026b-covid-19-hinweise-zur-aufklaerung-2020-12-09-002

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech

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Hinweise zur Impfaufklärung
                         Zur Schutzimpfung gegen
              COVID-19 (Corona Virus Disease 2019)
                           – mit mRNA-Impfstoff –                                Stand: 09. Dezember 2020




Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt in Kooperation mit dem    sonen sollten einen Nachweis erhalten, in der Bescheini-
Deutschen Grünen Kreuz den Ländern beigefügtes Muster-          gung oder besser noch im Impfpass sollte auch der
Aufklärungsmerkblatt (2 Seiten DIN A 4) sowie ein Muster-       Folge-Impftermin vermerkt werden.
Formular Anamnese und Impfeinwilligung (1 Seite DIN A 4)
als druckfähige PDF-Datei zur Vervielfältigung kostenfrei zu    Aushändigung der von der geimpften Person unterzeich-
Verfügung. Diese Dokumente werden fortlaufend der aktu-         neten Unterlagen (Aufklärungsbogen sowie Anamnese-
ellen Datenlage angepasst, der jeweilige Datenstand ist in      und Einwilligungsformular)
den Dokumenten ersichtlich.                                     Die Aushändigung einer Abschrift der Unterlagen ist gesetz-
Das Aufklärungsmerkblatt dient der (vorherigen) Informati-      lich vorgesehen (vgl. § 630e Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches
on des Impflings und ersetzt nicht die Möglichkeit zu einem     Gesetzbuch). Es obliegt den Ländern, zu organisieren, dass
Aufklärungsgespräch.                                            ein Doppel ausgefertigt und der geimpften Person ausge-
                                                                händigt wird.
Verwendung eines Logos
Die Verwendung bzw. der Aufdruck eines individuellen            Impfung durch Mobile Teams, insbesondere in stationä-
Logos, beispielsweise des Impfzentrums, ist aus Gründen         ren Pflegeeinrichtungen
des Copyrights nicht möglich. Selbstverständlich ist es aber    Im Hinblick auf die Aufklärung von nicht einwilligungsfä-
möglich, die Unterlagen mit identischem Inhalt und indivi-      higen zu Impfenden ist der gesetzliche Vertreter/Vertrete-
dualisiert zu produzieren. Dabei ist zwingend darauf zu         rin aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen. Die
achten, dass der jeweilige Bearbeitungsstand (Version)          Erreichbarkeit eines gesetzlichen Vertreters/Vertreterin
dieser Unterlagen hierauf vermerkt ist.                         kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Daher wird
                                                                empfohlen, einen deutlichen zeitlichen Vorlauf vor der
Drucklegung                                                     eigentlichen Impfung einzuplanen. Auch bei Impfungen
Die Dokumente können sowohl in schwarz-weiß als auch            durch ein mobiles Impfteam muss für die zu impfende Per-
farbig gedruckt werden. Die beiden DIN-A4-Bögen können          son die Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch mit
sowohl jeweils einzeln als DIN-A4-Bögen, aber auch zusam-       einem Arzt oder einer Ärztin vor Ort bestehen.
men auf einem DIN-A3-Bogen gedruckt werden. Bei dem
Druck ist eine gute Papierqualität sicherzustellen.             Für die administrativen Vorbereitungen und Organisation
                                                                der Impfungen kann es sinnvoll sein, dass die stationären
Aufklärungsmaterial –                                           Pflegeeinrichtungen persönliche Daten wie Namen und
Gelegenheit eines Aufklärungsgesprächs                          ggfs. Geburtsdatum der zu impfenden Bewohner sowie evtl.
Zwingend notwendig ist, dass für die zu impfende Person         Informationen zu Betreuern an das jeweilige Impfzentrum
die Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch mit einem          (mobiles Impfteam) übermitteln. Für die Übermittlung der
Arzt oder einer Ärztin vor Ort besteht. Der Arzt oder Ärztin,   Daten muss eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen.
der oder die aufklärt bzw. impft, müssen nicht perso-           Die Ausgestaltung der Organisation und der ggfs. dazuge-
nenidentisch sein. So kann sichergestellt werden, dass Auf-     hörigen Datenübermittlung an die Impfzentren obliegt den
klärungsgespräche bestmöglich in einen reibungslosen            Ländern. Es könnte geprüft werden, ob und ggf. inwieweit
Betrieb des Impfzentrums integriert werden können.              die Nutzung eines einheitlichen Formulars für die Daten-
Zusätzlich zu den schriftlichen Informationen, die diese        übermittlung durch die Heime an das Impfzentrum hilfreich
Dokumente enthalten, können Aufklärungsvideos genutzt           sein könnte. Eventuell ist die Datenverarbeitung zur Vorbe-
werden.                                                         reitung bzw. Unterstützung der medizinischen Versorgung
                                                                bereits im Pflegevertrag vereinbart oder es kann auf
Ärztliche Dokumentation der Impfung                             „Standardformulare“ der Pflegeeinrichtungen zurückge-
Die Impfung ist vom Behandelnden in Papierform oder             griffen werden.
elektronisch zu dokumentieren und in geeigneter Weise
aufzubewahren (vgl. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch, § 22        Zweite Impfung
Infektionsschutzgesetz). Die Impfzentren haben entspre-         In den Impfzentren sollte der Hinweis (oder direkt Termin-
chende Vorkehrungen zu treffen. Auch die geimpften Per-         vergabe) auf die zweite notwendige Impfung nicht fehlen.
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