Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M

den wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M erlassenen Bußgeldbescheid (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M [#202292]
Datum
2. November 2020 09:35
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
den wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M erlassenen Bußgeldbescheid (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202292/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.11.2020 Az.: J1/3277/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.11.2020
Datum
4. November 2020 09:39
Status
Warte auf Antwort
Az.: J1/3277/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag auf Informationszugang vom 2.11.2020 erhalten. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen J1/3277/2020 bearbeitet. Sie bitten um Zusendung des Bußgeldbescheids, den der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hat. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) besteht hier nicht, da das HmbTG durch konkurrierende Spezialregelungen des Bundesrechts (OWiG i.V.m. StPO) verdrängt wird (vgl. VG Koblenz Urt. v. 8.1.2020 – 2K 490/19.KO, Rn. 20 zum LIFG RP). Es gelten daher auch nicht die im HmbTG geregelten Fristen für die Zugänglichmachung der beantragten Informationen. Ein Auskunftsanspruch kann aber nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO gegeben sein. Dieser erfordert das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das Sie uns gegenüber darlegen müssten. Die Darlegung eines berechtigten Interesses verlangt einen schlüssigen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der gewünschten Auskunft erkennen lässt (LG Kassel, Beschl. v. 15.10.2004 – 5 AR 18/04; LG Frankfurt a.M., StV 2003, 495 ff.). Dies ist weniger als eine Glaubhaftmachung (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 349). Das berechtigte Interesse muss zwar nicht auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte gerichtet sein, jedoch erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Beziehung der Auskunftssuchende die Auskunft begehrt und wofür er die Auskünfte benötigt (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 475 Rn. 4). Der Vortrag muss dabei so detailliert sein, dass eine Ausübung des Ermessens und eine Abwägung gegen schutzwürdige Interessen der Betroffenen möglich ist (LG Köln Beschl. v. 26.9.2018 – 116 Qs 7/18, BeckRS 2018, 40756 Rn. 15). Ferner müssen wir dem betroffenen Unternehmen vor der Herausgabe des Bußgeldbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen ist aufgrund bereits vorliegender Anträge auf Informationszugang schon erfolgt. Eine abschließende Bearbeitung Ihres Antrags kann somit erst erfolgen, wenn uns sowohl Ihre Stellungnahme zur Ihrem berechtigten Interesse als auch die Stellungnahme des Unternehmens zu der Herausgabe des Bescheids vorliegen. Bitte teilen Sie uns daher zunächst mit, welche berechtigten Interessen Sie an der Information haben. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.11.2020 [#202292]
Sehr geehrteAntragsteller/in Herzlichen Dank für Ih…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.11.2020 [#202292]
Datum
4. November 2020 13:33
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Sie haben in dieser unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Koblenz 08.01.2020 (Az. 2 K 490/19.KO) eine Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) mit der Begründung ablehnt, dass das OWiG i.V.m. StPO das HmbTG als Spezialgesetz verdränge. Aus diesem Grund gelten Ihrer Auffassung nach auch die Fristen des HmbTG nicht. Anders als Sie meinen steht mir jedoch grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach dem HmbTG zu. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass StPO und OWiG keine abschließenden Regelungen darstellen, die einen Auskunftsanspruch nach dem HmbTG grundsätzlich ausschließen. Dies ergibt sich sowohl aus den unterschiedlichen Schutzzwecken der Auskunftsregelungen nach der StPO und dem HmbTG, als auch aus der Systematik des HmbTG selbst. So eröffnet bereits § 9 Abs. 1 HmbTG - anders als die entsprechende bundesgesetzliche Regelung - eine Prüfmöglichkeit ("Soweit"), inwieweit Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend sind. Den Informationszugangsregelungen nach OWiG/StPO kann nach rechtskräftigem Abschluss eines Bußgeldverfahrens eine solche abschließende Wirkung nicht mehr zukommen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 HmbTG wonach keine Informationspflicht für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden besteht, "soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind" bzw. für Disziplinarbehörden und Vergabekammern sowie für die für Justiz zuständige Behörde, "soweit sie als Fachaufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft oder in Gnadenangelegenheiten tätig wird". Dieser Ausschlusstatbestand setzt zwangsläufig voraus, dass das HmbTG nicht nach § 9 Abs. 1 HmbTG von Informationsrechten bezüglich Ordnungswidrigkeiten vollständig gesperrt sein kann, sondern insbesondere nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eigenständige Geltung entfalten können muss. Auch die von Ihnen zitierte Gerichtsentscheidung des VG Koblenz kann zu keiner anderen Bewertung führen. So bezieht sich mein Antrag, anders als im vom VG Koblenz entschiedenen Fall, nicht auf die Akten der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf die Akten der Bußgeldstelle als Ausgangsbehörde. Hinzu kommt, dass die Bußgeldstelle des HmbBfDI - anders als Sie meinen - nicht als Verfolgungsbehörde der Rechtspflege im Sinne des § 5 Nr. 1 HmbTG anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln, der DSGVO. So statuiert Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO die Möglichkeit Geldbußen zu verhängen als eine Abhilfemaßnahme der Verwaltungsbehörde, die anstelle oder zusätzlich zu weiteren Abhilfemaßnahmen verhängt werden kann. Emägungsgrund 150 erläutert zudem, dass es sich bei den Geldbußen um Verwaltungssanktionen handelt. „Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde, befugt sein, Geldbußen zu verhängen.“ Bei den Bußgeldregelungen des Art. 83 DSGVO handelt es sich folglich um bloße Verwaltungssanktionen, die letztlich Ausdruck des europäischen Effektivitätsgrundsatzes sind (Popp, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 83 Rn 2; Ehmann in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Auflage 2019, §41 Rn. 5) und die von kriminalstrafrechtlichen Ahndungen unterschieden werden müssen. In nahezu allen anderen europäischen Mitgliedsstaaten werden die Geldbußen nach Art. 83 DSGVO deshalb auch im Verwaltungsverfahren vollzogen. Die Einbettung in das Ordnungswidrigkeiten- bzw. das Strafverfahrensrecht ist ein deutscher Sonderweg. Die nationalstaatliche Differenzierung in unterschiedliche Verfahrensarten‚ nämlich in Verwaltungsverfahren und in Ordnungswidrigkeitenverfahren‚ kann jedoch nicht den eigentlichen Charakter der behördlichen Entscheidung determinieren. Hinzu kommt, dass die Bußgeldbescheide des HmbBfDI auch faktisch die Wirkung eines Verwaltungsaktes entfalten. So werden Bußgeldverfahren durch Bußgeldstelle des HmbBfDI - wie wohl auch im vorliegenden Fall - zumindest auch zur Beseitigung eines noch fortdauernden rechtswidrigen Zustandes und damit zur Gefahrenabwehr durchgeführt und nicht zur (bloßen) Ahndung. Bei dem gegenständlichen Bußgeldbescheid des HmbBfDI vom 25.06.2020 handelt es sich deshalb um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Dies hat zur Folge, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens die Informationszugangsregelungen von OWiG und StPO keine Sperrwirkung (mehr) entfalten können und der Anwendbarkeit des HmbTG nicht entgegenstehen. Sollten Sie diesbezüglich weiterhin anderer Auffassung sein, bitte ich um den Erlass eines formellen Ablehnungsbescheids nach § 13 Abs. 2 HmbTG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202292/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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11. November 2020
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