt eine weitergehende Erläuterung, woraus den Grundeigentümern nun tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Die Nachfrage nach Wohnraum ist im Bereich Mitte Altona eindeutig hoch. Es haben sich beispielsweise viel mehr Baugemeinschaften um Grundstücke beworben als Interessenten bislang berücksichtigt werden konnten. Einer Veräußerung der Grundstücke - falls dies das Interesse der Grundeigentümer ist - steht somit faktisch nichts entgegen. Sollten die Grundeigentümer jedoch die Grundstücke behalten wollen, so ist auch hier kein wirtschaftlicher Schaden erkennbar. Eventuelle Mieter der Wohnungen werden den Mietpreis ihrer Wohnung mit anderen Standorten vergleichen und danach eine Entscheidung treffen. Welchen Wert der Gutachterausschuss für das Grundstück in 2012 (ohne Bebauung) angenommen hat, spielt bei der Vermietung des zukünftigen Wohnraums (ab voraussichtlich 2018) für die Mietinteressenten keinerlei Rolle. Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden ist auch deshalb für die Grundeigentümer der nördlichen Flächen in Mitte Altona nicht wahrscheinlich, da für die südlichen Flächen im Gebiet Mitte Altona die Bodenwertgutachten aus 2012 mittlerweile veröffentlicht wurden, ohne dass ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Dass nun zwischen den nördlichen und südlichen Grundstücken bei der Grundstückswertermittlung erhebliche Unterschiede bestehen, wurde von Ihnen in Ihrem Bescheid nicht behauptet. Somit scheidet auch dieser Punkt als mögliche Begründung für eine Verweigerung der Herausgabe der Gutachten aus. Schließlich ist sogar denkbar, dass ein sehr günstiger Einstandspreis (Anfangswert) der Grundstücke innerhalb der Immobilienbranche als "besonders erfolgreiche Leistung der Projektentwickler" bewertet wird, so dass die Anerkennung der jeweiligen Unternehmen und Grundeigentümer in Ihrem Tätigkeitsfeld zunimmt, d.h. sogar das Gegenteil eines wirtschaftlichen PR-Schadens könnte eintreten: ein Zuwachs an Wertschätzung der Konkurrenz über eine strategisch/politisch klug umgesetzte Projektentwicklung. Insofern besteht die Gefahr nicht, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern". Im Gegenteil, die betreffenden Unternehmen würden in Ihrem Wirtschaftssegment der Projektentwicklung bei ihren Konkurrenten wohl eher zusätzliche Anerkennung und Bewunderung ernten können. Sie weisen auf die Bedeutung hin der "Natur einer vorbeugenden Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Auswirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Einschätzung den Eintritt der Beeinträchtigung verhindern will. " Eine "prognostische" Einschätzung des Eintritts einer Beeinträchtigung wurde von Ihnen jedoch bislang nicht geliefert. Es wurden dagegen nur Befürchtungen ohne Wahrscheinlichkeiten und zudem ohne Hinweise auf eine prognostizierte Schadenshöhe von Ihnen pauschal in den Raum gestellt. Eine zumindest theoretisch nachvollziehbare logische Ableitung eines möglichen Schadens wurde bislang von Ihnen nicht geliefert. Ihrer These eines schutzbedürftigen oder schützenswerten privaten Interesses fehlt es somit an einem konkretem Nachweis und an faktischer Überzeugungskraft. Sie selbst schreiben: "Andererseits darf diese Möglichkeit nicht nur eine theoretische sein, so dass eher fern liegende Befürchtungen ausscheiden." Da sämtliche naheliegende Befürchtungen, wie "Nicht-Verkaufbarkeit", "Nicht-Vermietbarkeit" oder "Image-Schaden" - wie oben dargelegt - ausscheiden, ist aus meiner Sicht kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden vorstellbar, zumindest nicht einer, der das öffentliche Interesse, wie in Punkt 1 dargestellt, überwiegen könnte. 3) Das öffentliche Interesse überwiegt eindeutig Sie schreiben richtiger Weise: "Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit ist auf darauf gerichtet, dass die Entwicklungsmaßnahme als solche nicht zum Nachteil der öffentlichen Hand durchgeführt wird." Hier kann ich Ihnen zustimmen. Ich hoffe, es ist durch dieses Schreiben erkennbar und nachvollziehbar geworden, dass ein möglicher Schaden von über 25 Mio. € zum Nachteil der öffentlichen Hand einem offenbar bislang nicht näher quantifziertem, eher vage formulierten privaten Interesse gegenüber steht. Das öffentliche Interesse dürfte demnach eindeutig überwiegen. Eine Herausgabe des Gutachtens erscheint vor diesem Hintergrund logisch und auch nach Abwägung der privaten Belange der Grundeigentümer für vertretbar. Die Herausgabe dient darüber dem Zweck " eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen" und - falls erforderlich - aus eventuell feststellbaren Fehler Konsequenzen zu ziehen. Ich bitte deshalb erneut um die Veröffentlichung des Gutachtens auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses bis spätestens zum 20.12.2015. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Bodenwertgutachten 1. Bauabschnitt Mitte Altona 69. und 112. Panta [#11545]
Datum
8. Dezember 2015 13:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Bitten richten Sie Ihren Widerspruch schriftlich an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, WSB 31, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg. Mit freundlichen Grüßen