026b-covid-19-hinweise-zur-aufklaerung-2020-12-09-002
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech“
Hinweise zur Impfaufklärung Zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) – mit mRNA-Impfstoff – Stand: 09. Dezember 2020 Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt in Kooperation mit dem sonen sollten einen Nachweis erhalten, in der Bescheini- Deutschen Grünen Kreuz den Ländern beigefügtes Muster- gung oder besser noch im Impfpass sollte auch der Aufklärungsmerkblatt (2 Seiten DIN A 4) sowie ein Muster- Folge-Impftermin vermerkt werden. Formular Anamnese und Impfeinwilligung (1 Seite DIN A 4) als druckfähige PDF-Datei zur Vervielfältigung kostenfrei zu Aushändigung der von der geimpften Person unterzeich- Verfügung. Diese Dokumente werden fortlaufend der aktu- neten Unterlagen (Aufklärungsbogen sowie Anamnese- ellen Datenlage angepasst, der jeweilige Datenstand ist in und Einwilligungsformular) den Dokumenten ersichtlich. Die Aushändigung einer Abschrift der Unterlagen ist gesetz- Das Aufklärungsmerkblatt dient der (vorherigen) Informati- lich vorgesehen (vgl. § 630e Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches on des Impflings und ersetzt nicht die Möglichkeit zu einem Gesetzbuch). Es obliegt den Ländern, zu organisieren, dass Aufklärungsgespräch. ein Doppel ausgefertigt und der geimpften Person ausge- händigt wird. Verwendung eines Logos Die Verwendung bzw. der Aufdruck eines individuellen Impfung durch Mobile Teams, insbesondere in stationä- Logos, beispielsweise des Impfzentrums, ist aus Gründen ren Pflegeeinrichtungen des Copyrights nicht möglich. Selbstverständlich ist es aber Im Hinblick auf die Aufklärung von nicht einwilligungsfä- möglich, die Unterlagen mit identischem Inhalt und indivi- higen zu Impfenden ist der gesetzliche Vertreter/Vertrete- dualisiert zu produzieren. Dabei ist zwingend darauf zu rin aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen. Die achten, dass der jeweilige Bearbeitungsstand (Version) Erreichbarkeit eines gesetzlichen Vertreters/Vertreterin dieser Unterlagen hierauf vermerkt ist. kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Daher wird empfohlen, einen deutlichen zeitlichen Vorlauf vor der Drucklegung eigentlichen Impfung einzuplanen. Auch bei Impfungen Die Dokumente können sowohl in schwarz-weiß als auch durch ein mobiles Impfteam muss für die zu impfende Per- farbig gedruckt werden. Die beiden DIN-A4-Bögen können son die Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch mit sowohl jeweils einzeln als DIN-A4-Bögen, aber auch zusam- einem Arzt oder einer Ärztin vor Ort bestehen. men auf einem DIN-A3-Bogen gedruckt werden. Bei dem Druck ist eine gute Papierqualität sicherzustellen. Für die administrativen Vorbereitungen und Organisation der Impfungen kann es sinnvoll sein, dass die stationären Aufklärungsmaterial – Pflegeeinrichtungen persönliche Daten wie Namen und Gelegenheit eines Aufklärungsgesprächs ggfs. Geburtsdatum der zu impfenden Bewohner sowie evtl. Zwingend notwendig ist, dass für die zu impfende Person Informationen zu Betreuern an das jeweilige Impfzentrum die Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch mit einem (mobiles Impfteam) übermitteln. Für die Übermittlung der Arzt oder einer Ärztin vor Ort besteht. Der Arzt oder Ärztin, Daten muss eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen. der oder die aufklärt bzw. impft, müssen nicht perso- Die Ausgestaltung der Organisation und der ggfs. dazuge- nenidentisch sein. So kann sichergestellt werden, dass Auf- hörigen Datenübermittlung an die Impfzentren obliegt den klärungsgespräche bestmöglich in einen reibungslosen Ländern. Es könnte geprüft werden, ob und ggf. inwieweit Betrieb des Impfzentrums integriert werden können. die Nutzung eines einheitlichen Formulars für die Daten- Zusätzlich zu den schriftlichen Informationen, die diese übermittlung durch die Heime an das Impfzentrum hilfreich Dokumente enthalten, können Aufklärungsvideos genutzt sein könnte. Eventuell ist die Datenverarbeitung zur Vorbe- werden. reitung bzw. Unterstützung der medizinischen Versorgung bereits im Pflegevertrag vereinbart oder es kann auf Ärztliche Dokumentation der Impfung „Standardformulare“ der Pflegeeinrichtungen zurückge- Die Impfung ist vom Behandelnden in Papierform oder griffen werden. elektronisch zu dokumentieren und in geeigneter Weise aufzubewahren (vgl. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch, § 22 Zweite Impfung Infektionsschutzgesetz). Die Impfzentren haben entspre- In den Impfzentren sollte der Hinweis (oder direkt Termin- chende Vorkehrungen zu treffen. Auch die geimpften Per- vergabe) auf die zweite notwendige Impfung nicht fehlen.