Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs für Hamburg

Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs für Hamburg für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 analog zu den veröffentlichten Daten der Stadt Köln:
https://www.offenedaten-koeln.de/dataset/bu%C3%9Fgelddaten-koeln-2018

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs für Hamburg [#179146]
Datum
3. Februar 2020 21:22
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs für Hamburg für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 analog zu den veröffentlichten Daten der Stadt Köln: https://www.offenedaten-koeln.de/dataset/bu%C3%9Fgelddaten-koeln-2018
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179146 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre nachstehende Anfrage vom 3. Februar 2020 übermittle ich Ihnen, wie erbeten …
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs für Hamburg [#179146]
Datum
26. März 2020 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre nachstehende Anfrage vom 3. Februar 2020 übermittle ich Ihnen, wie erbeten kostenfrei und auf elektronischem Wege, die hier vorliegenden Bußgelddaten des ruhenden Verkehrs. Anzahl an Anzeigen im ruhenden Verkehr in den Jahren 2016 bis 2019 zu den dargestellten Rechtsgrundlagen. Jahr § 12 StVO § 13 StVO § 41 StVO 2016 169.996 609.621 282.387 2017 173.605 636.633 290.821 2018 170.252 573.694 311.052 2019 173.366 584.691 330.903 Eine statistische Auswertung nach allen von der Stadt Köln veröffentlichten Kriterien findet in Hamburg nicht statt, eine Auswertung nach Zulassungsbezirken der Autokennzeichen gäbe unser Verfahren auch gar nicht her. Darüber hinaus gehende Informationen liegen der Behörde für Inneres und Sport nicht vor. Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewahrt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (Az. 5 Bs 246/12) so entschieden. Für die Verzögerung dieser Antwort bitte ich Sie um Verständnis. Die allgemeine „Corona-Lage“ hat auch in unserer Behörde zu besonderen Maßnahmen und Verhältnissen geführt, die die Bearbeitung der Regelaufgaben beeinflussen. Mit freundlichen Grüßen