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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech“
Stand: 10. Februar 2022 Skizze: Vertriebsweg COVID-19-Impfstoff für Länderkontingente und Zubehör für die Länder Abholung zu einem Standort Abholung in Verantwortung der Länder im zentralen Lager des Bundes (inkl. Temperaturlogger) zu einem Standort Kosten für den Transport können vom Land nach einer in § 7 ImpfV neu einzufügenden Sonderregelung hälftig abgerechnet werden. Die Weiterverteilung innerhalb des Landes ist nicht weiter erstattungsfähig. Bund stellt bei der Abholung durch die Bundeswehr kein Impfzubehör zur Verfügung o Impfzubehör kann mit der Anpassung der ImpfV unabhängig vom Impfstoff über einen beauftragten Großhandel an ein Zentrallager bezogen werden Kosten (3,72 € zzgl. USt. je Durchstechflasche) werden über BAS erstattet (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 ImpfV) Impfstoff- und Impfzubehörbezug über beauftragten Großhandel Land muss einen Großhandel für den Transport der Impfstoffe beauftragen a. Direkte Belieferung vom Großhandel an die zuständigen Stellen der Länder und die Impfzentren und mobilen Impfteams (Anpassung der ImpfV) Abrechnung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 ImpfV (7,45 € zzgl. USt. je Durchstechflasche) b. Belieferung eines Lagers (und nicht eines Leistungserbringers) des Landes (Anpassung der ImpfV) des Impfstoffs Abrechnung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 ImpfV (1,50 € zzgl. USt. je Durchstechflasche; Deckelung auf 2.000 € je Transport), es wird nur ein Transport im Rahmen einer Impfstoff-Lieferkette abrechenbar sein (§ 8 Absatz 4 Satz 3 ImpfV). Impfzubehör a. Direkte Belieferung vom Großhandel an die zuständigen Stellen der Länder und die Impfzentren und mobilen Impfteams(Anpassung der ImpfV) nur gemeinsam mit dem Impfstoff Abrechnung gemäß § 8 Absatz 5 Satz 1 ImpfV (3,72 € zzgl. USt. je Durchstechflasche) b. Belieferung eines Lagers (und nicht eines Leistungserbringers) des Landes mit Impfzubehör ohne gleichzeitigen Impfstoffbezug (Anpassung der ImpfV) Abrechnung gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 ImpfV (3,72 € zzgl. USt. je Durchstechflasche) Die Vergütung ist jeweils nur für einen Großhandel für den Transport und ggf. die Konfektionierung und Organisation gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 ImpfV erstattungsfähig; sofern weitere Großhandlungen den Impfstoff oder das Impfzubehör weitertransportieren muss das Land die Organisation und die Aufteilung der Kosten selbst übernehmen.