BRH-Schreiben vom 21. November 2018 an die Bundestagsverwaltung

Anfrage an: Bundesrechnungshof

das Schreiben des Bundesrechnungshofes an die Bundestagsverwaltung vom 21. November 2018 zur Aufgabenwahrnehmung des Bundestagspräsidenten, sowie alle damit im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen (Berichte, Korrespondenzen, Notizen, Vermerke etc.)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2020
  • Frist
    25. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Schreiben des B…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BRH-Schreiben vom 21. November 2018 an die Bundestagsverwaltung [#204257]
Datum
23. November 2020 08:14
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Schreiben des Bundesrechnungshofes an die Bundestagsverwaltung vom 21. November 2018 zur Aufgabenwahrnehmung des Bundestagspräsidenten, sowie alle damit im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen (Berichte, Korrespondenzen, Notizen, Vermerke etc.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204257/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Referat R-H Az. 20 60 12 – 111/2020 und 76/2017 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren Nachfragen mit E-Mail v…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
WG: BRH-Schreiben vom 21. November 2018 an die Bundestagsverwaltung [#204257]
Datum
3. Dezember 2020 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 111/2020 und 76/2017 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren Nachfragen mit E-Mail vom 23. November 2020 teile ich Ihnen mit, dass es neben den aufgezählten Punkten keine weiteren Empfehlungen des Bundesrechnungshofes gegenüber der Bundestagsverwaltung gab. Aufgrund der nur geringen Kritikpunkte hat der Bundesrechnungshof die Bundestagsverwaltung nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Aus diesem Grund kann ich Ihnen das Schreiben an die Bundestagsverwaltung nicht übersenden, da das Prüfungsergebnis nicht im Sinne von § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) abschließend festgestellt ist. Den Inhalt des Schreibens habe ich Ihnen aber bereits mit meiner Antwort vom 20. November 2020 zusammenfassend dargestellt. Auch mit dem Schreiben im Zusammenhang stehende Aufzeichnung (Berichte, Korrespondenzen, Notizen, Vermerke etc.) kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Sie sind Teil der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten, zu denen ein Zugang gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens ausgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Veröffentlichung des Bundesrechnungshofes Referat R-H Az. 20 60 12 - 76/2017 Sehr << Antragsteller:in >&…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Veröffentlichung des Bundesrechnungshofes
Datum
13. Mai 2022 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 76/2017 Sehr << Antragsteller:in >> der Bundesrechnungshof hat heute die Abschließende Mitteilung an die Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Prüfung der Versorgung und Ausstattung der ehemaligen Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Bundestagspräsidenten - Teilprüfung: Bundestagspräsidenten vom 19. April 2022 auf seiner Internetseite unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/pruefungsmitteilungen/2022-pruefungsmitteilungen/versorgung-und-ausstattung-der-ehemaligen-bundespraesidenten-bundeskanzler-und-bundestagspraesidenten-teilpruefung-bundestagspraesidenten Es gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Für Ihr Interesse bedanke ich mich und hoffe, Ihnen mit der Übersendung des Links geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen