BTHG-Fragen

zu den BTHG fehlende noch beängstigend viele Informationen.

Darunter u.a.

1. Werden Einrichtungen dazu angehalten mehr Personal einzustellen, um einen bestimmten Betreuungsschlüssel zu erreichen? Ich kenne Einrichtungen, wo auf 25-30 Personen 1-2 Mitarbeiter kommen. Das wird eine Katastrophe, wenn die Eins-zu-Eins-Betreuung mit dem 1.1.2020 so umgesetzt werden soll, wie vom amb. Betreutem Wohnen bekannt: 1 Fachleistungsstunde 45-60 Minuten. Schon jetzt kann man das ziemlich simple Betreuungen, Unterstützungen nur bedingt umsetzen und dieses Maß hilft nicht dabei, den jeweiligen Klienten zu aktivieren.

2. Werden Einrichtungen dazu angehalten realistische Mieten und Pauschalen für Strom abzurechnen? Da die meisten davon WGs sind oder Wohnungen, die mind. mit einer weiteren Person geteilt wird. Ist alles über 30, maximal 35 € Strom mtl. unrealistisch.

3. Ähnliche Frage wie Nummer 2: Wie sieht es mit Pauschalen aus für Telefon/Internet? Wie hoch werden diese sein? Im bekannten Regelsatz ist der Betrag unrealistisch, da man davon maximal Festnetz << Adresse entfernt >> Internet bezahlen kann. Im Regelsatz sind circa 30/35 € (mtl) für Nachrichtenübermittlung - sprich Post, Fax, Internet, Festnetz, Mobiltelefon - festgelegt. In der Realität sind aber folgende Beträge:
19,99€ << Adresse entfernt >> mtl. für Mobiltelefon um erreichbar zu sein und die Einrichtung über Änderungen, Abwesenheiten etc. zu informieren.
Für Post sollte auch mind.5-10 € (eher 10,-/Monat) vorhanden sein.
Da Einrichtungen erfahrungsgemäß langsames Internet haben wäre maximal 5,-€ << Adresse entfernt >> mtl. pro Klient möglich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2019
  • Frist
    27. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BTHG-Fragen [#152519]
Datum
25. Juni 2019 20:57
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: zu den BTHG fehlende noch beängstigend viele Informationen. Darunter u.a. 1. Werden Einrichtungen dazu angehalten mehr Personal einzustellen, um einen bestimmten Betreuungsschlüssel zu erreichen? Ich kenne Einrichtungen, wo auf 25-30 Personen 1-2 Mitarbeiter kommen. Das wird eine Katastrophe, wenn die Eins-zu-Eins-Betreuung mit dem 1.1.2020 so umgesetzt werden soll, wie vom amb. Betreutem Wohnen bekannt: 1 Fachleistungsstunde 45-60 Minuten. Schon jetzt kann man das ziemlich simple Betreuungen, Unterstützungen nur bedingt umsetzen und dieses Maß hilft nicht dabei, den jeweiligen Klienten zu aktivieren. 2. Werden Einrichtungen dazu angehalten realistische Mieten und Pauschalen für Strom abzurechnen? Da die meisten davon WGs sind oder Wohnungen, die mind. mit einer weiteren Person geteilt wird. Ist alles über 30, maximal 35 € Strom mtl. unrealistisch. 3. Ähnliche Frage wie Nummer 2: Wie sieht es mit Pauschalen aus für Telefon<< Adresse entfernt >>Internet? Wie hoch werden diese sein? Im bekannten Regelsatz ist der Betrag unrealistisch, da man davon maximal Festnetz << Adresse entfernt >> Internet bezahlen kann. Im Regelsatz sind circa 30<< Adresse entfernt >>35 € (mtl) für Nachrichtenübermittlung - sprich Post, Fax, Internet, Festnetz, Mobiltelefon - festgelegt. In der Realität sind aber folgende Beträge: 19,99€ << Adresse entfernt >> mtl. für Mobiltelefon um erreichbar zu sein und die Einrichtung über Änderungen, Abwesenheiten etc. zu informieren. Für Post sollte auch mind.5-10 € (eher 10,-<< Adresse entfernt >>Monat) vorhanden sein. Da Einrichtungen erfahrungsgemäß langsames Internet haben wäre maximal 5,-€ << Adresse entfernt >> mtl. pro Klient möglich. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „BTHG-Fragen“ vom 25.06.2019 (#152519) wurde von …
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
31. Juli 2019 11:35
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „BTHG-Fragen“ vom 25.06.2019 (#152519) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Guten Tag Herr Antragsteller/in, bitte übersenden Sie mir Ihre Informationsfreiheitsanfrage vom 25.06.2019. Leider…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
1. August 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Antragsteller/in, bitte übersenden Sie mir Ihre Informationsfreiheitsanfrage vom 25.06.2019. Leider kann ich hier keine Anfrage von Ihnen finden. Bitte teilen Sie mir auch mit, an wen Ihre Anfrage gesendet wurde. Herzliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Anfrage ist hier zu finden https:<< Adresse entfernt >><< Adr…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
4. August 2019 00:09
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Anfrage ist hier zu finden https:<< Adresse entfernt >><< Adresse entfernt >>fragdenstaat.de<< Adresse entfernt >>anfrage<< Adresse entfernt >>bthg-fragen und lautet wie folgt: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zu den BTHG fehlende noch beängstigend viele Informationen. Darunter u.a. 1. Werden Einrichtungen dazu angehalten mehr Personal einzustellen, um einen bestimmten Betreuungsschlüssel zu erreichen? Ich kenne Einrichtungen, wo auf 25-30 Personen 1-2 Mitarbeiter kommen. Das wird eine Katastrophe, wenn die Eins-zu-Eins-Betreuung mit dem 1.1.2020 so umgesetzt werden soll, wie vom amb. Betreutem Wohnen bekannt: 1 Fachleistungsstunde 45-60 Minuten. Schon jetzt kann man das ziemlich simple Betreuungen, Unterstützungen nur bedingt umsetzen und dieses Maß hilft nicht dabei, den jeweiligen Klienten zu aktivieren. 2. Werden Einrichtungen dazu angehalten realistische Mieten und Pauschalen für Strom abzurechnen? Da die meisten davon WGs sind oder Wohnungen, die mind. mit einer weiteren Person geteilt wird. Ist alles über 30, maximal 35 € Strom mtl. unrealistisch. 3. Ähnliche Frage wie Nummer 2: Wie sieht es mit Pauschalen aus für Telefon<< Adresse entfernt >>Internet? Wie hoch werden diese sein? Im bekannten Regelsatz ist der Betrag unrealistisch, da man davon maximal Festnetz << Adresse entfernt >> Internet bezahlen kann. Im Regelsatz sind circa 30<< Adresse entfernt >>35 € (mtl) für Nachrichtenübermittlung - sprich Post, Fax, Internet, Festnetz, Mobiltelefon - festgelegt. In der Realität sind aber folgende Beträge: 19,99€ << Adresse entfernt >> mtl. für Mobiltelefon um erreichbar zu sein und die Einrichtung über Änderungen, Abwesenheiten etc. zu informieren. Für Post sollte auch mind.5-10 € (eher 10,-<< Adresse entfernt >>Monat) vorhanden sein. Da Einrichtungen erfahrungsgemäß langsames Internet haben wäre maximal 5,-€ << Adresse entfernt >> mtl. pro Klient möglich. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne informieren wir Sie über die Umsetzung des BTHG…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
WG: WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
6. August 2019 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
11,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne informieren wir Sie über die Umsetzung des BTHG. Soweit unsere Behörde zuständig ist, finden Sie Antworten auf Fragen rund um das Thema auf unserer Website www.bthg2020.lwl.org<http:<< Adresse entfernt >><< Adresse entfernt >>www.bthg2020.lwl.org>. Darüber hinaus bieten wir Informationen über unsere Telefon-Hotline an, die von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter 0251<< Adresse entfernt >>591-5115 erreichbar ist. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Antwort von Ihnen und auch die Website, die mir schon vorher bekannt aber nicht …
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
7. August 2019 19:50
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Antwort von Ihnen und auch die Website, die mir schon vorher bekannt aber nicht hilfreich war, hat mir nicht geholfen. Bitte beantworten zeitnah Sie die konkreten Fragen mit entsprechend, individuellen Antworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Sehr geehrteAntragsteller/in das tut uns leid. Aus unserer Sicht sind Ihre Fragen beantwortet. Freundliche Grü…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
AW: WG: WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
8. August 2019 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
11,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in das tut uns leid. Aus unserer Sicht sind Ihre Fragen beantwortet. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Fragen sind weder in Ihrem Text hier, noch auf der Website beantwortet. Da ist …
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: BTHG-Fragen [#152519]
Datum
8. August 2019 13:25
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Fragen sind weder in Ihrem Text hier, noch auf der Website beantwortet. Da ist es auch völlig egal, ob Sie anderer Meinung sind und das von nun ignorieren möchten. Im Prinzip verhält es sich hier so, wie mit den offiziellen Schreiben an Einrichtungen, zu betreuende Personen, gesetzl. Betreuer -> die Infos werfen mehr Fragen auf als sie lösen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>