BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1452
Betr.: Informationsfreiheitsgesetzgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 24.09.2020 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1452 vom 25.09.2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 25. September 2020 (Bezug 1.)
und bitte, Folgendes zu beachten:
Die hier recherchierten antragsgegenständlichen Unterlagen berühren
Belange der Firma Heckler & Koch GmbH bzw. enthalten personenbezogene
Daten Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen
Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Soweit Sie der Weitergabe
Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen
möchten, bitte ich Sie, dies zweifelsfrei zu erklären und zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands -
nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens -
voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft
i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten,
dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der
zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich
entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per
Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu
erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen.
Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf
hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A
der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur
Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro
vor.
Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich
um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und
zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Für diesen Fall
bitte ich darüber hinaus um Angabe Ihrer zustellfähigen Postanschrift, so
dass die Bekanntgabe des o.g. Bescheides nach den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorgenommen werden kann.
Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der
Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen
könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen