Sehr geehrteAntragsteller/in
auf lhren Antrag nach dem Akteneinsichts- und lnformationszugangsgesetz vom 29.03.2020, konkretisiert durch lhre E-Mail vom 10.05.2020 ergeht folgender Bescheid:
1. Es wird lhnen Akteneinsicht in die Vermerke des Landesbetriebes
Sfraßenwesen Brandenburg vom 06.12.2019 und 09.12.2012 durch
Übersendung gewährt.
2. Es wird lhnen Auskunft auf die Frage erteilt, welche Aufgaben ggf. durch
Vereinbarungen an die Stadt Brandenburg an der Havel abgegeben
wurden.
3. lm Übrigen wird lhr Antrag abgelehnt.
4. Kosten werden nicht geltend gemacht.
Gründe
I.
Mit E-Mail vom 29,03.2020 haben Sie gegenüber dem Ministerium für lnfrastruktur und Landesplanung (MlL) einen Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AlG) gestellt. Dieser Antrag wurde an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergleitet. Sinngemäß haben Sie die Übersendung folgender
Unterlagen gefordert:
,,1. Die Übermittlung der Gutachten
a) Das Gutachten, welches zur Vollsperrung der Brücke der Bundesstraße
81 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str. 45 in 14770
Brand e n bu rg/H ave I gef ü h rt h at,
b) Das Gutachten, welches laut Medienberichten ab dem ll. Quartal zur
Teilsperrung der Brücke der Bundessfraße B1 zwischen Friedrich Franz
Sfraße und Magdeburger Str. 45 in 14770 Brandenburg/Havelfühtt.
2. Sämtlictte Korrespondenz zu diesem Sachverhalt sowie zur zukÜnftigen
Verfahrensweise seff Sperrung der Brücke des,,20. Jahrestag"
3. Auflistung aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des
zuständigen Landesamts, des Landesbefnebs Sfraßenwesen und/der Stadt
Brandenburg/Havel zu dem Zustand der BrÜcke des ,,20, Jahrestag" in
Brandenburg/Havel."
Zudem haben Sie um Mitteilung gebeten, ob der Antrag gebührenpflichtig ist,
wobei dann die Höhe der Kosten angegeben werden sollte
Mit E-Mail vom 30,04.2020 habe ich Hinweise zu lhrem Antrag auf Akteneinsicht
erteilt. Unter anderem habe ich darauf venruiesen, dass dem keine Gutachten
vorliegen, die zur Sperrung der vorgenannten Brücke geführt haben. Vielmehr gab
es in Vorbereitung der anstehenden regelmäßigen Prüfung der Brücke am
05.12.2019 einen Vor-Ort-Termin, bei dem erhebliche Risse in der Brücke
festgestellt wurden, Über die getroffenen Feststellungen wurde am 06.12.2019 ein
Vermerk gefertigt und ein weiterer technischer Vermerk am 09.12.2019. Auf
Grund der Feststellungen erfolgte eine Vollsperrung der Brücke. Mit E-Mail vom
10.05.2020 haben Sie um Übermittlung dieser Dokumente gebeten, so dass lhr
Antrag auf Akteneinsicht zu Punkt 1 a) von mir dahingehend auszulegen war.
Darüber hinaus habe ich mitgeteilt, dass das von lhnen angeforderte Gutachten
zu Punkt 1b) lhresAntrages, noch nichtvodiegt.
Nach meinen Hinweisen mit E-Mail vom 30.04.2020 haben Sie lhren Antrag zu
Punkt 2 auf den Schriftverkehr vom Ministerium fÜr lnfrastruktur und
Landesplanung zum Thema Brücke,,20. Jahrestag" konkretisiert.
Auch der Antrag zu 3) wurde von lhnen konkretisiert, nachdem ich mitgeteilt hatte,
dass meines Erachtens lhrerseits kein Anspruch auf Auslistung aller
Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, dem zuständigen Landesamt,
dem LS und der Stadt Brandenburg an der Havel zu dem Zustand der Brücke
,,20.Jahrestag" in Brandenburg an der Havel besteht, Nunmehr bitten Sie
ersatzweise um Auskunft, ob Machbarkeitsstudien und / oder Variantenplanungen
zum Ersatzneubau bzgl. der Bundestraße B 1 für den Bereich der Brücke des ,,20. Jahrestages" durchgeführt wurden und ob diese elektronisch zur Verfügung
gestellt werden können?
Des Weiteren haben Sie mit E-Mail vom 10.05.2020 um Auskunft gebeten, welche
Aufgaben bzw. Pflichten bzgl. der Bundestraßen im Stadtgebiet Brandenburg an
der Havel wem als Hoheitsaufgabe zugepilt sind. Welche Aufgaben wurden ggf,
durch Vereinbarung an die Stadt abgegebbn?
Diese Anträge und Fragen sind von mir zu bescheiden.
il.
Der von lhnen gestellte Antrag auf Übersendung von Unterlagen und die Erteilung
von Auskünften ist als ein Antrag nach dem AIG anzusehen. Bei den von lhnen
erbetenen Unterlagen und Auskünften handelt es sich nicht um
Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetzes des Landes
Brandenburg und auch nicht um Verbraucherinformationen nach dem
Verbraucheri nformation sgesetz,
lhr Antrag auf Akteneinsicht und lnformationszugang gemäß § 1 AIG und § 7 AIG
gegenüber dem LS ist zulässig, aber nur zum Teil begründet'
1.
a)
Da Sie nach den von mirerteilten Hinweisen zu lhren Antrag zu Punkt 1a) mit EMail
vom 29.03.2020 den Antrag auf die Vermerke des LS vom 06,12.2010 und
09.12.2019 konkretisiert haben, war diesem Antrag stattzugeben.
Die entsprechenden Unterlagen werden diesem Bescheid in der Anlage beigefügt.
b)
lhrAntrag zu Punkt 1b) gerichtet auf die Übersendung des Gutachtens, welches
laut Medienberichten ab dem ll. Quartal zur Teilsperrung der Brücke der
Bundesstraße B1 zwischen Friedrich Franz Straße und Magdeburger Str' 45 in
<< Adresse entfernt >> führt, ist abzulehnen, da dieses Gutachten noch nicht
vorliegt,
Auf die Tatsache, dass das Gutachten erst noch erstellt wird, habe ich mit E-Mail
vom 30.04,2020 hingewiesen. lhnen kann grundsätzlich keine Akteneinsicht in
Unterlagen gewährt werden, die dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg noch nicht vorliegen.
2.
Auf Grund der erteilten Hinweise haben Sie ihren Antrag zu Punkt 2) auf den
Schriftverkehr vom MIL zum Thema Brücke ,20, Jahrestag" konkretisiert.
Die zuständige Dezernatsleitung hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass dem LS kein
Schriftverkehr vom MIL zum Thema Brücke des ,,20. Jahrestages" vorliegt. Da
kein Schriftverkehr vom MIL dem LS vorliegt, ist ein solcher auch nicht
herauszugeben. Daher ist auch lhr Antrag zu Punkt 2) abzulehnen.
lnfolge der Konkretisierung lhres Antrages zu Punkt 2 fällt auch nicht der mit EMail
vom 30.04.2020 bezifferte Verwaltungsaufwand zur Erfüllung dieses
Auskunftsbegehrens an,
3.
Wie bereits mitgeteilt, besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Auslistung
aller Korrespondenz zwischen dem Land Brandenburg, des zuständigen
Landesamtes, des LS und der Stadt Brandenburg an der Havel zu dem Zustand
der Brücke ,,20. Jahrestag" in Brandenburg an der Havel. Sie haben aber auch
diesen Antrag nunmehr konkretisiert, indem Sie ersatzweise um Auskunft bitten,
ob Machbarkeitsstudien und / oder Variantenplanungen zum Ersatzneubau bzgl.
der Bundestraße B 1 für den Bereich der Brücke des ,,20. Jahrestages"
durchgeführt wurden und ob diese elektronisch zur Verfügung gestellt werden
können?
Der hierfür zuständige Dezernatsleiter hat mitgeteilt, dass derzeit eine Vorplanung
zum Ersatzneubau für den Bereich Brücke des ,,20. Jahrestages" erstellt wird. Es
bedarf einer umfangreichen Abstimmung mit der Stadt Brandenburg an der Havel
und dem zuständigen Verkehrsbetrieb.
Ein Antrag auf Akteneinsicht in diese Unterlagen besteht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3
AIG aber nicht. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AIG soll ein Antrag auf Akteneinsicht
abgelehnt werden, wenn sich der Antrag auf die Ubermittlung noch nicht
abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie auf
die Arbeiten zu lhrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht und das lnteresse der
Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche lnteresse nicht überwiegt.
Vorliegend handelt es sich bei den von lhnen angefragten Unterlagen zum
Ersatzneubau der BrÜcke ,,20, Jahrestage" um Entwürfe zu Entscheidungen bzw.
noch nicht abgeschlossene Schriftstücke. Es sind noch umfangreiche
Abstimmungen mit allen zu beteiligenden Behörden und dem Verkehrsbetrieb der
Stadt Brandenburg an der Havel erforderlich, lhr lnteresse an der Einsichtnahme
übenruiegt derzeit nicht das öffentliche lnteresse, die Unterlagen zum geplanten
Brückenersatzbau erst zu veröffentlichen, wenn die Vorplanungen abgeschlossen
sind.
Daher war auch lhr Antrag zu Punkt 3) abzulehnen.
4.
Darüber hinaus haben Sie mit E-Mail vom 10.05,2020 um Auskunft gebeten,
welche Aufgaben bzw. Pflichten bzgl. der Bundestraßen im Stadtgebiet
Brandenburg an der Havel wem als Hoheitsaufgabe zugeteilt sind. Welche
Aufgaben wurden ggf. durch Vereinbarung an die Stadt abgegeben?
Bei der ersten Frage handelt es sich um eine reine Rechtsauskunft, die nicht im
Rahmen des AIG zu erteilen ist. Die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang
mit Bundestraßen sind eindeutig im Grundgesetz und im
Bundesfernstraßengesetz geregelt. Eine Auskunft auf diese erste Frage ist daher
nicht zu erteilen, da es sich nicht um eine Auskunft im Sinne des AIG handelt.
Daher war ihr Antrag auf Erteilung der gewünschten Auskunft abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Frage, welche Aufgaben betreffend die Bundesstraßen
ggf. durch Vereinbarung an die Stadt Brandenburg an der Havel abgegeben
wurden, hatte ich lhnen bereits in einer anderen Angelegenheit Auskunft erteilt.
Ich hatte mitgeteilt, dass es bezüglich der Lichtsignalanlagen in der Stadt
Brandenburg an der Havel an den Bundesstraßen eine Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem LS und der Stadt Brandenburg an der Havel gibt, wonach die Stadt
Brandenburg an der Haveldiese betreut.
Weitere Aufgaben betreffend die Bundesstraßen wurden nicht an die Stadt
Brandenburg an der Havel abgegeben.
ilt.
Grundsätzlich sind gemäß § 10 AIG in Verbindung mit der Akteneinsichts- und
I nformationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) Kosten in Form von Gebühren
und Auslagen für die Amtshandlungen nach dem AIG zu erheben. Die Höhe der
zu erhebenden Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührentarif der
AlGGebO.
Vorliegend hat sich der Venrualtungsaufwand durch eine Konkretisierung lhres
Antrages zu2) mil E-Mail vom 10.05.2020 erheblich reduziert, so dass nur noch
von einem einfachen Venrualtungsaufwand auszugehen ist. Aber auch fÜr die
Erteilung von Auskünften und Einsichtnahme in Akten kann selbst in einfachen
Fällen eine Gebühr von 0 bis 100,00 EUR festgesetzt werden.
Vorliegend handelt es sich bei der begehrten Auskunft um eine sehr einfache
Angelegenheit, die auch kuz und knapp und ohne umfangreiche Rücksprache mit
Oei faönanteilung erteilt werden konnte, Akteneinsicht wurde in 2 Unterlagen
gewährt, die mir bereits vorlagen, Daher stellt auch dies einen sehr einfachen Fall
äar. lm Übrigen wurde lhr Antrag abgelehnt. ln Anbetracht des Umfangs der
erteilten Auskünfte und der gewährten Akteneinsicht halte ich es im Rahmen des
mir zustehenden Ermessens für angemessen keine Gebühr festzusetzen.
Von der Erhebung von Auslagen für die Übersendung der Unterlagen konnte
gemäß § 59 Abs. 1 Landeshaushaltordnung (LHO) i.V.m. Anlage24 derVV 2.62u
§ 59 LHO abgesehen werden, da die für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten
einen Betrag von 7,00 EUR nicht Überstiegen haben.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die von lhnen zitierten Urteile bezogen auf
den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, Das Urteil zu den Afghanistan
Papieren (Urteil vom 30. April 2020 - IZR 139/15 - Afghanistan Papiere ll) greift
nicht, da es vorliegend nicht um eine Berichterstattung über Tagesereignisse
durch Funk und Medien geht.
Auch das Urteil des BVerwG 7 C6.15 ist nicht einschlägig, da ich lhren Antrag
nach dem AIG nicht in verschiedene Einzelanträge mit entsprechenden
Kostenentscheid u ngen gesplittet habe.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden, Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb
Straßenwesen, Lindenallee 51, '15366 Hoppegarten schriftlich oder zur
N iedersch rift einzulegen.
Daten sch utzbeauftragte
Anlagen: Vermerk vom 06.12.2019 in Kopie
Technischer Vermerk uom 09.12.2019 in Kopie