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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech

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Stand: 10. Februar 2022


Skizze: Vertriebsweg COVID-19-Impfstoff für Länderkontingente und Zubehör für die Länder

Abholung                  zu einem Standort

      Abholung in Verantwortung der Länder im zentralen Lager des Bundes (inkl.
       Temperaturlogger) zu einem Standort Kosten für den Transport können vom Land
       nach einer in § 7 ImpfV neu einzufügenden Sonderregelung hälftig abgerechnet werden.
      Die Weiterverteilung innerhalb des Landes ist nicht weiter erstattungsfähig.
      Bund stellt bei der Abholung durch die Bundeswehr kein Impfzubehör zur Verfügung
           o Impfzubehör kann mit der Anpassung der ImpfV unabhängig vom Impfstoff über
              einen beauftragten Großhandel an ein Zentrallager bezogen werden  Kosten
              (3,72 € zzgl. USt. je Durchstechflasche) werden über BAS erstattet (§ 11 Absatz 1
              Nummer 3 ImpfV)

Impfstoff- und Impfzubehörbezug über beauftragten Großhandel

      Land muss einen Großhandel für den Transport der Impfstoffe beauftragen
       a. Direkte Belieferung vom Großhandel an die zuständigen Stellen der Länder und die
          Impfzentren und mobilen Impfteams (Anpassung der ImpfV)  Abrechnung gemäß
          § 8 Absatz 4 Satz 1 ImpfV (7,45 € zzgl. USt. je Durchstechflasche)
       b. Belieferung eines Lagers (und nicht eines Leistungserbringers) des Landes (Anpassung
          der ImpfV) des Impfstoffs  Abrechnung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 ImpfV (1,50 €
          zzgl. USt. je Durchstechflasche; Deckelung auf 2.000 € je Transport), es wird nur ein
          Transport im Rahmen einer Impfstoff-Lieferkette abrechenbar sein (§ 8 Absatz 4 Satz
          3 ImpfV).

      Impfzubehör
       a. Direkte Belieferung vom Großhandel an die zuständigen Stellen der Länder und die
          Impfzentren und mobilen Impfteams(Anpassung der ImpfV) nur gemeinsam mit
          dem Impfstoff Abrechnung gemäß § 8 Absatz 5 Satz 1 ImpfV (3,72 € zzgl. USt. je
          Durchstechflasche)
       b. Belieferung eines Lagers (und nicht eines Leistungserbringers) des Landes mit
          Impfzubehör ohne gleichzeitigen Impfstoffbezug (Anpassung der ImpfV) 
          Abrechnung gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 ImpfV (3,72 € zzgl. USt. je Durchstechflasche)

       Die Vergütung ist jeweils nur für einen Großhandel für den Transport und ggf. die
       Konfektionierung und Organisation gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 ImpfV
       erstattungsfähig; sofern weitere Großhandlungen den Impfstoff oder das Impfzubehör
       weitertransportieren muss das Land die Organisation und die Aufteilung der Kosten
       selbst übernehmen.
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