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Bekanntmachung
                                                                                        Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                                        BAnz AT 22.02.2022 B4
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                                          Bundesministerium für Gesundheit

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                       zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen
                                                  gegen COVID-19

                                                            Vom 18. Februar 2022

Am 27. Dezember 2020 begann in Deutschland die COVID-19-Impfkampagne. Zu Beginn wurden die Impfungen
durch Impfzentren und mit mobilen Impfteams in den Ländern vorgenommen. Seit der 14. Kalenderwoche 2021 haben
auch Vertragsärztinnen und -ärzte die Möglichkeit, Impfungen gegen COVID-19 vorzunehmen; für diese wurde ein
Distributionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel etabliert. Ferner sind seit dem 7. Juni
2021 sowohl niedergelassene Privatärztinnen und -ärzte als auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die
Impfkampagne einbezogen, ebenfalls über das Distributionssystem über die Apotheken und den pharmazeutischen
Großhandel.
Seit Oktober 2021 werden auch die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere der Öffentliche Gesundheitsdienst),
die von ihnen beauftragten Dritten, die Impfzentren, die mobilen Impfteams und die Krankenhäuser, mit dieser
Allgemeinverfügung zudem die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in dieses Distributionssystem über die
Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel einbezogen. Damit wird die Verteilung des Impfstoffes für die
COVID-19-Impfungen an alle Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung über die Apotheken und
den pharmazeutischen Großhandel sichergestellt. Weitere Flexibilisierungen werden dadurch erzielt, dass die
Bundesländer den Großhandel direkt mit der Lieferung von Impfstoffen an von den Ländern bestimmte Lieferorte
beauftragen und seit Februar 2022 öffentliche Apotheken Impfstoffe als eigenständige Leistungserbringer zur eigenen
Verwendung beziehen können.
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird daher im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung bekannt gemacht:

1   Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Apotheken und die Mitgliedsunternehmen des Bundes-
verbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO) und ihre Tochterunternehmen, die über eine Großhan-
delsbetriebserlaubnis verfügen. Sie gelten des Weiteren für vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen mit einem
Marktanteil von über 1 Prozent, die über eine Großhandelserlaubnis verfügen und eine Koordinations- und Kosten-
teilungsvereinbarung mit dem PHAGRO getroffen haben („Partnergroßhändler“). Sie gelten schließlich für die Bundes-
länder und für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021
V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist,
genannten Leistungserbringer („Leistungserbringer“).

2 Allgemeine Vorschriften für die Belieferung der Leistungserbringer durch die Apotheken und der Bundes-
länder durch den Großhandel
2.1 Die Abgabe von Impfstoffen gegen COVID-19 („Impfstoffe“) an die Leistungserbringer erfolgt grundsätzlich über
die Apotheken. Die Apotheken bestellen die Impfstoffe bei den Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder Partner-
großhändlern grundsätzlich nur auf Grundlage entsprechender Bestellungen dieser Leistungserbringer und geben sie
grundsätzlich nur auf Grundlage dieser Bestellungen ab.
2.2 Die Apotheken geben mit dem Impfstoff auch das für die Impfung erforderliche Impfzubehör ab. Als Impfzubehör
im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten
– Spritzen mit 2 ml bis 5 ml und Kanüle 21 Gauge oder schmaler,
– zur Aufnahme und Injektion von 0,2 ml, 0,3 ml oder 0,5 ml geeignete Spritzen und Kanülen 22 bis 25 Gauge,
– NaCl-Lösung 0,9 % in Größen geeigneter Behältnisse.
2.3 Die Apotheken haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der
Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.
2.4 Die Leistungserbringer sollen Impfstoffe bei Apotheken bestellen, die in räumlicher Nähe zur Praxis, Impfstelle
oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen. Abweichend von Satz 1 können die Leistungserbringer Impf-
stoffe bei nicht in räumlicher Nähe zur Praxis, Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegenden
Apotheken bestellen, die die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) vollumfänglich
erfüllen können.


    Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.
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Bekanntmachung
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2.5 Apotheken sollen Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder
dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant
weder ein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoffe ausschließlich bei
dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwie-
gend beliefert werden.
2.6 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler können im Rahmen einer Beauftragung durch ein
Bundesland von dort angeforderte Impfstoffe direkt an vom Bundesland mitgeteilte Lieferorte abgeben. Sofern Impf-
stoffe nur begrenzt verfügbar sind, kann das Bundesministerium für Gesundheit dem beauftragten Großhändler
Kontingente vorgeben, die über diesen Weg ausgeliefert werden dürfen. Die Bundesländer teilen dem Bundesminis-
terium für Gesundheit zu diesem Zweck rechtzeitig mit, bei welchem Großhändler sie in welchem Umfang Impfstoffe
anfordern. Die Bundesländer haben sicherzustellen, dass sie an den Lieferorten über ausreichende Kühl- und Logistik-
kapazitäten verfügen und eine fachgerechte Abgabe im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 6 der Coronavirus-Impfverord-
nung in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 15. November 2021 an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 der Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer bewerkstelligen können.
2.7 Öffentliche Apotheken, die ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-
Impfverordnung gemäß § 3 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung nachgewiesen haben, können Impfstoffe und
Impfzubehör auch zur eigenen Verwendung als eigenständige Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach Satz 1 ist
ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung über das elektronische Meldesystem des Deutschen
Apothekerverbandes e. V. erhalten.

3   Vorschriften für die Belieferung der Arztpraxen mit Impfstoffen durch die Apotheken
3.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen.
3.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche nicht an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, deren regelmäßige Bezugsapotheke sie sind. Eine Abgabe darf nur
an privatärztliche Arztpraxen erfolgen, die spätestens mit der ersten Bestellung folgendes vorlegen:
– eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätig-
  keit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mit-
  gliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und
– eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. über ihre Registrierung im elek-
  tronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V.

4 Vorschriften für die Belieferung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der überbetrieblichen
Dienste von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten mit Impfstoffen durch die Apotheken
4.1 Bestellberechtigt ist jede Fachärztin und jeder Facharzt für Arbeitsmedizin, jede Ärztin und jeder Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und jede bzw. jeder nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-
ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztin und Betriebsarzt.
Eine in Satz 1 genannte Person (Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt) kann in einem Betrieb angestellt sein (Werksärztin
oder Werksarzt), einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten angehören oder einer Tätigkeit als freier Betriebs-
ärztin oder freier Betriebsarzt nachgehen, die oder der für einen Betrieb mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen
COVID-19 durchführen wird.
4.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ab, die
ihre Eigenschaft als Betriebsärztin oder Betriebsarzt und ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung
vermerken.
4.3 Die Apotheken sollen die nach Nummer 4.1 bestellten Impfstoffe einer Bestellung ausschließlich an einen Ort
liefern, der von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt benannt wird.

5 Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams
mit Impfstoffen durch die Apotheken
5.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche zuständigen Stellen der Länder, insbeson-
dere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten ab, die spätestens
mit der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen.
5.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche von den zuständigen Stellen der Länder
oder in deren Auftrag eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams ab, die spätestens mit der
ersten Bestellung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestel-
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Bekanntmachung
                                                                     Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                     BAnz AT 22.02.2022 B4
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lung vorlegen. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Bescheinigung nur, wenn die Möglichkeit der
Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
5.3 Andere Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Coronavirus-Impfverordnung
können Impfstoffe an bestellberechtigte mobile Impfteams abgeben, sofern die Dokumentation der von den mobilen
Impfteams vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
5.4 Bei der Auswahl der Apotheken durch die in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Leistungserbringer sind
Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer
Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apo-
theken gewechselt werden.

6 Vorschriften für die Belieferung der Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Impfstoffen durch die Apotheken
6.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe nur an solche Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, die spätestens mit der ersten Bestellung den
Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen.
6.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche Krankenhäuser ab, deren Krankenhaus-
apotheke oder krankenhausversorgende Apotheke sie sind.

7 Ausnahmevorschriften zur flexiblen Verteilung von Impfstoffen vor Ort nach Auslieferung der Impfstoffe an
die Apotheken oder die Leistungserbringer
7.1 Abweichend von Nummer 2.1 können Apotheken Impfstoffe auch an Leistungserbringer im Sinne des § 3
Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung abgeben, die bei ihnen nicht oder nicht in dem entsprechenden
Umfang bestellt haben, wenn dies die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Abweichend
von den Nummern 3.1, 3.2 und 6.2 kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob sie die Praxen der Leistungserbringer
mit Praxisbedarf versorgen, ihre regelmäßige Bezugsapotheke sind oder die Krankenhausapotheke oder kranken-
hausversorgende Apotheke des Krankenhauses sind, an das Impfstoffe nach dieser Nummer abgegeben werden.
Eine Abgabe an die in den Nummern 3.2, 5 und 6.1 in Bezug genommenen Leistungserbringer darf nur erfolgen, wenn
die dort genannten Nachweise spätestens zum Zeitpunkt der ersten Abgabe vorgelegt werden.
7.2 Abweichend von Nummer 2.1 können die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung genannten
Leistungserbringer, die Impfstoffe von den Apotheken oder nach dieser Nummer erhalten haben, die Impfstoffe aus-
nahmsweise an andere in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung genannte impfbereite und in räum-
licher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können. Die Leistungserbringer
haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben
der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden. Die Nummer 2.2 findet entsprechende An-
wendung.

8   Pflichten der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und der Partnergroßhändler
8.1 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler beliefern ausschließlich Bestellungen von Impf-
stoffen der mit ihnen in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes
stehenden Apotheken mit Sitz in Deutschland. Lieferungen an andere Apotheken mit Sitz in Deutschland dürfen
darüber hinaus nur dann vorgenommen werden, wenn die Lieferungen nach Satz 1 vollständig erfüllt werden können.
Darüber hinaus können Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler auf Grundlage entsprechender
Aufträge nach Nummer 2.6 die Bundesländer mit Impfstoffen beliefern.
8.2 Soweit einem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder einem Partnergroßhändler nicht genug Impfstoffe zur
Verfügung stehen, um die vorliegenden Bestellungen für die Belieferung nach den Nummern 3.1 und 3.2 der Apo-
theken eines Bundeslandes zu bedienen, erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung der für die Belieferung nach den Num-
mern 3.1 und 3.2 zur Verfügung stehenden Kontingente auf die bestellenden Apotheken dieses Bundeslandes. Die
Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler sollen nach Möglichkeit fehlende Kontingente einer
Niederlassung durch Überschüsse anderer Niederlassungen ausgleichen.
8.3 Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler können Impfstoffe auch untereinander ver-
teilen, um eine flächendeckende und nachfragegerechte Versorgung sicherzustellen.
8.4 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler sollen das von ihnen beschaffte Impfzubehör aus-
schließlich an Apotheken mit Sitz in Deutschland liefern, die bei ihnen Impfstoff bestellen und mit ihnen in regelmäßi-
gen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehen, und an die von den Bun-
desländern im Rahmen einer Beauftragung nach Nummer 2.6 mitgeteilten Lieferorte. Sie können Impfzubehör auf
Grundlage einer Beauftragung durch die Länder auch ohne Impfstoffe an von den Ländern benannte Lieferorte, die
keine Leistungserbringer sind, liefern.
8.5 Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler haben zu gewährleisten, dass die Impf-
stoffe mit dem erforderlichen Impfzubehör an die Apotheke und an die von den Bundesländern im Rahmen einer
Beauftragung nach Nummer 2.6 mitgeteilten Lieferorte geliefert werden.
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                                                                   BAnz AT 22.02.2022 B4
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9    Bußgeldbewehrung
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.

10   Bekanntgabe und Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gilt am Tag nach der
Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie tritt durch Aufhebung oder spätestens am 25. November 2022 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 B3) wird mit Bekanntgabe dieser Allgemein-
verfügung aufgehoben.

                                                   Begründung
Zu Nummer 1
Der Adressatenkreis ergibt sich hinsichtlich des PHAGRO aus dem öffentlich zugänglichen Mitgliederverzeichnis
(abrufbar unter: https://www.phagro.de/mitglieder/). Die Partnergroßhändler werden nach Abschluss einer entspre-
chenden Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO auf der Internetseite des PHAGRO be-
kannt gegeben. Hinsichtlich der Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende
Apotheken) ist keine weitere Einschränkung des Adressatenkreises geboten. Selbiges gilt für die Bundesländer und
die Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung.
Zu Nummer 2.1
Nummer 2.1 stellt klar, dass die Abgabe der Impfstoffe gegen COVID-19 an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Corona-
virus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer grundsätzlich über die Apotheken erfolgt und die Apotheken
die Impfstoffe grundsätzlich nur an diese Leistungserbringer und auf deren Bestellung beim Großhandel ordern und
abgeben.
Zu Nummer 2.2
Die Regelung gewährleistet, dass mit dem Impfstoff auch das für die Impfungen erforderliche Impfzubehör abgegeben
wird.
Zu Nummer 2.3
Bei Abgabe und Transport der Impfstoffe müssen besondere Anforderungen beachtet werden, um die Qualität, Wirk-
samkeit und Sicherheit der Impfstoffe zu gewährleisten. Diese Regelung erlegt den Apotheken eine entsprechende
Pflicht auf.
Zu Nummer 2.4
Grundsätzlich sollen die die Leistungserbringer versorgenden Apotheken in räumlicher Nähe der Impfstelle liegen, um
angesichts der erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden
Risiken von Qualitätsminderung der Impfstoffe zu vermeiden.
Zu Nummer 2.5
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen zu gewährleisten, ist gegebenenfalls eine Kon-
tingentierung der verfügbaren Impfstoffe erforderlich. Für die Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, dass die
Apotheken Impfstoffe nicht von mehreren Großhändlern beziehen. Deshalb wird verfügt, dass Apotheken nur bei
dem PHAGRO-Unternehmen oder dem Partnergroßhändler Impfstoffe bestellen sollen, der sie als Hauptlieferant ver-
sorgt. Apotheken, deren Hauptlieferant kein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder Partnergroßhändler ist, sollen
Impfstoffe ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von
dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.
Zu Nummer 2.6
Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler können seit dem 22. November 2021 im Rahmen
einer Beauftragung durch ein Bundesland von dort angeforderte Impfstoffe direkt an vom Bundesland mitgeteilte
Lieferorte (dies können Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impf-
verordnung oder zentrale Lager sein) abgeben.
Sofern Impfstoffe nur begrenzt verfügbar sind, kann das Bundesministerium für Gesundheit dem beauftragten Groß-
händler Kontingente vorgeben, die über diesen Weg ausgeliefert werden dürfen. Die Bundesländer teilen dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu diesem Zweck rechtzeitig mit, bei welchem Großhandel sie in welchem Umfang
Impfstoffe anfordern. In der Regel ist hierfür ein mindestens einwöchiger Vorlauf vor der Bestellfrist der anderen
Leistungserbringer (dienstags, 12.00 Uhr) erforderlich.
Vor einer entsprechenden Beauftragung haben die Bundesländer sicherzustellen, dass sie an den Lieferorten über
geeignete Kühl- und Logistikkapazitäten verfügen und die fachgerechte Weitergabe der Impfstoffe bewerkstelligen
können. Dies ist zur Sicherstellung der pharmazeutischen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Impfstoffe
erforderlich.
Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden Bundesländern.
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                                                                   Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                   BAnz AT 22.02.2022 B4
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Zu Nummer 2.7
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung erklärt öffentliche Apotheken zu eigenständigen
Leistungserbringern, sofern sie ihre Berechtigung nach § 3 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung nachgewiesen
haben. Die Nummer 2.7 dieser Allgemeinverfügung ermöglicht es den öffentlichen Apotheken in diesem Fall, Impf-
stoffe und Impfzubehör zur eigenen Verwendung zu beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach
dieser Nummer ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an
der Impfsurveillance gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung über das elektronische Melde-
system des Deutschen Apothekerverbandes e. V., wie von § 4 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung vorgese-
hen, erhalten. Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler müssen die nach dieser Nummer
geforderten Nachweise der Bestellberechtigung der öffentlichen Apotheken nicht überprüfen.
Zu Nummer 3.1
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen zu gewährleisten, ist eine Kontingentierung der
Impfstoffe erforderlich. Apotheken nehmen daher grundsätzlich nur Bestellungen von Vertragsarztpraxen entgegen,
die sie mit Praxisbedarf versorgen (deren Sprechstundenbedarf sie also liefern), um das Risiko zu verringern, dass
Ärztinnen und Ärzte bei mehreren Apotheken Impfstoffe bestellen.
Zu Nummer 3.2
Zusätzlich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen sind seit dem 7. Juni 2021 auch
niedergelassene Privatärztinnen und Privatärzte in die Impfkampagne eingebunden. Bezüglich der Entgegennahme
von Bestellungen durch privatärztliche Praxen ist neben einer Bescheinigung der Landes- oder Bezirksärztekammer
u a. ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Privatärztliche Verrechnungsstelle e. V. eine notwendige
Voraussetzung.
Zu Nummer 4.1
Zusätzlich zu den in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Akteuren sind seit dem 7. Juni 2021 auch die Betriebs-
ärztinnen und Betriebsärzte als eigenständige Leistungserbringer in die Impfkampagne eingebunden.
Zu Nummer 4.2
Die Apotheken geben Impfstoffe nur an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ab, die ihre Eigenschaft als Betriebsarzt
im Sinne der Nummer 4.1 und ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung vermerken.
Zu Nummer 4.3
Liefern die Apotheken Impfstoffe an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte aus, sollen sie diesen an einen von der
Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt gewählten Ort liefern.
Zu Nummer 5.1
Um bestellberechtigt zu sein, müssen die zuständigen Stellen der Länder und die von ihnen beauftragten Dritten ihren
Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring nachweisen. Der Nachweis kann mittels einer von den Ländern oder der
Bundesdruckerei GmbH ausgestellten Bescheinigung erbracht werden.
Zu Nummer 5.2
Um bestellberechtigt zu sein, müssen die von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag sowie vom
Bund eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams nachweisen, von den zuständigen Stellen der
Länder zur Impfstoffbestellung ermächtigt worden zu sein. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche
Bescheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impf-
quoten-Monitoring sichergestellt ist.
Zu Nummer 5.3
Andere Leistungserbringer im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Coronavirus-Impfverordnung können
Impfstoffe an bestellberechtigte mobile Impfteams abgeben, sofern die Dokumentation der von den mobilen Impf-
teams vorgenommen Impfungen über das Digitale Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist. Dies dient der logis-
tischen Vereinfachung und einfacheren Versorgung der mobilen Impfteams, die nicht notwendigerweise über die
gleichen strukturellen Voraussetzungen wie die übrigen genannten Leistungserbringer verfügen.
Zu Nummer 5.4
Die Leistungserbringer haben die in Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Mögliche
Kriterien können neben der Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken u. a. entsprechende Umschlags-/Lager-
kapazitäten der in Frage kommenden Apotheken für größere Aufträge sein. Im Falle mangelnder Differenzierungs-
möglichkeiten ist zur Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Bestellmodus zu
wählen, der eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Apotheken gewährleistet. Denkbar ist neben der Durch-
führung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlverfahren u.a. die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene
gleichgestellte Apotheken oder die von Bestellwoche zu Bestellwoche alternierende Inanspruchnahme verschiedener
Apotheken. Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden
öffentlichen Stellen.
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                                                                    Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                    BAnz AT 22.02.2022 B4
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Zu Nummer 6.1
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind eigene Leistungserbringer im Rahmen der COVID-19-Impfkampagne. Sie müssen, um Impfstoffe bestellen zu
dürfen, ihren Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring nachweisen. Der Nachweis kann mittels einer von den
Ländern oder der Bundesdruckerei GmbH ausgestellten Bescheinigung erbracht werden.
Zu Nummer 6.2
Krankenhäuser beziehen Impfstoffe ausschließlich von ihrer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden
Apotheke.
Zu Nummer 7.1
Im fortschreitenden Verlauf der dezentralen Impfkampagne kommt es vor, dass Leistungserbringer ihre Bestellungen
bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abrufen, weil ihre Patientinnen und Patienten schon anderweitig ein Impf-
angebot erhalten haben und daher kurzfristig vom Impftermin zurücktreten. In diesen Fällen droht ein Verwurf der
Impfstoffe, wenn die Apotheken die Impfstoffe nicht unbürokratisch an andere impfbereite Leistungserbringer abge-
ben könnten. Daher gewährt Nummer 7.1 den Apotheken die Möglichkeit, die vorrätigen überschüssigen Impfstoffe an
andere Leistungserbringer abzugeben, die ihn zweckgemäß verwenden können. Auf diese Weise wird eine zweck-
dienliche und flexible Umverteilung der Impfstoffe vor Ort sichergestellt.
Zu Nummer 7.2
Nummer 7.2 adressiert den Fall, dass Impfstoffe bereits an Leistungserbringer abgegeben wurden, diese sie aber
nicht mehr verimpfen können, etwa weil Patientinnen und Patienten kurzfristig absagen. In diesem Fall soll auch eine
unentgeltliche Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, möglich
sein, um Verwurf der Impfstoffe zu vermeiden. Wie für die Apotheken gilt auch hier, dass die Impfstoffe durchgehend
zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abge-
geben werden müssen.
Zu Nummer 8.1
Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen zu gewährleisten, werden für ihre Verteilung
etablierte Vertriebsstrukturen genutzt. Deshalb dürfen Großhändler nur Bestellungen von den Apotheken beliefern,
mit denen sie regelmäßig in Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehen.
Ausnahmsweise ist eine Lieferung auch an andere Apotheken mit Sitz in Deutschland zulässig, wenn die vorgenann-
ten Lieferungen vollständig erfüllt werden können. Die Großhändler dürfen ferner direkte Bestellungen der Bundes-
länder im Sinne von Nummer 2.6 bedienen.
Zu Nummer 8.2
Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler, denen für die Belieferung der ihnen von Apotheken
vorliegenden Bestellungen eines Bundeslandes nicht genügend Impfstoffe zur Verfügung stehen, müssen die ihnen
vorliegenden Kontingente in diesem Bundesland gleichmäßig verteilen. Damit wird ausgeschlossen, dass bestimmte
Apotheken bevorzugt mit größeren Mengen an Impfstoffen beliefert werden. Liegen in einer Niederlassung Über-
schüsse vor, so soll sich die Großhandlung um einen Ausgleich innerhalb ihres Unternehmens bemühen.
Zu Nummer 8.3
Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler haben im Sinne einer idealen Verteilung der Impf-
stoffe die Möglichkeit, Impfstoffe untereinander auszutauschen bzw. zu verteilen. Auch dies trägt zur Flexibilisierung
der Lieferkette und einer bestmöglichen Allokation der Impfstoffe bei.
Zu Nummer 8.4
Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler sollen das von ihnen beschaffte Impfzubehör
ausschließlich an die Apotheken ausliefern, die bei ihnen die entsprechenden Impfstoffe bestellen. Die Mitglieds-
unternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler sollen das Impfzubehör mit dem Impfstoff auch bei direkten
Bestellungen der Bundesländer ausliefern. An die von den Ländern benannte Lieferorte, die keine Leistungserbringer
sind, kann auf Grundlage einer entsprechenden Beauftragung das für die Impfstoffe beschaffte Impfzubehör auch
ohne Impfstoffe geliefert werden.
Zu Nummer 8.5
Diese Regelung adressiert das Ziel, den Impfstoff automatisch mit dem erforderlichen Impfzubehör an die Apotheken
und Bundesländer auszuliefern.
Zu Nummer 9
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfund-
zwanzigtausend Euro geahndet werden kann.
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Bekanntmachung
                                                                    Veröffentlicht am Dienstag, 22. Februar 2022
                                                                    BAnz AT 22.02.2022 B4
           www.bundesanzeiger.de                                    Seite 7 von 7



Zu Nummer 10
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung.

                                             Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht
Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.

Bonn, den 18. Februar 2022
                                         Bundesministerium für Gesundheit
                                                     Im Auftrag
                                                       Müller
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