179a-impfverordnung-banz-at-22-02-2022-v1-002

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Verkündung
                                                                                       Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                                       BAnz AT 22.02.2022 V1
             www.bundesanzeiger.de                                                     Seite 1 von 2




                                         Bundesministerium für Gesundheit

                                                   Vierte Verordnung
                                      zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

                                                           Vom 21. Februar 2022

  Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 9, 12, 13 Nummer 2, Satz 15
und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a
und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a
Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

                                                                    Artikel 1
  Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
    „5. abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von Impfstoffen durch einen von einem Land
        beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem
        Zweck, die Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen.“
  d) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
     „Kosten des Transports von Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8
     Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Lieferorte“ wird durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
          ersetzt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Groß-
          händler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, entstehenden Aufwand,
          insbesondere für den Transport und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von
          1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, höchstens jedoch 2 000 Euro zuzüg-
          lich Umsatzsteuer je Transport. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur ein Transport für die einem Land
          zugeteilte Impfstoffmenge pro Kalenderwoche abrechenbar.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Lieferorte“ durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          und 2“ ersetzt und vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wenn die Abgabe gleichzeitig mit der
          Abgabe von Impfstoffen erfolgt“ eingefügt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Für die Lieferung von Impfbesteck und -zubehör an die von den Ländern mitgeteilten Lieferorte, die keine
          Leistungserbringer sind, erhält der Großhändler die Vergütung nach Satz 1 auch, wenn nicht gleichzeitig
          Impfstoffe abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur eine Belieferung nach Satz 2 in der
          Größenordnung je direktem Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar.“
3. In § 11 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „28. Februar 2022“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.


   Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.
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Verkündung
                                                                  Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                  BAnz AT 22.02.2022 V1
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                                                    Artikel 2
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2022 in Kraft.

Bonn, den 21. Februar 2022
                                       Der Bundesminister für Gesundheit
                                                K. Lauterbach
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