Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste mit allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, jeweils mit der
Angabe, ob diese über einen Breitband-Internetanschluss verfügen, über
welche Bandbreite diese Anschlüsse verfügen, von welchem Anbieter diese
Anschlüsse betrieben werden und welche Kosten für die Nutzung des
Anschlusses anfallen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind,
sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und
bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine
Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Nils Ziegfeld
Anfragenr: 196262
Antwort an:
[geschwärzt]
Sehr geehrter Herr Ziegfeld,
auf Ihren obigen Antrag vom 29. August 2020 kommen wir zurück:
Wir können diesem zum Teil entsprechen.
Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger
Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.
Im Anhang finden Sie eine Liste, der Sie entnehmen können, welche
Karlsruher Schulen über einen Breitband -Internetanschluss verfügen und
von welchem Anbieter der jeweilige Anschluss betrieben wird.
Mit den Anbietern Telekom und Vodafone hat die Stadt Karlsruhe keine
Sonderkonditionen vereinbart, vielmehr sind die Gebühren zu bezahlen, die
von jedem anderen Schulträger auch für eine Schule zu entrichten sind. Die
entsprechenden Informationen und Preise sind öffentlich zugänglich und
können daher von Ihnen selbst beschafft werden.
Nach § 9 Abs. 3 Nr.5 LIFG ist Ihr Antrag deshalb diesbezüglich abzulehnen,
da Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen beschaffen können.
Zwischen den Stadtwerken Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe sind
individuelle Konditionen für die Bereitstellung des Internetanschlusses
vereinbart.
Hierzu können wir Ihnen keine Angaben machen, da wir andernfalls Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse unseres Vertragspartners, den Stadtwerken
Karlsruhe, verletzen würden.
Unter Berufung auf § 6 LIFG lehnen wir Ihren Antrag auf Mitteilung der
Kosten für die Anschlüsse, die von den Stadtwerken Karlsruhe zur Verfügung
gestellt werden, ab.
Die Höhe der Ausgaben der Stadt Karlsruhe für diese Bereitstellung ist
Bestandteil der unternehmerischen Umsatzzahlen der Stadtwerke, die nach
dem LIFG zu den geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zählen.
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht immer dann, wenn die
Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder
kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so
die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Bei der Beurteilung, ob ein solches Geheimhaltungsinteresse vorliegt, ist
eine objektive Betrachtung anzuwenden; es ist danach zu fragen, ob ein
verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde.
Diese Frage ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Denn die Kenntnis
dieser Daten lässt Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts-
und Marktstrategie und die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des
Unternehmens zu.
Wir machen Sie gemäß § 9 LIFG darauf aufmerksam, dass die nicht erteilten
gewünschten Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gegeben
werden können, da sich an der Tatsache, dass diese aus allgemein
zugänglichen Quellen beschafft werden können bzw. an der Bewertung der
Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch künftig nichts
ändern wird.
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach
Zustellung bei der Stadt Karlsruhe, Karl- Friedrich- Str. 10, 76133
Karlsruhe, Widerspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
Stadt Karlsruhe
Zentraler Juristischer Dienst
Rathaus am Marktplatz
76124 Karlsruhe
Telefon 0721
[geschwärzt]
Telefax 0721
[geschwärzt]
E-Mail:
[geschwärzt]
Zentrale E-Mail: zjd@karlsruhe.de
Internet:
www.karlsruhe.de