012a-2021-09-16-allgemeinverfuegung-zur-sicherstellung-der-flaechendeckenden-ve-002

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Bundesministerium für Gesundheit

                               Allgemeinverfügung
zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen ge-
                             gen COVID-19


                             Vom 16. September 2021


Am 27. Dezember 2020 begann in Deutschland die COVID-19-Impfkampagne. Zu Beginn
wurden die Impfungen durch Impfzentren und mit mobilen Impfteams in den Ländern
vorgenommen. Seit der 14. Kalenderwoche 2021 haben auch Vertragsärztinnen und -ärzte
die Möglichkeit, Impfungen gegen COVID-19 vorzunehmen; für diese wurde ein Distri-
butionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel etabliert. Fer-
ner sind seit dem 7. Juni 2021 sowohl niedergelassene Privatärztinnen und -ärzte als auch
die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfkampagne einbezogen, ebenfalls über
das Distributionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel.
Nunmehr werden auch die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere der Öffentliche
Gesundheitsdienst), die von ihnen beauftragten Dritten, die Impfzentren, die mobilen
Impfteams und die Krankenhäuser in das Distributionssystem über die Apotheken und
den pharmazeutischen Großhandel einbezogen. Damit wird die Verteilung des Impfstof-
fes für die COVID-19-Impfungen an alle Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-
Impfverordnung über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel sicherge-
stellt. Soweit in den Ländern noch Impfstoffkontingente zur Verfügung stehen, können
die Länder diese den Leistungserbringern ebenfalls zur Verfügung stellen.
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird daher im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b des
Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Medizinischer Bedarf Versor-
gungssicherstellungsverordnung bekannt gemacht:


1     Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Apotheken und die Mitglieds-
unternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO)
und ihre Tochterunternehmen, die über eine Großhandelsbetriebserlaubnis verfügen.
Sie gelten des Weiteren für vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen mit einem
Marktanteil von über 1 Prozent, die über eine Großhandelserlaubnis verfügen und eine
Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO getroffen haben
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(„Partnergroßhändler“). Sie gelten schließlich für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavi-
rus-Impfverordnung in der Fassung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) ge-
nannten Leistungserbringer.


2       Allgemeine Vorschriften für die Belieferung der Leistungserbringer durch die
        Apotheken
2.1     Die Abgabe von Impfstoffen gegen COVID-19 an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der
Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer erfolgt grundsätzlich über
die Apotheken. Die Apotheken bestellen die Impfstoffe gegen COVID-19 bei den Mit-
gliedsunternehmen des PHAGRO oder Partnergroßhändlern grundsätzlich nur auf
Grundlage entsprechender Bestellungen dieser Leistungserbringer und geben sie grund-
sätzlich nur auf Grundlage dieser Bestellungen ab.
2.2    Die Leistungserbringer können Impfzubehör für Impfungen gegen COVID-19
nach Bedarf bei den Apotheken bestellen, von denen sie auch Impfstoffe gegen COVID-
19 beziehen. Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler geben das
von ihnen für Impfungen gegen COVID-19 beschaffte Impfzubehör hierfür an Apothe-
ken ab. Als Impfzubehör im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten

       Spritzen mit 2 ml bis 5 ml und Kanüle 21 Gauge oder schmaler,
       zur Aufnahme und Injektion von 0,3 ml oder 0,5 ml geeignete Spritzen und Kanü-
        len 22 bis 25 Gauge,
       NaCl-Lösung 0,9% in Größen geeigneter Behältnisse.
2.3   Die Apotheken haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe gegen COVID-19 durch-
gehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbe-
sondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.
2.4    Apotheken sollen Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitglieds-
unternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie haupt-
sächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant weder ein Mitgliedsunter-
nehmen des PHAGRO noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoffe gegen COVID-
19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroß-
händler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.


3     Vorschriften für die Belieferung der Arztpraxen mit Impfstoffen gegen COVID-
19 durch die Apotheken
3.1    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit
Praxisbedarf versorgen.
3.2    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, deren
regelmäßige Bezugsapotheke sie sind. Eine Abgabe darf nur an privatärztliche Arztpra-
xen erfolgen, die spätestens mit der ersten Bestellung folgendes vorlegen:
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   eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheini-
       gung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus
       einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbeschei-
       nigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und
      eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V.
       über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privat-
       ärztlichen Verrechnungsstellen e.V..


4      Vorschriften für die Belieferung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie
der überbetrieblichen Dienste von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten mit Impf-
stoffen gegen COVID-19 durch die Apotheken
4.1    Bestellberechtigt ist jede Fachärztin und jeder Facharzt für Arbeitsmedizin, jede
Ärztin und jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und jede bzw. jeder
nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztin und Betriebsarzt.
Eine in Satz 1 genannte Person (Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt) kann in einem Betrieb
angestellt sein (Werksärztin oder Werksarzt), einem überbetrieblichen Dienst von Be-
triebsärzten angehören oder einer Tätigkeit als freier Betriebsärztin oder freier Betriebs-
arzt nachgehen, die oder der für einen Betrieb mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen
COVID-19 durchführen wird.
4.2    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ab, die ihre Eigenschaft als Betriebsärztin o-
der Betriebsarzt und ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung vermer-
ken.
4.3    Die Apotheken sollen die nach Nummer 4.1 bestellten Impfstoffe gegen COVID-
19 einer Bestellung ausschließlich an einen Ort liefern, der von der Betriebsärztin oder
dem Betriebsarzt benannt wird.
4.4     Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen Impfstoffe gegen COVID-19, die
sie an einem Ort verimpfen (Impfstelle), ausschließlich bei einer Apotheke bestellen. Sie
sollen Impfstoffe gegen COVID-19 bei einer Apotheke bestellen, die in räumlicher Nähe
zur Impfstelle liegt. Abweichend von Satz 2 können die Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte Impfstoffe gegen COVID-19 bei einer nicht in räumlicher Nähe zur Impfstelle lie-
genden Apotheke bestellen, die sie üblicherweise versorgt und die Transportvorgaben
der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Wirkstoffe) vollumfänglich erfüllen kann.


5      Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzen-
tren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen gegen COVID-19 durch die Apotheken
5.1    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Ge-
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sundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten ab, die spätestens mit der ers-
ten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring
erbringen.
5.2    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag eingerichtete und
betriebene Impfzentren und mobile Impfteams ab, die spätestens mit der ersten Bestel-
lung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur
Impfstoffbestellung vorlegen. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Be-
scheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Imp-
fungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
5.3   Andere Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der
Coronavirus-Impfverordnung können Impfstoffe gegen COVID-19 an bestellberechtigte
mobile Impfteams abgeben, sofern die Dokumentation der von den mobilen Impfteams
vorgenommen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
5.4    Die in Nummern 5.1 und 5.2 genannten Leistungserbringer sollen Impfstoffe ge-
gen COVID-19 bei Apotheken bestellen, die in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem
Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen. Abweichend von Satz 1 können die Leis-
tungserbringer Impfstoffe gegen COVID-19 bei nicht in räumlicher Nähe zur Impfstelle
oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegenden Apotheken bestellen, die die
Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Wirkstoffe) vollumfänglich
erfüllen können. Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungs-
grundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf ver-
schiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kom-
menden Apotheken gewechselt werden.


6     Vorschriften für die Belieferung der Krankenhäuser mit Impfstoffen gegen CO-
VID-19 durch die Apotheken
6.1    Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an
solche Krankenhäuser ab, deren Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende
Apotheke sie sind.
6.2    Eine Abgabe darf nur an solche Krankenhäuser erfolgen, die spätestens mit der
ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring
erbringen.


7      Ausnahmevorschriften zur flexiblen Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-
19 vor Ort nach Auslieferung der Impfstoffe gegen COVID-19 an die Apotheken oder
die Leistungserbringer
7.1   Abweichend von Nummer 2.1 können Apotheken Impfstoffe gegen COVID-19
auch an Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfver-
ordnung abgeben, die bei ihnen nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang bestellt
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haben, wenn dies die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträch-
tigt. Abweichend von den Nummern 3.1, 3.2 und 6.1 kommt es in diesem Fall nicht da-
rauf an, ob sie die Praxen der Leistungserbringer mit Praxisbedarf versorgen, ihre regel-
mäßige Bezugsapotheke sind oder die Krankenhausapotheke oder krankenhausversor-
gende Apotheke des Krankenhauses sind, an das Impfstoffe gegen COVID-19 nach dieser
Nummer abgegeben werden. Abweichend von Nummer 4.4 können Betriebsärztinnen
und Betriebsärzte in diesem Fall an einem Ort Impfstoffe gegen COVID-19 aus verschie-
denen Apotheken verimpfen. Eine Abgabe an die in den Nummern 3.2, 5 und 6.2 in Be-
zug genommenen Leistungserbringer darf nur erfolgen, wenn die dort genannten Nach-
weise spätestens zum Zeitpunkt der ersten Abgabe vorgelegt werden.
7.2    Abweichend von Nummer 2.1 können die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-
Impfverordnung genannten Leistungserbringer, die Impfstoffe gegen COVID-19 von den
Apotheken oder nach dieser Nummer erhalten haben, die Impfstoffe ausnahmsweise an
andere in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung genannte impfbereite
und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber
verimpfen können. Die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe ge-
gen COVID-19 durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben
der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.
7.3    Im Rahmen der flexiblen Verteilung gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 kann auch
das nötige Impfzubehör mit den Impfstoffen gegen COVID-19 abgegeben werden.


8     Pflichten der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und der Partnergroßhändler
8.1    Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler beliefern aus-
schließlich Bestellungen von Impfstoffen gegen COVID-19 der mit ihnen in regelmäßi-
gen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehen-
den Apotheken mit Sitz in Deutschland. Lieferungen an andere Apotheken mit Sitz in
Deutschland dürfen darüber hinaus nur dann vorgenommen werden, wenn die Liefe-
rungen nach Satz 1 vollständig erfüllt werden können.
8.2    Soweit einem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder einem Partnergroßhänd-
ler nicht genug Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung stehen, um die vorliegenden
Bestellungen für die Belieferung nach den Nummern 3.1 und 3.2 der Apotheken eines
Bundeslandes zu bedienen, erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung der für die Belieferung
nach den Nummern 3.1 und 3.2 zur Verfügung stehenden Kontingente auf die bestellen-
den Apotheken dieses Bundeslandes. Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die
Partnergroßhändler sollen nach Möglichkeit fehlende Kontingente einer Niederlassung
durch Überschüsse anderer Niederlassungen ausgleichen.
8.3   Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler können
Impfstoffe gegen COVID-19 auch untereinander verteilen, um eine flächendeckende und
nachfragegerechte Versorgung sicherzustellen.
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8.4   Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler haben zu
gewährleisten, dass auf Bestellung das für die COVID-19-Impfstoffe erforderliche Impf-
zubehör an die Apotheke geliefert wird.


9     Bußgeldbewehrung
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
wird hingewiesen.


10    Bekanntgabe und Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht und gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie tritt durch Auf-
hebung oder spätestens am 31. Mai 2022 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 12. Juli
2021 (BAnz AT 14.07.2021 B5) wird mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgeho-
ben.


                                         Begründung


Am 27. Dezember 2020 begann in Deutschland die COVID-19-Impfkampagne. Zu Beginn
wurden die Impfungen durch Impfzentren und mit mobilen Impfteams in den Ländern
vorgenommen. Seit der 14. Kalenderwoche 2021 haben auch Vertragsärztinnen und -ärzte
die Möglichkeit, Impfungen gegen COVID-19 vorzunehmen; für diese wurde ein Distri-
butionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel etabliert. Fer-
ner sind seit dem 7. Juni 2021 sowohl niedergelassene Privatärztinnen und -ärzte als auch
die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfkampagne einbezogen, ebenfalls über
das Distributionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel.
Nunmehr werden auch die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere der Öffentliche
Gesundheitsdienst), die von ihnen beauftragten Dritten, die Impfzentren, die mobilen
Impfteams und die Krankenhäuser in dieses Distributionssystem über die Apotheken und
den pharmazeutischen Großhandel einbezogen. Damit wird die Verteilung des Impfstof-
fes für die COVID-19-Impfungen an alle Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-
Impfverordnung über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel sicherge-
stellt.


Zu Nummer 1
Der Adressatenkreis ergibt sich hinsichtlich des PHAGRO aus dem öffentlich zugängli-
chen Mitgliederverzeichnis (abrufbar unter: https://www.phagro.de/mitglieder/). Die
Partnergroßhändler werden nach Abschluss einer entsprechenden Koordinations- und
Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO auf der Internetseite des PHAGRO be-
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kannt gegeben. Hinsichtlich der Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapo-
theken, krankenhausversorgende Apotheken) ist keine weitere Einschränkung des Ad-
ressatenkreises geboten. Selbiges gilt für die Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1
Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung. Diese wurden mit der Coronavirus-Impfver-
ordnung in der Fassung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) insbesondere um
Gesundheitsämter und Krankenhäuser ergänzt.
Zu Nummer 2.1
Nummer 2.1 stellt klar, dass die Abgabe der Impfstoffe gegen COVID-19 an die in § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer grundsätz-
lich über die Apotheken erfolgt und die Apotheken die Impfstoffe grundsätzlich nur an
diese Leistungserbringer und auf deren Bestellung beim Großhandel ordern und abge-
ben.
Zu Nummer 2.2
Die Impfstoffe gegen COVID-19 werden nunmehr nicht mehr automatisch mit dem pas-
senden Impfzubehör ausgeliefert. Die Leistungserbringer können bei Bedarf bei der sie
beliefernden Apotheke aber (auf einem separaten Rezept) Impfzubehör für Impfungen
gegen COVID-19 bestellen. Dabei ist das Impfzubehör nach § 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 der
Coronavirus-Impfverordnung den Leistungserbringern unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
Zu Nummer 2.3
Bei Abgabe und Transport der Impfstoffe gegen COVID-19 müssen besondere Anforde-
rungen beachtet werden, um die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe zu
gewährleisten. Diese Regelung erlegt den Apotheken eine entsprechende Pflicht auf.
Zu Nummer 2.4
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19
zu gewährleisten, ist eine Kontingentierung der Impfstoffe erforderlich. Für die Errei-
chung dieses Ziels ist es erforderlich, dass die Apotheken Impfstoffe nicht von mehreren
Großhändlern beziehen. Deshalb wird verfügt, dass Apotheken nur bei dem PHAGRO-
Unternehmen oder dem Partnergroßhändler Impfstoffe gegen COVID-19 bestellen sol-
len, der sie als Hauptlieferant versorgt. Apotheken, deren Hauptlieferant kein Mitglieds-
unternehmen des PHAGRO oder Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoffe gegen CO-
VID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partner-
großhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.
Dieser Bestellmechanismus gilt seit der Kalenderwoche 22 auch für Impfstoffe gegen
COVID-19, die von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten bestellt werden. Die pharma-
zeutischen Großhändler, die eine bundesweite Versorgung nicht allein sicherstellen und
die wöchentlich gleichmäßige Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärztinnen
und Betriebsärzte nicht verlässlich und kontinuierlich gewährleisten können, gehen eine
entsprechende Kooperation ein und verständigen sich auf einen zentralen Anliefer-Hub,
an den die Impfstoffe von den Impfstoffherstellern geliefert werden. Von diesem Anlie-
fer-Hub wird die Verteilung auf die und unter den pharmazeutischen Großhandlungen
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nach einem unter diesen vereinbarten Verfahren und unter Einhaltung der qualitätssi-
chernden Prozessanforderungen für die Lagerung und den Transport der einzelnen
Impfstoffe stattfinden (einschließlich, soweit erforderlich, der Einhaltung der Tempera-
turanforderungen im Ultratiefkühlbereich). Durch diesen Verteilmechanismus ist eine
bundesweite Versorgung sicherzustellen.
Zu Nummer 3.1
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19
zu gewährleisten, ist eine Kontingentierung der Impfstoffe erforderlich. Apotheken neh-
men daher grundsätzlich nur Bestellungen von Vertragsarztpraxen entgegen, die sie mit
Praxisbedarf versorgen (deren Sprechstundenbedarf sie also liefern), um das Risiko zu
verringern, dass Ärztinnen und Ärzte bei mehreren Apotheken Impfstoffe gegen COVID-
19 bestellen.
Zu Nummer 3.2
Zusätzlich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen sind
seit dem 7. Juni 2021 auch niedergelassene Privatärztinnen und Privatärzte in die Impf-
kampagne eingebunden. Bezüglich der Entgegennahme von Bestellungen durch privat-
ärztliche Praxen ist neben einer Bescheinigung der Landes- oder Bezirksärztekammer
u.a. ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztli-
chen Verrechnungsstellen e.V. eine notwendige Voraussetzung.
Zu Nummer 4.1
Zusätzlich zu den in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Akteuren sind seit dem 7. Juni
2021 auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als eigenständige Leistungserbringer
in die Impfkampagne eingebunden.
Zu Nummer 4.2
Die Apotheken geben Impfstoffe gegen COVID-19 nur an Betriebsärztinnen und Be-
triebsärzte ab, die ihre Eigenschaft als Betriebsarzt im Sinne der Nummer 4.1 und ihre
Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung vermerken. Eine Belieferung von
Betriebsärztinnen und Betriebsärzten ist auch Krankenhausapotheken möglich.
Zu Nummer 4.3
Liefern die Apotheken Impfstoffe gegen COVID-19 an Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte aus, sollen sie diesen an einen von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt gewähl-
ten Ort liefern.
Zu Nummer 4.4
Die an einer Impfstelle verimpften Impfstoffe gegen COVID-19 beziehen die Betriebsärz-
tinnen und Betriebsärzte ausschließlich von einer Apotheke, um Mehrfachbestellungen
zu vermeiden. Grundsätzlich soll die Apotheke in räumlicher Nähe der Impfstelle liegen,
um angesichts der erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige
Wege und die damit einhergehenden Risiken zu vermeiden.
Zu Nummer 5.1
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Um bestellberechtigt zu sein, müssen die zuständigen Stellen der Länder und die von
ihnen beauftragten Dritten ihren Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring nach-
weisen. Der Nachweis kann mittels einer von den Ländern oder der Bundesdruckerei
GmbH ausgestellten Bescheinigung erbracht werden.
Zu Nummer 5.2
Um bestellberechtigt zu sein, müssen die von den zuständigen Stellen der Länder oder in
deren Auftrag sowie vom Bund eingerichteten und betriebenen Impfzentren und mobile
Impfteams nachweisen, von den zuständigen Stellen der Länder zur Impfstoffbestellung
ermächtigt worden zu sein. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Be-
scheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Imp-
fungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
Zu Nummer 5.3
Andere Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Corona-
virus-Impfverordnung können Impfstoffe gegen COVID-19 an bestellberechtigte mobile
Impfteams abgeben, sofern die Dokumentation der von den mobilen Impfteams vorge-
nommenen Impfungen über das Digitale Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist. Dies
dient der logistischen Vereinfachung und einfacheren Versorgung der mobilen Impf-
teams, die nicht notwendigerweise über die gleichen strukturellen Voraussetzungen wie
die übrigen genannten Leistungserbringer verfügen.
Zu Nummer 5.4
Grundsätzlich sollen die die Leistungserbringer versorgenden Apotheken in räumlicher
Nähe der Impfstelle liegen, um angesichts der erheblichen Transport- und Temperatur-
anforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden Risiken von Qualitäts-
minderung der Impfstoffe zu vermeiden. Dabei haben die Leistungserbringer die in
Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Mögliche Krite-
rien können neben der Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken u.a. entspre-
chende Umschlags-/Lagerkapazitäten der in Frage kommenden Apotheken für größere
Aufträge sein. Im Falle mangelnder Differenzierungsmöglichkeiten ist zur Beachtung der
Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Bestellmodus zu wäh-
len, der eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Apotheken gewährleistet.
Denkbar ist neben der Durchführung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlver-
fahren u.a. die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken
oder die von Bestellwoche zu Bestellwoche alternierende Inanspruchnahme verschiede-
ner Apotheken. Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit er-
forderlich - den beauftragenden öffentlichen Stellen.
Zu Nummer 6.1
Krankenhäuser sind nunmehr aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung in der Fas-
sung vom 30. August 2021 eigene Leistungserbringer im Rahmen der COVID-19-Impf-
kampagne. Sie beziehen Impfstoffe gegen COVID-19 ab dem 1. Oktober 2021 ausschließ-
lich von ihrer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke.
Zu Nummer 6.2
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Auch Krankenhäuser müssen, um Impfstoffe gegen COVID-19 bestellen zu dürfen, ihren
Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring nachweisen. Der Nachweis kann mittels
einer von den Ländern oder der Bundesdruckerei GmbH ausgestellten Bescheinigung er-
bracht werden.
Zu Nummer 7.1
Im fortschreitenden Verlauf der dezentralen Impfkampagne kommt es vor, dass Leis-
tungserbringer ihre Bestellungen bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abrufen,
weil ihre Patientinnen und Patienten schon anderweitig ein Impfangebot erhalten haben
und daher kurzfristig vom Impftermin zurücktreten. In diesen Fällen droht ein Verwurf
der Impfstoffe, wenn die Apotheken die Impfstoffe nicht unbürokratisch an andere
impfbereite Leistungserbringer abgeben könnten. Daher gewährt Ziffer 7.1 den Apothe-
ken die Möglichkeit, die vorrätigen überschüssigen Impfstoffe gegen COVID-19 an an-
dere Leistungserbringer abzugeben, die ihn zweckgemäß verwenden können. Auf diese
Weise wird eine zweckdienliche und flexible Umverteilung der Impfstoffe vor Ort si-
chergestellt.
Zu Nummer 7.2
Nummer 7.2 adressiert den Fall, dass Impfstoffe gegen COVID-19 bereits an Leistungser-
bringer abgegeben wurden, diese sie aber nicht mehr verimpfen können, etwa weil Pati-
entinnen und Patienten kurzfristig absagen. In diesem Fall soll auch eine unentgeltliche
Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander be-
finden, möglich sein, um Verwurf der Impfstoffe zu vermeiden. Wie für die Apotheken
gilt auch hier, dass die Impfstoffe gegen COVID-19 durchgehend zuverlässig und unter
Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe)
abgegeben werden müssen.
Zu Nummer 7.3
Im Rahmen der flexiblen Verteilung gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 kann auch das nö-
tige Impfzubehör mit abgegeben werden.
Zu Nummer 8.1
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19
zu gewährleisten, werden für ihre Verteilung etablierte Vertriebsstrukturen genutzt. Des-
halb dürfen Großhändler nur Bestellungen von den Apotheken beliefern, mit denen sie
regelmäßig in Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgeset-
zes stehen. Ausnahmsweise ist eine Lieferung auch an andere Apotheken mit Sitz in
Deutschland zulässig, wenn die vorgenannten Lieferungen vollständig erfüllt werden
können.
Zu Nummer 8.2
Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler, denen für die Belieferung
der ihnen von Apotheken vorliegenden Bestellungen eines Bundeslandes nicht genü-
gend Impfstoffe zur Verfügung stehen, müssen die ihnen vorliegenden Kontingente in
diesem Bundesland gleichmäßig verteilen. Damit wird ausgeschlossen, dass bestimmte
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