Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung
- Anfrage an:
- Stadt Pforzheim
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Warte auf Antwort
- Frist:
- 26. Januar 2021 - in 6 Tage, 11 Stunden Wie wird das berechnet?
- Zusammenfassung der Anfrage
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrteAntragsteller/in
in Bezug auf die Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg „Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung“ vom 29.03.2020 (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se…) bitte ich um Zusendung der folgenden Informationen:
1. die Gesamtanzahl der bisher durchgeführten Bußgeldverfahren für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung in Pforzheim
Insbesondere bitte ich um die Aufschlüsselung der Anzahlen nach den folgenden Ordnungswidrigkeiten:
2. Teilnahme an einer Ansammlung oder privaten Zusammenkunft im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 1 i.V.m. §1b Abs. 1 CoronaVO)
3. Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund (§ 19 Nr. 3 i.V.m. § 1c Abs. 1 oder 2 CoronaVO)
4. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO)5. Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 CoronaVO)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Vielen Dank für Ihre Mühe! Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen