Botschaft Riad und Generalkonsulat Dschidda

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich bitte um Zusendung der Telephonverzeichnisse und Stellenpläne für die beiden oben benannten Auslandsvertretungen sowie im summarische Ausweisung der Anzahl der Mitarbeiter in den Besoldungsgruppen und des lokalen Gehaltsgefüges.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juli 2016
  • Frist
    5. August 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zus…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Botschaft Riad und Generalkonsulat Dschidda [#17238]
Datum
3. Juli 2016 10:27
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung der Telephonverzeichnisse und Stellenpläne für die beiden oben benannten Auslandsvertretungen sowie im summarische Ausweisung der Anzahl der Mitarbeiter in den Besoldungsgruppen und des lokalen Gehaltsgefüges.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2015
Datum
29. Juli 2016 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.07.2016 mit der Sie um Übersendung der Telephonverzeichnisse und Stellenpläne für die Botschaft Riad und für das Generalkonsulat Djidda sowie die summarische Ausweisung der Anzahl der Mitarbeiter in den Besoldungsgruppen und des lokalen Gehaltsgefüges bitten, ist hier eingegangen. Sie bitten mit dem Telefonverzeichnis um die Herausgabe personenbezogener Daten der betreffenden Personen. Bitte reichen Sie daher die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung nach. Nach Vorliegen der Begründung wird das nach § 8 Abs. 1 IFG vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Aufgrund des durchzuführenden umfangreichen Drittbeteiligungsverfahrens handelt es sich bei der erbetenen Herausgabe nicht mehr um eine einfache, gebührenfreie Auskunft. Es werden daher Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich daher um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Dokumente in elektronischer Form. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ihre Postanschrift wird in diesem Fall auch benötigt, da absehbar ist, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage Kosten zu erheben sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2015 [#17238] Sehr geehrt<< Anrede…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2015 [#17238]
Datum
30. Juli 2016 11:25
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre Email vom 29.07.2016. Allerdings bedarf es hierzu keine besonderen Begründung, da personenbezogene Daten nicht berührt sind. Es sei bereits darauf hingewiesen, dass die Deutsche Botschaft Riad die Namen des Botschafters und der Sektionschef selbst offenlegt (http://www.saudiarabien.diplo.de/Vertretung/saudiarabien/en/02-Die-Botschaft/Referate/00__Referate__UES.html). Damit ist zumindest ein Teil der Namen bereits bekannt. Die Tätigkeit fuer die Deutsche Botschaft Riad u.a. sowie das Bekanntwerden stellt zudem perse keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Es handelt sich hier nach allgemeinem Verständnis um einen ehrbaren Beruf. Personenbezogen waere dies nur dann, wenn daraus auch Angaben zum Familienstand oder den Vermögensverhältnissen beispielsweise hervorgingen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2016 Sehr geehrtAntragsteller/in auf …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03.07.2016, Vg. 149-2016
Datum
8. August 2016 14:26
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Nachricht vom 30.07.2016 kann ich Ihnen nach nochmaliger Prüfung bestätigen, dass von Ihrer Anfrage personenbezogene Daten umfasst sind. Sie baten u.a. um Herausgabe des Telefonverzeichnisses zweier deutscher Auslandsvertretungen. In diesen sind personenbezogene Daten enthalten. Dabei ist es unbeachtlich, dass Ihnen ein Teil der Daten möglicher Weise auch aus anderen Quellen bekannt sein kann. Daher ist Ihr Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen. Die erforderliche Drittbeteiligung kann erst nach Vorliegen Ihrer Begründung eingeleitet werden. Des Weiteren verweise ich für das weitere Verfahren wegen der Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. persönlichen E-Mailanschrift auf meine Mailnachricht vom 29.07.2016. Mit freundlichen Grüßen