Sehr geehrte Frau Wesser,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 11.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0019), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich des Themas der Auffrischungsimpfung nach einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen) vorliegen.
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Bitte beachten Sie, dass das RKI für die rechtliche Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen und deren Ausnahmen, d.h. auch für diejenigen Erleichterungen für "Geboosterte" nicht zuständig ist. Hierzu wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Gesetzgeber.
Die Ständigen Impfkommission (STIKO) empfiehlt für mit dem o.g. Impfstoff einfach Geimpfte zwei weitere Impfungen, eine zweite zur Verbesserung der Grundimmunisierung und eine dritte als "Auffrischungsimpfung". Die Empfehlung selbst sowie die wissenschaftliche Begründung für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab drei Monaten (16. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung) wurden im Epidemiologischen Bulletin 2/2022 veröffentlicht. Beachten Sie zu Ihrer Frage vor allem die darin enthaltene tabellarische Zusammenfassung der Impfschemata auf Seite 5 und 6.
Das Epidemiologische Bulletin 2/2022 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Weitere Infos zum Thema Auffrischungsimpfung erhalten Sie beispielsweise unter:
*
https://www.infektionsschutz.de/coron...
* und
https://www.zusammengegencorona.de/im...
Bitte beachten Sie, dass eine rechtliche Einordnung einer zweiten oder erst der dritten Impfung als "Auffrischungsimpfung", woran beispielsweise Befreiungen von Test- oder Quarantänepflichten geknüpft sind, von der Empfehlung der STIKO getrennt zu verstehen sind und ggf. von dieser abweichen können. Ob rechtlich bereits die zweite oder erst die Dritte Impfung nach einer Erstimpfung mit dem Janssen-Vakzin als Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) gilt, wird nicht vom RKI, sondern von den jeweiligen Landesgesetzgebern festgelegt. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen Stelle. Beispielsweise werden nach derzeitigem Stand in Bayern zwei weitere Impfungen für den Status als "geboostert" verlangt, in Niedersachen genügt hingegen eine weitere Impfung.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen