Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future

Anfrage an: Stadt Mannheim

fünf Anträge der Schule, eine Äußerung zur Sache, je vier Bußgeldbescheide und Aufhebungen wegen Teilnahme an Fridays for Future (https://web.inxmail.com/mannheim/html_mail.jsp?params=FZ5gQEpCxXf3PrrpV%2BIEqStSruzuXg1g7L7mya%2Bi5ZNGIkEYvbQ5ZdHrt%2FsnVVswYskMrQD7iq0jCslo6FQ9veEf2d6uS8X1mqiT80sUJkk%3D); personenbezogene Daten sollen unkenntlich gemacht werden

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: fünf Anträge der …
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
18. Juli 2019 19:55
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
fünf Anträge der Schule, eine Äußerung zur Sache, je vier Bußgeldbescheide und Aufhebungen wegen Teilnahme an Fridays for Future (https://web.inxmail.com/mannheim/html_mail.jsp?params=FZ5gQEpCxXf3PrrpV%2BIEqStSruzuXg1g7L7mya%2Bi5ZNGIkEYvbQ5ZdHrt%2FsnVVswYskMrQD7iq0jCslo6FQ9veEf2d6uS8X1mqiT80sUJkk%3D); personenbezogene Daten sollen unkenntlich gemacht werden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist uns - als Bußgeldbehörde - von Seiten des Informationsfreiheitsrech…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
25. Juli 2019 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist uns - als Bußgeldbehörde - von Seiten des Informationsfreiheitsrechtbeauftragten der Stadt Mannheim zur zuständigen Erledigung übermittelt worden. Wir möchten Ihnen bereits in diesem Verfahrensstadium folgende Mitteilung machen, da Sie in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine solche Mitteilung gebeten haben: Die bisherige Prüfung ergab, dass Ihre Anfrage eine eingehende Begutachtung dahin erfordert, inwiefern im Einzelfall schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind bzw. überwiegen. Dies geht mit einem erheblichen, überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand einher. Daher möchte ich Sie bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass die Stadt Mannheim gemäß § 10 Abs. Landesinformationsgesetz Baden-Württemberg berechtigt ist, für Ihre Anfragen Gebühren zu erheben, da es sich hierbei nicht um eine einfache Auskunft mit nur geringfügigem Aufwand handelt. Die durchschnittliche Gebühr für eine Auskunft beträgt nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührensatzung der Stadt Mannheim 40,00 Euro. Da der Aufwand für Ihr Auskunftsbegehren überdurchschnittlich sein dürfte, dürfte die zu erhebende Gebühr auch oberhalb dieser 40,00 Euro angesiedelt werden. Wir möchten Sie folglich bitten, mitzuteilen, ob Sie weiterhin an Ihrem Begehren festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Begutachtung dahin, inwiefern schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind,…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
25. Juli 2019 20:38
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Begutachtung dahin, inwiefern schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind, bedarf offensichtlich nicht. Nach dem Antrag auf Informationszugang sollen personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden. Die Tatsachen der Bußgeldanträge der Schule, der Äußerung zur Sache, der Verhängung der Bußgelder sowie der anschließenden Aufhebung der Bußgelder wurde durch die Stadt Mannheim bereits selbst veröffentlicht und damit das Bestehen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen bereits abgelehnt. Somit handelt es sich um den Informationsugang in einem einfachen Fall. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 25.Juli 2019 wird Ihr Antrag gem. § 10 Abs.…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
26. August 2019 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 25.Juli 2019 wird Ihr Antrag gem. § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG diesseits als erledigt erklärt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future“ [#158993] [#158993]
Datum
26. August 2019 19:28
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/158993 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG offensichtlich nicht vorliegt. Die informationspflichtige Stelle informierte nicht über voraussichtliche Kosten von über 200 Euro. Kosten in Höhe von über 200 Euro können ferner nicht entstehen, da es sich um den Informationszugang in einem einfachen Fall handelt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 158993.pdf Anfragenr: 158993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future“ [#158993] [#158993]
Datum
26. August 2019 19:29
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future“ vom 18.07.2019 (#158993) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage zu Ihrem Antrag vom 18.07.2019, der diesseits fristge…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
27. August 2019 09:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage zu Ihrem Antrag vom 18.07.2019, der diesseits fristgerecht bearbeitet wurde. Sie baten in Ihrem Antrag um Mitteilung vorab, ob der beantrage Informationszugang gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe voraussichtlich Gebühren anfallen. Eine solche Mitteilung ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 LIFG erst über einer Schwelle von 200 Euro verpflichtend. Verbindet ein Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang jedoch explizit mit einem Begehren um eine Mitteilung vorab, ob der beantrage Informationszugang gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe voraussichtlich Gebühren anfallen, wird dies von uns im Sinne bestmöglicher Transparenz auch unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 2 Satz 1 LIFG gleichermaßen beantwortet, da der Antragsteller hiermit zum Ausdruck bringt, dass er vor verbindlicher Ausübung des - etwaig gebührenpflichtigen – Anspruchs auf Informationszugang zunächst über die voraussichtlichen Gebühren informiert werden möchte. Dies haben wir mit E-Mail vom 25.07.2019 wie beschrieben umgesetzt und Sie zugleich gebeten, mitzuteilen, ob Sie weiterhin an Ihrem Begehren festhalten möchten. In analoger Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG gehen wir nach Ablauf eines Monats ohne entsprechende Reaktion davon aus, dass der Antragssteller seinen Antrag nicht weiterverfolgen möchte. Sofern wir Ihre Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit so verstehen dürfen, dass Sie Ihren Antrag vom 18.07.2019 weiterverfolgen möchten, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte an meinem Antrag fest. Leider haben Sie die Informationsfreiheitsanfrage „…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
27. August 2019 21:32
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte an meinem Antrag fest. Leider haben Sie die Informationsfreiheitsanfrage „Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future“ vom 18.07.2019 (#158993) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage weisen wir zunächst darauf hin, dass keine Bußgeldverf…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: AW: Bußgeldbescheid und Aufhebung wegen Teilnahme an Fridays for Future [#158993]
Datum
4. September 2019 15:28
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
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1,7 MB
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1,0 MB
geschwärzt
1,6 MB
geschwärzt
649,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage weisen wir zunächst darauf hin, dass keine Bußgeldverfahren anhängig waren, die „wegen Teilnahme an Fridays for Furture“ aufgehoben worden sind. Hierzu verweisen wir auf unsere entsprechende Pressemitteilung, worauf Sie sich möglichenfalls beziehen. Im Übrigen sind im Anhang anonymisierte Aktenauszüge zu entnehmen. Sollte Ihrerseits noch weitergehender Informationsbedarf bestehen, bitten wir Ihre Ansprüche über die speziellen Vorschriften der Strafprozessordnung i. V. m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz darzulegen, da diese Informationszugangsregelung als eine abschließende Bestimmung zu werten ist, die die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes beim Zugang zu Verfahrensakten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließt ( § 1 Abs. 3 LIFG). Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
geschwärzt
955,6 KB

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