Booster Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich bin mit JohnsenJohnsen geimpft wurden und 2 Monate später mit Moderna gilt das als geboostert leider kann mir keiner eine eindeutige Antwort darauf geben

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
Katrin Wesser
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin mit Johns…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Katrin Wesser
Betreff
Booster Impfung [#237260]
Datum
11. Januar 2022 17:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin mit JohnsenJohnsen geimpft wurden und 2 Monate später mit Moderna gilt das als geboostert leider kann mir keiner eine eindeutige Antwort darauf geben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katrin Wesser Anfragenr: 237260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237260/ Postanschrift Katrin Wesser << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Katrin Wesser
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 11.01.2022 Sehr geehrte Frau Wesser, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.01.2022
Datum
14. Januar 2022 15:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wesser, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0019. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 11.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0019 Sehr geehrte Frau Wesser, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0019
Datum
17. Januar 2022 10:44
Status
Sehr geehrte Frau Wesser, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 11.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0019), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich des Themas der Auffrischungsimpfung nach einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen) vorliegen. Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Bitte beachten Sie, dass das RKI für die rechtliche Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen und deren Ausnahmen, d.h. auch für diejenigen Erleichterungen für "Geboosterte" nicht zuständig ist. Hierzu wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Gesetzgeber. Die Ständigen Impfkommission (STIKO) empfiehlt für mit dem o.g. Impfstoff einfach Geimpfte zwei weitere Impfungen, eine zweite zur Verbesserung der Grundimmunisierung und eine dritte als "Auffrischungsimpfung". Die Empfehlung selbst sowie die wissenschaftliche Begründung für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab drei Monaten (16. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung) wurden im Epidemiologischen Bulletin 2/2022 veröffentlicht. Beachten Sie zu Ihrer Frage vor allem die darin enthaltene tabellarische Zusammenfassung der Impfschemata auf Seite 5 und 6. Das Epidemiologische Bulletin 2/2022 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Weitere Infos zum Thema Auffrischungsimpfung erhalten Sie beispielsweise unter: * https://www.infektionsschutz.de/coron... * und https://www.zusammengegencorona.de/im... Bitte beachten Sie, dass eine rechtliche Einordnung einer zweiten oder erst der dritten Impfung als "Auffrischungsimpfung", woran beispielsweise Befreiungen von Test- oder Quarantänepflichten geknüpft sind, von der Empfehlung der STIKO getrennt zu verstehen sind und ggf. von dieser abweichen können. Ob rechtlich bereits die zweite oder erst die Dritte Impfung nach einer Erstimpfung mit dem Janssen-Vakzin als Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) gilt, wird nicht vom RKI, sondern von den jeweiligen Landesgesetzgebern festgelegt. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen Stelle. Beispielsweise werden nach derzeitigem Stand in Bayern zwei weitere Impfungen für den Status als "geboostert" verlangt, in Niedersachen genügt hingegen eine weitere Impfung. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen