Bohrschlammentsorgung

in Niedersachsen werden seit ein paar Jahren aufwendig alte Bohrschlammgruben aufwendig entsorgt. Hierzu habe ich folgende Fragen und bitte um Beantwortung!
1. Gibt es auch in NRW Bohrschlammgruben aus den Jahren bis 1970 , die aus heutiger Sicht nicht richtig entsorgt wurden
2. Nach unseren Recherchen ist ein solcher Fall auf jeden Fall für Nordwalde und der Bohrung: Borghorst Z1 zutreffend.
Speziell hierzu folgende Fragen.
a. Wie ist die Entsorgung des Bohrschlamms erfolgt?
b. Wenn der Bohrschlamm an Ort und Stelle verblieben ist, ist bekannt wo sich dieser Ort genau befindet?
c. Um welche Menge Bohrschlamm handelte es sich?
d. Wann wurde die Bohrung Borghorst Z1 aus der Bergaufsicht entlassen?
e. Wurden während der Bergaufsicht Grundwasserproben entnommen und auf Rückstände aus dem Bohrschlamm geprüft. Falls ja, wie fielen die Werte aus?
f. Wurde der Eigentümer über die Altlasten in Kenntnis gesetzt?
g. Wer müsste bei einer möglichen Sanierung die Kosten tragen?

Ergebnis der Anfrage

Das Landesbergamt macht es sich sehr einfach. Da keine Daten mehr vorliegen, könne man auch nicht sagen, ob und wo Bohrschlamm möglicherweise nicht richtig deponiert ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. April 2016
  • Frist
    20. Mai 2016
  • 0 Follower:innen
Mathias Elshoff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Mathias Elshoff
Betreff
Bohrschlammentsorgung [#16438]
Datum
18. April 2016 12:51
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Niedersachsen werden seit ein paar Jahren aufwendig alte Bohrschlammgruben aufwendig entsorgt. Hierzu habe ich folgende Fragen und bitte um Beantwortung! 1. Gibt es auch in NRW Bohrschlammgruben aus den Jahren bis 1970 , die aus heutiger Sicht nicht richtig entsorgt wurden 2. Nach unseren Recherchen ist ein solcher Fall auf jeden Fall für Nordwalde und der Bohrung: Borghorst Z1 zutreffend. Speziell hierzu folgende Fragen. a. Wie ist die Entsorgung des Bohrschlamms erfolgt? b. Wenn der Bohrschlamm an Ort und Stelle verblieben ist, ist bekannt wo sich dieser Ort genau befindet? c. Um welche Menge Bohrschlamm handelte es sich? d. Wann wurde die Bohrung Borghorst Z1 aus der Bergaufsicht entlassen? e. Wurden während der Bergaufsicht Grundwasserproben entnommen und auf Rückstände aus dem Bohrschlamm geprüft. Falls ja, wie fielen die Werte aus? f. Wurde der Eigentümer über die Altlasten in Kenntnis gesetzt? g. Wer müsste bei einer möglichen Sanierung die Kosten tragen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mathias Elshoff <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mathias Elshoff
Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrter Herr ...... den Eingang Ihrer auf IFG, UIG und VIG gestützte Anfrage zur Bohrschlammentsorgung vom …
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Via
Briefpost
Betreff
Bohrschlammentsorgung [#16438]
Datum
20. April 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr ...... den Eingang Ihrer auf IFG, UIG und VIG gestützte Anfrage zur Bohrschlammentsorgung vom 18.04.2016 bestätigt ich hiermit. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrter Herr Elshoff, den Eingang Ihrer auf IFG, UIG und VIG gestützte Anfrage zur Bohrschlammentsorgung vo…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Bohrschlammentsorgung [#16438]
Datum
20. April 2016 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Elshoff, den Eingang Ihrer auf IFG, UIG und VIG gestützte Anfrage zur Bohrschlammentsorgung vom 18.04.2016 bestätigt ich hiermit. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksregierung Arnsberg
Sehr geehrter Herr Elshoff, mit Email vom 18.04.2016 bitten Sie unter <<E-Mail-Adresse>> um Informati…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
61.01.22-2016-13 Bohrschlammentsorgung [#16438]
Datum
13. Mai 2016 10:54
Status
Sehr geehrter Herr Elshoff, mit Email vom 18.04.2016 bitten Sie unter <<E-Mail-Adresse>> um Informationen zur Entsorgung alter Bohrschlammgruben und stützen sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW, das UIG NRW und das VIG. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen: zu 1) Die Aktenordnung der Bezirksregierung Arnsberg regelt auf Basis rechtlicher Vorgaben die Aufbewahrungsfristen von Akten. Die Aufbewahrungsfristen betragen bei Sachakten 5 Jahre und bei Hauptakten 30 Jahre. Daher liegen hier keine Erkenntnisse und Datenquellen zu Bohrschlammgruben aus der Zeit vor 1970 vor. Zu 2) Da keine Erkenntnisse über Bohrschlammgruben aus dem angefragten Zeit-raum vorliegen, können die Fragen 2a) bis 2g) nicht beantwortet werden. Die Zuständigkeit für die Erfassung von Altlasten oder Altstandorten liegt aufgrund bodenschutzrechtlicher Normen bei den Kreisen bzw. den kreisfreien Städten. Im angefragten Fall liegt diese Zuständigkeit beim Kreis Borken. Dort könnten even-tuell Informationen über alte Bohrschlammgruben vorliegen. Nach dem Lagerstättengesetz ist jede Bohrung dem Geologischen Dienst anzuzeigen. Die Bohrdaten werden dort in einem Kataster erfasst. In der Regel sind Daten über Lage, Teufe, Zeitpunkt, Zweck der Bohrung und Bohrfirma erfasst. Mit freundlichen Grüßen