Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen

Den Brief, den den die Heckler & Koch AG im April 2019 an die damalige Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen geschrieben hat. Die Süddeutsche Zeitung hat in folgendem Beitrag über diesen berichtet: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sturmgewehre-bundeswehr-nachfolger-1.5043263

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Brief, den den …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen [#197748]
Datum
24. September 2020 16:02
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Brief, den den die Heckler & Koch AG im April 2019 an die damalige Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen geschrieben hat. Die Süddeutsche Zeitung hat in folgendem Beitrag über diesen berichtet: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sturmgewehre-bundeswehr-nachfolger-1.5043263
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197748 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197748/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 24.09.2…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen [#197748]
Datum
25. September 2020 11:22
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 24.09.2020 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 24. September 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1452 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Betr.: Informationsfreiheitsgesetzgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen [#197748]
Datum
5. Oktober 2020 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Betr.: Informationsfreiheitsgesetzgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 24.09.2020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1452 vom 25.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 25. September 2020 (Bezug 1.) und bitte, Folgendes zu beachten: Die hier recherchierten antragsgegenständlichen Unterlagen berühren Belange der Firma Heckler & Koch GmbH bzw. enthalten personenbezogene Daten Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Soweit Sie der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen möchten, bitte ich Sie, dies zweifelsfrei zu erklären und zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands - nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens - voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Für diesen Fall bitte ich darüber hinaus um Angabe Ihrer zustellfähigen Postanschrift, so dass die Bekanntgabe des o.g. Bescheides nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorgenommen werden kann. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Mit freundlichen Grüßen

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R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Aufgrund der ang…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen [#197748]
Datum
5. Oktober 2020 16:10
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
R I 1 - Az 39-22-17/-1452 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Aufgrund der angesetzten Gebühren möchte ich an meinem Antrag nicht mehr festhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197748 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197748/