Brückenschäden Bundesstraße B1 (Brücke des „20. Jahrestag“)

1. Die Übermittlung der Gutachten
a) Das Gutachten, welches zur Vollsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magderburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> geführt hat.
b) Das Gutachten, welches laut Medienberichten ab dem II. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magderburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> führt.
2. Sämtliche Korrespondenz zu diesem Sachverhalt sowie zur zukünftigen Verfahrensweise seit Sperrung der Brücke des „20. Jahrestag“
3. Auflistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen Landesamts, des Landesbetriebs Straßenwesen und/der Stadt Brandenburg/Havel zu dem Zustand der Brücke des „20. Jahrestag“ in Brandenburg/Havel

https://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/Die-vorlaeufige-Wende-im-Brandenburger-Brueckendrama

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Brückenschäden Bundesstraße B1 (Brücke des „20. Jahrestag“) [#183626]
Datum
29. März 2020 22:29
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Übermittlung der Gutachten a) Das Gutachten, welches zur Vollsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magderburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> geführt hat. b) Das Gutachten, welches laut Medienberichten ab dem II. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magderburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> führt. 2. Sämtliche Korrespondenz zu diesem Sachverhalt sowie zur zukünftigen Verfahrensweise seit Sperrung der Brücke des „20. Jahrestag“ 3. Auflistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen Landesamts, des Landesbetriebs Straßenwesen und/der Stadt Brandenburg/Havel zu dem Zustand der Brücke des „20. Jahrestag“ in Brandenburg/Havel https://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/Die-vorlaeufige-Wende-im-Brandenburger-Brueckendrama
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183626 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Akteneinsicht gemäß AIG ist im Ministerium für Infrastruktur und La…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
WG: Brückenschäden Bundesstraße B1 (Brücke des „20. Jahrestag“) [#183626]
Datum
31. März 2020 15:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Akteneinsicht gemäß AIG ist im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung eingegangen. Ich habe die Anfrage an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg weitergeleitet mit der Bitte um Beantwortung Ihrer Anfrage. Sie werden unaufgefordert von dort eine Nachricht erhalten. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Antrag auf Akteneinsicht mit Email vom 29.3.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 29,03,2020 haben Sie…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht mit Email vom 29.3.2020
Datum
23. April 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 29,03,2020 haben Sie auf Grundlage des Akteneinsichts- und lnformationszugangsgesetz (AIG) das Ministerium für lnfrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) aufgefordert, lhnen diverse Unterlagen betreffend die Brücke Altstädtischer Bahnhof in Brandenburg an der Havel (Brücke des ,,20. Jahrestages") zu übersenden. lhr Antrag nach dem AIG wurde vom MIL an den Landebetrieb Straßenwesen Brandenburg mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Im Rahmen meiner Zuständigkeit wurde mir Ihr Antrag vom 29.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt und es ergeht folgender Zwischenbescheid: Eine Entscheidung über lhren Antrag nach dem AIG vom 29:03,2020, gerichtet auf die Übersendung von tJnterlagen betreffend die Brücke Altstädtischer Bahnhof in Brandenburg an der Havel (Brücke des ,,20. Jahrestages") kann nicht innerhalb der Frisf des § 6 Abs. 1 AIG erfolgen, da noch Zuarbeiten seitens der Fachabteilungen benötigt werden, Begründung: Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Kontaktsperre arbeiten die Beschäftigten in Behörden und so auch im Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg nur sehr eingeschränkt. Es ist daher schwierig alle entscheidungsrelevanten Informationen innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 AIG einzuholen. Der Unterzeichnenden liegen noch nicht alle lnformationen und Unterlagen vor, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können, so dass gemäß § 6 Abs, 1 Satz 7 AIG ein Zwischenbescheid zu erlassen ist. Mit gesonderten Schreiben werde ich lhnen aber in der nächsten Kalenderwoche Hinweise zu lhrem Antrag vom 29.03.2020 erteilen.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ihr Antrag auf Akteneinsicht mit E-Mail vom 29.03.2020 - betreffend die Brücke in Brandenburg an der Havel Sehr ge…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht mit E-Mail vom 29.03.2020 - betreffend die Brücke in Brandenburg an der Havel
Datum
30. April 2020 17:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf mein Schreiben vom 23.04.2020 erteile ich folgende Hinweise. Mit E-Mail vom 29.03.2020 haben Sie einen Antrag nach dem AIG gestellt und sinngemäß die Übersendung folgender Unterlagen gefordert: "1. Die Übermittlung der Gutachten a) Das Gutachten, welches zur Vollsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> geführt hat. b) Das Gutachten, welches laut Medienberichten ab dem II. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str. 45 in << Adresse entfernt >> führt. 2. Sämtliche Korrespondenz zu diesem Sachverhalt sowie zur zukünftigen Verfahrensweise seit Sperrung der Brücke des "20. Jahrestag" 3. Auflistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen Landesamts, des Landesbetriebs Straßenwesen und/der Stadt Brandenburg/Havel zu dem Zustand der Brücke des "20. Jahrestag" in Brandenburg/Havel." Zudem haben Sie um Mitteilung gebeten, ob der Antrag gebührenpflichtig ist, wobei dann die Höhe der Kosten angegeben werden sollte. Daher weise ich auf Folgendes hin: zu Punkt 1a) Es liegen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg keine Gutachten vor, die zur Sperrung der vorgenannten Brücke geführt haben. In Vorbereitung der anstehenden regelmäßigen Prüfung der Brücke gab es am 05.12.2019 einen Vor-Ort-Termin, bei dem erhebliche Risse in der Brücke festgestellt wurden. Hierüber wurde am 06.12.2019 ein Vermerk gefertigt und ein weiterer technischer Vermerk am 09.12.2019. Auf Grund der getroffenen Feststellungen erfolgte eine Vollsperrung der Brücke. Diese 2 Unterlagen können Ihnen zur Verfügung gestellt werden. zu Punkt 1b) Das von Ihnen angeforderte Gutachten, welches ggf. im II. Quartal zu einer Teilsperrung der vorgenannten Brücke führt, liegt noch nicht vor. Es erfolgt derzeit eine umfassende Prüfung der Brücke. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, Nachrechnungen und Messungen werden im Rahmen eines Gutachtens ausgewertet, um die Tragfähigkeit und den Zustand der Brücke insgesamt beurteilen zu können. Da das Gutachten noch nicht vorliegt, kann es nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass der hierauf gerichtete Antrag abzulehnen ist. Sobald das Gutachten vorliegt, kann Einsicht gewährt werden, sofern Urheberrechte dem nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AIG entgegenstehen. zu Punkt 2 Im Rahmen der Akteneinsicht begehren sie die Übersendung sämtlicher Korrespondenz betreffend die Sperrung sowie der weiteren Verfahrensweise bezüglich der Brücke "20. Jahrestag" in Brandenburg an der Havel. Derzeit liegen die unter Punkt 1a) aufgeführten Vermerke und die darin erwähnten Unterlagen vor. Hinsichtlich des Zustandes der Brücke wird derzeit ein Gutachten erstellt werden. Hierzu wurden und werden immer noch umfangreiche Untersuchungen und Messungen durchgeführt. Einige Ergebnisse von durchgeführten Messungen und Untersuchungen liegen schon vor, müssen jedoch noch ausgewertet werden. Ein Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen besteht gemäß § 4 Abs.2 Nr. 3 AIG nicht, da es sich hierbei um vorbereitende Schriftstücke und Unterlagen für eine abschließende gutachterliche Entscheidung handelt. Diese Unterlagen und Ergebnisse werden im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens ausgewertet und müssen in der Gesamtschau gesehen werden. Durch eine isolierte Betrachtung einzelner Dokumente kann die Sachlage nicht zutreffend beurteilt werden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass Ihr Interesse an der Einsicht in diese vorbereitenden Dokumente und Unterlagen das entgegenstehende öffentliche Interesse, das alle maßgeblichen Faktoren bei der Bewertung des Zustandes der Brücke insgesamt berücksichtigt werden, überwiegt. Zu prüfen ist von mir auch, ob Ablehnungsgründe nach § 5 AIG vorliegen, d.h. ob hierdurch personenbezogene Daten offenbart werden, Urheberrechte der Akteneinsicht entgegenstehen oder dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist es erforderlich, dass die vorliegenden Unterlagen zu der Thematik "Brücke 20. Jahrestag" in Brandenburg an der Havel gesichtet werden, um eine Aussonderung bezüglich der Dokumente und Unterlagen vorzunehmen, hinsichtlich derer kein Recht auf Akteneinsicht nach § 4 und § 5 AIG besteht. Vorliegend sind mehrere Sachgebiete im Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg mit der Sachbearbeitung befasst, da unterschiedliche Themen bearbeitet werden müssen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Dezernatsleitung ist von den zu beteiligenden Kollegen mindestens ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden aufzuwenden, um alle Unterlagen zu sichten, auszusondern und aufzubereiten. Gemäß § 10 AIG bin ich verpflichtet, Kosten für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, zu erheben. Die konkrete Höhe der Kosten kann ich derzeit nicht genau beziffern. Es besteht bei der Erteilung einer Auskunft bzw. Ermöglichung der Einsichtnahme mit umfangreichem Verwaltungsaufwand ein Gebührenrahmen von 100,00 - 500,00 EUR. Selbst bei der Erteilung einer einfachen Auskunft bzw. Ermöglichung der Einsichtnahme besteht ein Gebührenrahmen von 0 - 100,00 EUR. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine kostenfreie Auskunftserteilung bzw. Übersendung von Unterlagen erfolgt. Grundsätzlich sind die zu erhebenden Kosten so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Vorliegend ist von einem umfangreichen Verwaltungsaufwand bezüglich der von Ihnen gewünschten Unterlagen auszugehen. Es besteht somit ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 500,00 EUR. Ich habe berücksichtigt, dass das AIG im Wesentlichen Akteneinsicht gewährt, so dass der Betroffene die benötigten Informationen den Unterlagen selbst entnehmen kann. Sie wünschen die Übersendung sämtlicher Korrespondenz, bezüglich derer kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht. Vielmehr müssen sich die jeweils zuständigen Beschäftigten im Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg die vorhandenen Unterlagen sichten und aussondern. Es handelt sich hierbei nicht um einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, da dies mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Beschäftigten verbunden ist. Ausgehend von einem pauschal anzusetzenden Stundensatz 48,12 EUR würden Kosten in Höhe von 721,80 EUR anfallen. In Anbetracht des zeitlichen Aufwandes halte ich im Rahmen des mir zustehenden Ermessens eine Gebühr von 250,00 EUR für gerechtfertigt. Diese Gebühr müsste ich Ihnen gegenüber geltend machen, sofern die vorhandenen Unterlagen gemäß Ihrem Antrag auf Akteneinsicht zu Punkt 2 zu sichten, auszusondern und herauszugeben sind. zu Punkt 3. Das AIG gewährt im Regelfall ein Recht auf Akteneinsicht in Unterlagen bzw. deren Herausgabe als Kopie oder Datei. Zwar sieht das AIG auch die Erteilung von Informationen vor, ein Anspruch besteht aber nur in den Fällen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AIG. Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor, da Sie konkret die Herausgabe einer Auflistung der Korrespondenz begehren. Es handelt sich nicht um ein Herausgabeverlangen, das sich auf vorhandene Unterlagen erstreckt. Vorliegend existiert keine Auflistung der Korrespondenz betreffend den Zustand der Brücke des "20. Jahrestages" in Brandenburg an der Havel. Daher kann eine solche Auflistung auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht sein. Es besteht keine Verpflichtung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg eine derartige Auflistung zu erstellen. Der Antrag auf Herausgabe einer Auflistung der vorhandenen Korrespondenz ist daher abzulehnen. Unter Berücksichtigung der erteilten Hinweise, besteht die Möglichkeit Ihnen die Vermerke vom 06.12.2019 und 09.12.2019 zur Verfügung zu stellen, ohne dass Kosten meinerseits geltend gemacht werden. Sobald das derzeit in Erstellung befindliche Gutachten vorliegt, kann Ihnen unter der Maßgabe, dass keine Urheberrechte dem entgegenstehen, Akteneinsicht gewährt werden. Abhängig davon wie umfangreich das Gutachten ist und wie es übersandt wird, sind hierfür ggf. gemäß § 1 der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) Gebühren in Form von Auslagen (Kopierkosten) zu erheben. Gemäß dem Gebührentarif der AIGGebO sind für die Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken für die ersten 50 Seiten je Seite je ,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu erheben. Sofern Sie den Antrag, dass Ihnen sämtliche Korrespondenz übersandt werden soll, aufrechterhalten, sind die von mir genannten Kosten und ggf. anfallende Auslagen (Kopierkosten) zu erheben. Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie bereit sind, die vorbezeichneten Kosten zu tragen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht mit E-Mail vom 29.03.2020 - betreffend die Brücke in Brandenburg an der Havel [#1…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht mit E-Mail vom 29.03.2020 - betreffend die Brücke in Brandenburg an der Havel [#183626]
Datum
10. Mai 2020 12:56
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Rückmeldung. Der Fristwahrung widerspreche ich Ihrem Bescheid vom 23.04.2020 und dem Schreiben vom 30.04.2020. In der Stellungnahme sind im wesentlichen die folgenden Rahmenbedingungen nur unzureichend gewürdigt: 1. Auslagenerhebung - Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 Bei einem Gebührenrahmen von 100 bis 500 € zu mehren Punkten wird dem IFG-Anfrage zu einem Glückspiel. Diverse Berliner Behörden geben daher die anfallenden Gebühren vorab auf den Euro scharf an. 2. Urheberrecht - Afghanistan-Papiere, BGH Az. I ZR 139/15 Das Urheberrecht darf die Veröffentlichung staatlicher Berichte durch Medien nicht verhindern. Des Weiteren können die Gutachten elektronisch übermittelt werden, hierfür nach geltender gelebter Praxis keine Kosten nach Verwaltungsgebührenordnung fällig. Hiermit nehme ich wie folgt zu den einzelnen Punkten Stellung Punkt 1a) Der kostenfreien elektronischen Übermittlung der Vermerke vom 06.12.2019 und 09.12.2019 wird zugestimmt. Punkt 1b) Die kostenfreie elektronische Übermittlung des vollständigen Gutachtens wird nach Fertigstellung beantragt. Unter Wahrung der aktuellen Vorgaben des BGH und BVerwG hat dies kostenfrei und vollständig zu erfolgen. Das Urheberrecht kann kein Hebel sein, um staatliche Geheimhaltung durchzusetzen. [vgl. SZ vom 1.5.2020 - https://sz.de/1.4893817] Punkt 2) Der Antrag ist in diesem Punkt in soweit bestimmt nach § 6 Abs. 1 und verhältnismäßig, da die Anfrage vom 29.03.2020 den Schriftverkehr vom "Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung" zum Thema "Brücke des „20. Jahrestag" anfragt. Hierzu ist der Bescheid daher Fehlerhaft. Zusätzlich sollte seitens des Ministerium durch eine einfache techn. Auswertung oder Selektierung ohne den Ihrerseits benannten Verwaltungsaufwand von 15 Stunden eine Auskunft möglich sein. Punkt 3) Auf Bundesebene ist es gängige Praxis Auflistungen zu Themen und Ressortschwerpunkte herauszugeben, damit IFG-Anfragen zielgerichtet mit vertretbaren Aufwand sowohl für staatliche Stellen als auch Medien bzw. Bürger durchgeführt werden können. Ersatzweise bitte ich diesen Punkt konkretisiert um Auskunft ob Machbarkeitsstudien und/oder Variantenplanungen zum Ersatzneubau bzgl. der Bundesstraße B1 für den Bereich Brücke des „20. Jahrestag“ durchgeführt wurden und diese kostenfrei elektronisch zur Verfügung zu stellen? vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/auflistung-in-auftrag-gegebener-gutachten-studien-seit-1998/ Des Weiten bitte ich um Auskunft, welche Aufgaben bzw. Pflichten bzgl. der Bundesstraßen im Stadtgebiet Brandenburg/Havel wem als Hoheitsaufgabe zugeteilt sind? Bekannt ist, dass nach dem Zensus 2011 durch die Einwohnerzahl kleiner 80T EW div. Aufgaben der Stadt an das Land abgetreten wurde. Welche Aufgaben wurden ggf. durch Vereinbarungen an die Stadt abgegeben? (vgl. https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221050) Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass meine Anfrage zu den Punkten 1a, 1b und 3 nicht nötig wäre, wenn seitens der öffentlichen Ämter/Behörden die begehrten Informationen transparent verfügbar bereitgestellt würden oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen bereitstehen. Ich bedanke mich für Ihre Stellungnahme und stehe selbstverständlich für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183626 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbetrieb Straßenwesen
Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020
Datum
25. Mai 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf lhren Antrag nach dem Akteneinsichts- und lnformationszugangsgesetz vom 29.03.2020, konkretisiert durch lhre E-Mail vom 10.05.2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Es wird lhnen Akteneinsicht in die Vermerke des Landesbetriebes Sfraßenwesen Brandenburg vom 06.12.2019 und 09.12.2012 durch Übersendung gewährt. 2. Es wird lhnen Auskunft auf die Frage erteilt, welche Aufgaben ggf. durch Vereinbarungen an die Stadt Brandenburg an der Havel abgegeben wurden. 3. lm Übrigen wird lhr Antrag abgelehnt. 4. Kosten werden nicht geltend gemacht. Gründe I. Mit E-Mail vom 29,03.2020 haben Sie gegenüber dem Ministerium für lnfrastruktur und Landesplanung (MlL) einen Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AlG) gestellt. Dieser Antrag wurde an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergleitet. Sinngemäß haben Sie die Übersendung folgender Unterlagen gefordert: ,,1. Die Übermittlung der Gutachten a) Das Gutachten, welches zur Vollsperrung der Brücke der Bundesstraße 81 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str. 45 in 14770 Brand e n bu rg/H ave I gef ü h rt h at, b) Das Gutachten, welches laut Medienberichten ab dem ll. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der Bundessfraße B1 zwischen Friedrich Franz Sfraße und Magdeburger Str. 45 in 14770 Brandenburg/Havelfühtt. 2. Sämtlictte Korrespondenz zu diesem Sachverhalt sowie zur zukÜnftigen Verfahrensweise seff Sperrung der Brücke des,,20. Jahrestag" 3. Auflistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen Landesamts, des Landesbefnebs Sfraßenwesen und/der Stadt Brandenburg/Havel zu dem Zustand der BrÜcke des ,,20, Jahrestag" in Brandenburg/Havel." Zudem haben Sie um Mitteilung gebeten, ob der Antrag gebührenpflichtig ist, wobei dann die Höhe der Kosten angegeben werden sollte Mit E-Mail vom 30,04.2020 habe ich Hinweise zu lhrem Antrag auf Akteneinsicht erteilt. Unter anderem habe ich darauf venruiesen, dass dem keine Gutachten vorliegen, die zur Sperrung der vorgenannten Brücke geführt haben. Vielmehr gab es in Vorbereitung der anstehenden regelmäßigen Prüfung der Brücke am 05.12.2019 einen Vor-Ort-Termin, bei dem erhebliche Risse in der Brücke festgestellt wurden, Über die getroffenen Feststellungen wurde am 06.12.2019 ein Vermerk gefertigt und ein weiterer technischer Vermerk am 09.12.2019. Auf Grund der Feststellungen erfolgte eine Vollsperrung der Brücke. Mit E-Mail vom 10.05.2020 haben Sie um Übermittlung dieser Dokumente gebeten, so dass lhr Antrag auf Akteneinsicht zu Punkt 1 a) von mir dahingehend auszulegen war. Darüber hinaus habe ich mitgeteilt, dass das von lhnen angeforderte Gutachten zu Punkt 1b) lhresAntrages, noch nichtvodiegt. Nach meinen Hinweisen mit E-Mail vom 30.04.2020 haben Sie lhren Antrag zu Punkt 2 auf den Schriftverkehr vom Ministerium fÜr lnfrastruktur und Landesplanung zum Thema Brücke,,20. Jahrestag" konkretisiert. Auch der Antrag zu 3) wurde von lhnen konkretisiert, nachdem ich mitgeteilt hatte, dass meines Erachtens lhrerseits kein Anspruch auf Auslistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, dem zuständigen Landesamt, dem LS und der Stadt Brandenburg an der Havel zu dem Zustand der Brücke ,,20.Jahrestag" in Brandenburg an der Havel besteht, Nunmehr bitten Sie ersatzweise um Auskunft, ob Machbarkeitsstudien und / oder Variantenplanungen zum Ersatzneubau bzgl. der Bundestraße B 1 für den Bereich der Brücke des ,,20. Jahrestages" durchgeführt wurden und ob diese elektronisch zur Verfügung gestellt werden können? Des Weiteren haben Sie mit E-Mail vom 10.05.2020 um Auskunft gebeten, welche Aufgaben bzw. Pflichten bzgl. der Bundestraßen im Stadtgebiet Brandenburg an der Havel wem als Hoheitsaufgabe zugepilt sind. Welche Aufgaben wurden ggf, durch Vereinbarung an die Stadt abgegebbn? Diese Anträge und Fragen sind von mir zu bescheiden. il. Der von lhnen gestellte Antrag auf Übersendung von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ist als ein Antrag nach dem AIG anzusehen. Bei den von lhnen erbetenen Unterlagen und Auskünften handelt es sich nicht um Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auch nicht um Verbraucherinformationen nach dem Verbraucheri nformation sgesetz, lhr Antrag auf Akteneinsicht und lnformationszugang gemäß § 1 AIG und § 7 AIG gegenüber dem LS ist zulässig, aber nur zum Teil begründet' 1. a) Da Sie nach den von mirerteilten Hinweisen zu lhren Antrag zu Punkt 1a) mit EMail vom 29.03.2020 den Antrag auf die Vermerke des LS vom 06,12.2010 und 09.12.2019 konkretisiert haben, war diesem Antrag stattzugeben. Die entsprechenden Unterlagen werden diesem Bescheid in der Anlage beigefügt. b) lhrAntrag zu Punkt 1b) gerichtet auf die Übersendung des Gutachtens, welches laut Medienberichten ab dem ll. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str' 45 in << Adresse entfernt >> führt, ist abzulehnen, da dieses Gutachten noch nicht vorliegt, Auf die Tatsache, dass das Gutachten erst noch erstellt wird, habe ich mit E-Mail vom 30.04,2020 hingewiesen. lhnen kann grundsätzlich keine Akteneinsicht in Unterlagen gewährt werden, die dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg noch nicht vorliegen. 2. Auf Grund der erteilten Hinweise haben Sie ihren Antrag zu Punkt 2) auf den Schriftverkehr vom MIL zum Thema Brücke ,20, Jahrestag" konkretisiert. Die zuständige Dezernatsleitung hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass dem LS kein Schriftverkehr vom MIL zum Thema Brücke des ,,20. Jahrestages" vorliegt. Da kein Schriftverkehr vom MIL dem LS vorliegt, ist ein solcher auch nicht herauszugeben. Daher ist auch lhr Antrag zu Punkt 2) abzulehnen. lnfolge der Konkretisierung lhres Antrages zu Punkt 2 fällt auch nicht der mit EMail vom 30.04.2020 bezifferte Verwaltungsaufwand zur Erfüllung dieses Auskunftsbegehrens an, 3. Wie bereits mitgeteilt, besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Auslistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen Landesamtes, des LS und der Stadt Brandenburg an der Havel zu dem Zustand der Brücke ,,20. Jahrestag" in Brandenburg an der Havel. Sie haben aber auch diesen Antrag nunmehr konkretisiert, indem Sie ersatzweise um Auskunft bitten, ob Machbarkeitsstudien und / oder Variantenplanungen zum Ersatzneubau bzgl. der Bundestraße B 1 für den Bereich der Brücke des ,,20. Jahrestages" durchgeführt wurden und ob diese elektronisch zur Verfügung gestellt werden können? Der hierfür zuständige Dezernatsleiter hat mitgeteilt, dass derzeit eine Vorplanung zum Ersatzneubau für den Bereich Brücke des ,,20. Jahrestages" erstellt wird. Es bedarf einer umfangreichen Abstimmung mit der Stadt Brandenburg an der Havel und dem zuständigen Verkehrsbetrieb. Ein Antrag auf Akteneinsicht in diese Unterlagen besteht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 AIG aber nicht. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AIG soll ein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden, wenn sich der Antrag auf die Ubermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie auf die Arbeiten zu lhrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht und das lnteresse der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche lnteresse nicht überwiegt. Vorliegend handelt es sich bei den von lhnen angefragten Unterlagen zum Ersatzneubau der BrÜcke ,,20, Jahrestage" um Entwürfe zu Entscheidungen bzw. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke. Es sind noch umfangreiche Abstimmungen mit allen zu beteiligenden Behörden und dem Verkehrsbetrieb der Stadt Brandenburg an der Havel erforderlich, lhr lnteresse an der Einsichtnahme übenruiegt derzeit nicht das öffentliche lnteresse, die Unterlagen zum geplanten Brückenersatzbau erst zu veröffentlichen, wenn die Vorplanungen abgeschlossen sind. Daher war auch lhr Antrag zu Punkt 3) abzulehnen. 4. Darüber hinaus haben Sie mit E-Mail vom 10.05,2020 um Auskunft gebeten, welche Aufgaben bzw. Pflichten bzgl. der Bundestraßen im Stadtgebiet Brandenburg an der Havel wem als Hoheitsaufgabe zugeteilt sind. Welche Aufgaben wurden ggf. durch Vereinbarung an die Stadt abgegeben? Bei der ersten Frage handelt es sich um eine reine Rechtsauskunft, die nicht im Rahmen des AIG zu erteilen ist. Die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit Bundestraßen sind eindeutig im Grundgesetz und im Bundesfernstraßengesetz geregelt. Eine Auskunft auf diese erste Frage ist daher nicht zu erteilen, da es sich nicht um eine Auskunft im Sinne des AIG handelt. Daher war ihr Antrag auf Erteilung der gewünschten Auskunft abzulehnen. Bezüglich der weiteren Frage, welche Aufgaben betreffend die Bundesstraßen ggf. durch Vereinbarung an die Stadt Brandenburg an der Havel abgegeben wurden, hatte ich lhnen bereits in einer anderen Angelegenheit Auskunft erteilt. Ich hatte mitgeteilt, dass es bezüglich der Lichtsignalanlagen in der Stadt Brandenburg an der Havel an den Bundesstraßen eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem LS und der Stadt Brandenburg an der Havel gibt, wonach die Stadt Brandenburg an der Haveldiese betreut. Weitere Aufgaben betreffend die Bundesstraßen wurden nicht an die Stadt Brandenburg an der Havel abgegeben. ilt. Grundsätzlich sind gemäß § 10 AIG in Verbindung mit der Akteneinsichts- und I nformationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen für die Amtshandlungen nach dem AIG zu erheben. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührentarif der AlGGebO. Vorliegend hat sich der Venrualtungsaufwand durch eine Konkretisierung lhres Antrages zu2) mil E-Mail vom 10.05.2020 erheblich reduziert, so dass nur noch von einem einfachen Venrualtungsaufwand auszugehen ist. Aber auch fÜr die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahme in Akten kann selbst in einfachen Fällen eine Gebühr von 0 bis 100,00 EUR festgesetzt werden. Vorliegend handelt es sich bei der begehrten Auskunft um eine sehr einfache Angelegenheit, die auch kuz und knapp und ohne umfangreiche Rücksprache mit Oei faönanteilung erteilt werden konnte, Akteneinsicht wurde in 2 Unterlagen gewährt, die mir bereits vorlagen, Daher stellt auch dies einen sehr einfachen Fall äar. lm Übrigen wurde lhr Antrag abgelehnt. ln Anbetracht des Umfangs der erteilten Auskünfte und der gewährten Akteneinsicht halte ich es im Rahmen des mir zustehenden Ermessens für angemessen keine Gebühr festzusetzen. Von der Erhebung von Auslagen für die Übersendung der Unterlagen konnte gemäß § 59 Abs. 1 Landeshaushaltordnung (LHO) i.V.m. Anlage24 derVV 2.62u § 59 LHO abgesehen werden, da die für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten einen Betrag von 7,00 EUR nicht Überstiegen haben. Ergänzend weise ich darauf hin, dass die von lhnen zitierten Urteile bezogen auf den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, Das Urteil zu den Afghanistan Papieren (Urteil vom 30. April 2020 - IZR 139/15 - Afghanistan Papiere ll) greift nicht, da es vorliegend nicht um eine Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Medien geht. Auch das Urteil des BVerwG 7 C6.15 ist nicht einschlägig, da ich lhren Antrag nach dem AIG nicht in verschiedene Einzelanträge mit entsprechenden Kostenentscheid u ngen gesplittet habe. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb Straßenwesen, Lindenallee 51, '15366 Hoppegarten schriftlich oder zur N iedersch rift einzulegen. Daten sch utzbeauftragte Anlagen: Vermerk vom 06.12.2019 in Kopie Technischer Vermerk uom 09.12.2019 in Kopie
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020 [#183626] Sehr geehrteAntrags…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
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Betreff
AW: Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020 [#183626]
Datum
1. Juni 2020 13:45
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Unterlagen und den Bescheid vom 25.05.2020. Deren Erhalt bestätige ich hiermit. Die beiden abschließenden Argumente bzgl. der Urteile BVerwG und BGH bewerten wir ggf. naturgemäß differenziert. Tagesereignisse: MAZ, MOZ & regionale Ableger berichten wöchentlich bzgl. der Brückenschäden, Sperrung, ggf. Freigabe der Bundesstraße B1 im Abschnitt Brücke des „20. Jahrestag“ Derzeit beabsichtige ich keine Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben, bitte jedoch auf Grund der Lesbarkeit und der Qualität der übermittelten Daten diese voll elektronisch nachzureichen. Die Barrierefreiheit und damit den ungehinderten Zugang zu diesen Informationen ist sonst für 3. mit Handicaps nur schwer möglich, da re-digitalisierte Dokumente nur mit erheblichen Mehraufwand wieder den Gedanken der Inklusion und Teilhabe gerecht aufgearbeitet werden können. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 183626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183626

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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
AW: Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020 [#183626] Sehr geehrteAntrags…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
AW: Bescheid betreffend lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 29.03.2020 und 10.05.2020 [#183626]
Datum
3. Juni 2020 10:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Nachricht vom 01.06.2020. Mit Bescheid vom 25.05.2020 hatte ich Ihnen gut lesbare Kopien der mir vorliegenden Unterlagen übersandt. Damit bin ich ihrem Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auf Übersendung von Unterlagen, sofern er begründet war, nachgekommen. Das AIG gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen jedem Einzelnen das Recht auf Einsicht in Akten und damit verbunden ggf. einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg. Es geht bei Anträgen nach dem AIG gerade nicht um die Erfüllung allgemeiner Informationspflichten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit. Nach dem AIG hat, sofern die Voraussetzungen vorliegen und kein Versagungsgrund gemäß § 4 und § 5 AIG vorliegt, nur der Antragsteller einen Anspruch auf Einsicht in die Akten. Daher waren nur Ihnen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Sie konnten diese zur Kenntnis nehmen. Ihrem Antrag auf Übersendung der Unterlagen bin ich daher nachgekommen. Sie haben keinen Ansprach darauf, dass ich Ihnen diese Unterlagen nochmals elektronisch übersende. Freundliche Grüße