BTHG, Inklusionsmaßnahmen & Heimaufsicht

Informationen zu dem kommenden BTHG benötigt.

Mir sind die im Umlauf gängigen Broschüren und Informationsblätter bekannt, doch in keiner steht,
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-wann die Beratungsstellen des LWL öffnen sollen, um zur Beratung zur Verfügung zu stehen (sowohl für Bewohner als auch für Mitarbeiter verschiedener Einrichtungen vorgesehen).
-Woher die Gelder kommen sollen - jetzt kommt vom Träger ein entsprechender Betrag -> fertig. Doch zukünftig sollen Sozialleistungen, Wohngelder sowie Gelder für Fachleistungsstunden und ggf. für tagesstrukturelle Maßnahmen einzeln bei den entsprechenden (welchen?) Stellen beantragt werden. Weder Einrichtungen noch Kreisverwaltungen oder ähnliches wissen darüber etwas. Auch die relativ neuen EUTBs sind keine großen Hilfen, weil diese auch nur auf die Infos zurückgreifen, die schon veröffentlicht wurden.

-Die LT-Richtlinien vom LWL zeigen auf, dass das Individuum gefördert werden soll und nicht zwingend eine Teilnahme an den vorhandenen Tagesstrukturen nötig ist. Welche Förderungsmaßnahmen werden vom LWL gefördert? Die Einrichtung teilt - wahrscheinlich zurecht beim Antrag auf entsprechen Kostenübernahme für auswärtige Förderungen mit - dass es doch in der Einrichtung bzw. Kooperationspartner die Möglichkeit gibt. Damit ist für viele bis alle Einrichtungen der Antrag gescheitert und geschlossen. Was also fördert der LWL, wie lauten die Kontaktdaten, was wird übernommen (beispielsweise sportliche Betätigungen, Bildungsmaßnahmen,...) etc. pp.

Außerdem würde ich gerne folgendes wissen:
bitte teilen Sie mir die Funktionsweise der Heimaufsicht im Kreise Unna mit. Ebenso, was die Aufgaben sind, wann die Einrichtungen, wie, warum ... etc. kontrolliert werden. Also zum Beispiel: Wie wird eine Einrichtung kontrolliert? Offen, anonym,...? Was wird kontrolliert? Wann wird kontrolliert? Im Sinne: Routineuntersuchung und << Adresse entfernt >> oder (nur) auf "Verlangen"? Bleibt der/diejenige anonym (wenn ja, nur auf Nachfrage oder ganz generell, immer?), der eine oder mehrere Einrichtungen meldet? Wann sind triftige Gründe, das man die Heimaufsicht benötigt? Reichen da Inklusionsmaßnahmen, die nicht individuell zugeschnitten sind - also, in dem Fall aus- statt einschließen (in Bezug auf Teil der Gesellschaft werden) oder muss es dort zu schwerwiegenderen Verdachtsmomenten kommen? Wenn ja, was wäre denn welche? Übr zusätzliche, weiterführende Auskünfte würde ich mich ebenfalls freuen.
(Quelle: https:<< Adresse entfernt >>/fragdenstaat.de/anfrage/heimaufsicht/) - man verwies mich von dort an Sie.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Januar 2019
  • Frist
    9. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BTHG, Inklusionsmaßnahmen & Heimaufsicht [#35619]
Datum
7. Januar 2019 16:26
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu dem kommenden BTHG benötigt. Mir sind die im Umlauf gängigen Broschüren und Informationsblätter bekannt, doch in keiner steht, ... -wann die Beratungsstellen des LWL öffnen sollen, um zur Beratung zur Verfügung zu stehen (sowohl für Bewohner als auch für Mitarbeiter verschiedener Einrichtungen vorgesehen). -Woher die Gelder kommen sollen - jetzt kommt vom Träger ein entsprechender Betrag -> fertig. Doch zukünftig sollen Sozialleistungen, Wohngelder sowie Gelder für Fachleistungsstunden und ggf. für tagesstrukturelle Maßnahmen einzeln bei den entsprechenden (welchen?) Stellen beantragt werden. Weder Einrichtungen noch Kreisverwaltungen oder ähnliches wissen darüber etwas. Auch die relativ neuen EUTBs sind keine großen Hilfen, weil diese auch nur auf die Infos zurückgreifen, die schon veröffentlicht wurden. -Die LT-Richtlinien vom LWL zeigen auf, dass das Individuum gefördert werden soll und nicht zwingend eine Teilnahme an den vorhandenen Tagesstrukturen nötig ist. Welche Förderungsmaßnahmen werden vom LWL gefördert? Die Einrichtung teilt - wahrscheinlich zurecht beim Antrag auf entsprechen Kostenübernahme für auswärtige Förderungen mit - dass es doch in der Einrichtung bzw. Kooperationspartner die Möglichkeit gibt. Damit ist für viele bis alle Einrichtungen der Antrag gescheitert und geschlossen. Was also fördert der LWL, wie lauten die Kontaktdaten, was wird übernommen (beispielsweise sportliche Betätigungen, Bildungsmaßnahmen,...) etc. pp. Außerdem würde ich gerne folgendes wissen: bitte teilen Sie mir die Funktionsweise der Heimaufsicht im Kreise Unna mit. Ebenso, was die Aufgaben sind, wann die Einrichtungen, wie, warum ... etc. kontrolliert werden. Also zum Beispiel: Wie wird eine Einrichtung kontrolliert? Offen, anonym,...? Was wird kontrolliert? Wann wird kontrolliert? Im Sinne: Routineuntersuchung und / oder (nur) auf "Verlangen"? Bleibt der/diejenige anonym (wenn ja, nur auf Nachfrage oder ganz generell, immer?), der eine oder mehrere Einrichtungen meldet? Wann sind triftige Gründe, das man die Heimaufsicht benötigt? Reichen da Inklusionsmaßnahmen, die nicht individuell zugeschnitten sind - also, in dem Fall aus- statt einschließen (in Bezug auf Teil der Gesellschaft werden) oder muss es dort zu schwerwiegenderen Verdachtsmomenten kommen? Wenn ja, was wäre denn welche? Übr zusätzliche, weiterführende Auskünfte würde ich mich ebenfalls freuen. (Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/heimaufsicht/) - man verwies mich von dort an Sie. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Sehr geehrter Fragesteller, zu Ihren Fragen kann ich Ihnen leider auch nur in Kürze einige Hinweise geben, denn v…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
BTHG, Inklusionsmaßnahmen & Heimaufsicht [#35619]
Datum
11. Januar 2019 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Fragesteller, zu Ihren Fragen kann ich Ihnen leider auch nur in Kürze einige Hinweise geben, denn vieles ist zur Zeit noch in Klärung in Bezug auf die zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch das BTHG. Beratungsstellen des LWL wird es nicht geben. Konkrete Ansprechpartner für Fragen finden Sie im Internet unter www.lwl.org oder www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.…. Soweit sie bereits Leistungen beziehen, können Sie sich auch unter Angabe Ihres Aktenzeichens direkt an Ihre Ansprechpartner/in wenden. Zukünftig erhalten Menschen mit Behinderung in heutigen stationären Einrichtungen vom Landschaftsverband die sogenannte Fachleistung Eingliederungshilfe, also bsplsweise Assistenz. Die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt werden durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt gezahlt. Grundsätzlich ist der Mensch mit Behinderung der Zahlungsempfänger. Mit dem Träger Ihres Wohnangebotes müssen Sie aber auch weiterhin vertragliche Vereinbarungen treffen, insbesondere über die Leistungen zum Wohnen und zur Versorgung (Lebensunterhalt). Über die Ausgestaltung dieser Verträge und die Höhe des Ihnen verbleibenden Geldes kann ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sorgt gemeinsam mit den Städten und Kreisen dafür, dass die Umstellung auf das Bundesteilhabegesetz gelingt. Der Mensch mit Behinderung soll mit dieser Änderung so gestellt werden wie ein Mensch, der in der eigenen Wohnung lebt und ambulante Fachleistungen der Eingliederungshilfe erhält. Das Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung Ihrer Lebenssituation. Es entstehen für Sie keine Nachteile. Welche Förderungen und Leistungen im Einzelfall notwendig ist, wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens entschieden. Eine grundsätzliche Aussage ist hier nicht möglich, denn die Fördermöglichkeiten sind sehr vielgestaltig und die Bedarfe im Einzelfall sehr unterschiedlich. Bezüglich Ihrer Frage zur Heimaufsicht im Kreise Unna wenden Sie sich bitte direkt an den Kreis Unna. Evtl. finden Sie schon Hinweise unter folgendem Link https://www.kreis-unna.de/hauptnavigati… Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort etwas Sicherheit für die Zukunft vermittelt zu haben. Im Laufe des Jahres werden sicherlich noch weitere Informationen veröffentlicht werden, die Sie auf dem aktuellen Stand halten können. Freundliche Grüße

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich selbst bin nicht betroffen, bin nur daran intere…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BTHG, Inklusionsmaßnahmen & Heimaufsicht [#35619]
Datum
11. Januar 2019 22:48
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich selbst bin nicht betroffen, bin nur daran interessiert und kenne einige, die sich Sorgen machen. Die, die mit oder ohne Hilfe Kontakt aufgenommen haben (bei den vorgesehenen Ansprechpartnern), haben keine oder sehr schwammige Antworten bekommen, die, die eigene Unsicherheit und die Angst der Betroffenen noch gesteigert hat. Wenn die Änderung helfen soll und zu einer Besserung führen soll, müsste der Betrag auf mind. des Regelsatzes vom ALG II angehoben werden. Darunter führt zu einer Katastrophe für alle. Ist es ja jetzt schon. Gelder werden bei zu langer Abwesenheit gestrichen (Verpflegung), wieso? Muss ich mich woanders nicht selbstständig ernähren können? Zählt dieses gewöhnen nicht zur Inklusion? Gelder in solchen stat. Einrichtungen sind um ein vielfaches niedriger als im ALG II. Körperpflege ist um die 5,- € (das 3-4fache ist im Regelsatz vorgesehen), Kleidung ist halb so niedrig wie im Regelsatz - auch hier, wieso? Benötigt man weniger Kleidung in solchen Einrichtung - eher nicht. Und wahrscheinlich sogar mehr Kleidungsbedarf, doch für alles, was darüber geht, müssen Anträge gestellt werden. Niemand weiß wo. Schon jetzt herrscht da keine Klarheit. Ich bin daher etwas irritiert, dass Sie mir kaum Details sagen können - eigentlich sogar keine. Der Kreis Unna hat mich bzgl. Heimaufsicht an den LWL verwiesen Wegen dem BTHG konnte keine Sicherheit vermittelt werden, weil das, das ist, was man sowieso schon weiß - etwas anders formuliert. Tut mir leid. Vielen Dank dennoch für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>