Briefverkehr P21

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Brief- und Mailverkehr zwischen der Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreibern zu P21 (Conneforde-Cloppenburg/Ost-Merzen/Westerkappeln)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
  • Kosten dieser Information:
    85,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Brief- und Mailv…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Briefverkehr P21 [#25655]
Datum
10. Dezember 2017 12:46
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Brief- und Mailverkehr zwischen der Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreibern zu P21 (Conneforde-Cloppenburg/Ost-Merzen/Westerkappeln)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne kommen wir Ihrer Anfrage auf Herausgabe des gesamten Brief- und Mailverkehr zwi…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Briefverkehr P21 [#25655]
Datum
15. Dezember 2017 08:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne kommen wir Ihrer Anfrage auf Herausgabe des gesamten Brief- und Mailverkehr zwischen der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern zu P21 (Conneforde-Cloppenburg/Ost-Merzen/Westerkappeln) nach. Ihr Antrag ist aus meiner Sicht leider nicht eindeutig. Ich gehe davon aus, dass sie nur den Brief- und Mailverkehr zwischen der Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreibern meinen, der ausdrücklich P21 (Conneforde-Cloppenburg/Ost-Merzen/Westerkappeln) zum Inhalt hat. Nach aktueller Einschätzung betrifft dies den gesamten Brief- und Mailverkehr im Rahmen der Netzentwicklungspläne 2017-2030, 2024, 2023 und 2022 sowie der entsprechenden Umweltberichte. Der gesamte Brief- und Mailverkehr der zurückliegenden Netzentwicklungspläne ist sehr umfangreich und eine Schwärzung/Sichtung dieser Dokumente ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass es sich aufgrund des Informationsumfangs nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handelt. Dementsprechend verweise ich auf die insoweit einschlägige IFGGebV, wonach sich der Gebührenrahmen für die Auskunftserteilung zwischen 30 € und 500 € (Anlage (zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Nrn. 1.2 oder 1.3) bewegt. Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten, die in der Signatur der E-Mails bzw. im Briefkopf der Briefe stehen werden und E-Mailadressen der einzelnen Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen einen besonderen Schutz nach § 5 IFG genießen. Wenn Sie als Antragsteller auch diese Daten haben möchten, müssen Sie hierzu Ihr Informationsinteresse näher begründen, § 5 Abs 1 IFG. Weiter möchte ich wegen der Veröffentlichungsabsicht (die sich aus dem Rechtshinweis in Ihrer E-Mail ergibt) darauf hinweisen, dass das IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) nicht auf BuG und personenbezogene Daten anzuwenden ist und somit eine Weiterverwendung in Form einer Veröffentlichung auf Grundlage des IWG nicht möglich ist, § 1 Abs.2 Nr. 1 IWG. Deswegen sollten Sie von vornherein die BuG und personenbezogenen Daten von Ihrem Antrag ausnehmen. Ich bitte Sie um Rückantwort bis zum 20.12.2017, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag auf Informationsherausgabe aufrecht erhalten möchten. Für den Fall, dass wir bis dahin von Ihnen keine Rückmeldung erhalten haben, würden wir mit der gebührenpflichtigen Zusammenstellung der Informationen beginnen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Antrag auf Herausgabe von Informationen
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen
Datum
2. Februar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund Ihres Antrages vom 10.12.17 nach dem IFG/UIG/VIG - Betreff: Briefverkehr P21…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Briefverkehr P21 [#25655]
Datum
5. Februar 2018 07:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund Ihres Antrages vom 10.12.17 nach dem IFG/UIG/VIG - Betreff: Briefverkehr P21 [#25655] - möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen gewünschten Informationen am 2.2.2018 postalisch als pdf.-Datei auf einem gesonderten Datenträger abgesandt wurden. Es ist beabsichtigt für diese Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen zu erheben (§ 10 IFG). Mit freundlichen Grüßen