BRH-Prüfungen zu parteinahen Stiftungen gemäß § 104 BHO

Die Prüfberichte, die der Bundesrechnungshof im Jahr 2019 gemäß § 104 Bundeshaushaltsordnung in Bezug auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Politischen Stiftungen (Rosa-Luxemburg-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung sowie Hanns-Seidel Stiftung) angefertigt und Ihrem Haus vorgelegt hat. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. August 2021
  • Frist
    4. September 2021
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Prüfberichte,…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
BRH-Prüfungen zu parteinahen Stiftungen gemäß § 104 BHO [#226021]
Datum
2. August 2021 17:09
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Prüfberichte, die der Bundesrechnungshof im Jahr 2019 gemäß § 104 Bundeshaushaltsordnung in Bezug auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Politischen Stiftungen (Rosa-Luxemburg-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung sowie Hanns-Seidel Stiftung) angefertigt und Ihrem Haus vorgelegt hat. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 226021 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226021/
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 417-18501/80(2021) Berlin, den 30. …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: BRH-Prüfungen zu parteinahen Stiftungen gemäß § 104 BHO [#226021]
Datum
30. August 2021 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 417-18501/80(2021) Berlin, den 30. August 2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema „BRH-Prüfungen zu parteinahen Stiftungen gemäß § 104 BHO“ vom 02.08.2021. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde, so dass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen. Des Weiteren ist unsere Behörde für die Beantwortung Ihres Antrages nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen