Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Bitte senden Sie mit die Statistik getrennt nach Jahren für die Jahre 2015, 2016, 2017 zu aus der Hervorgeht wie viele Verfahren wegen Tatbestand 141621: "Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat"
durchgeführt worden sind.

Danke.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. April 2018
  • Frist
    16. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden S…
An Stadt Heidelberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#28968]
Datum
16. April 2018 22:54
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mit die Statistik getrennt nach Jahren für die Jahre 2015, 2016, 2017 zu aus der Hervorgeht wie viele Verfahren wegen Tatbestand 141621: "Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat" durchgeführt worden sind. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Heidelberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die über das Portal „Frag den Staat“ am 16. April 2018 …
Von
Stadt Heidelberg
Betreff
AW: Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#28968]
Datum
17. April 2018 11:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die über das Portal „Frag den Staat“ am 16. April 2018 bei uns eingegangen ist. Unser Amt für Verkehrsmanagement wird Ihnen so schnell als möglich, spätestens bis zum 15. Mai 2018 Rückmeldung/Zwischeninformation zu Ihrer Anfrage geben (§ 7 Absatz 7 Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG). Bitte beachten Sie, dass gemäß § 10 LIFG für diese Auskunft Gebühren erhoben werden können. Übersteigen die Gebühren und Auslagen voraussichtlich die Höhe von 200 € werden wir Sie entsprechend informieren. Sie müssten dann erklären, dass Sie den Antrag weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre Antwort. Ich möchte noch…
An Stadt Heidelberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#28968]
Datum
17. April 2018 21:29
An
Stadt Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre Antwort. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich auch bei Gebühren unter 200 € vorab über die genaue Höhe unterrichtet werden möchte, wie beantragt. Bitte teilen sie mir mit, ob Sie hier einen grundsätzlichen Rechtsanspruch, auf Antrag vorab über die Höhe von Gebühren unterrichtet zu werden, anerkennen. Andernfalls möchte ich den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit um Stellungnahme und Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Heidelberg
Sehr geehrtAntragsteller/in nach intensiver Prüfung Ihres Antrags und nach Abstimmung mit dem Amt für Verkehrsm…
Von
Stadt Heidelberg
Betreff
Ihr Antrag gemäß LIFG zum Thema "Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#28968]"
Datum
25. April 2018 15:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach intensiver Prüfung Ihres Antrags und nach Abstimmung mit dem Amt für Verkehrsmanagement, dem Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie sowie der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Abteilung beim Rechtsamt können wir Ihnen mitteilen, dass bei der Stadt Heidelberg aktuell keine Statistik über die Anzahl der Verfahren in Verbindung mit dem genannten Tatbestand 141621 („Ohne Umweltplakette am Verkehr in Umweltzone teilgenommen“, § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat) geführt wird. Dies gilt auch für die zurückliegenden drei Kalenderjahre. Die von Ihnen gewünschten Informationen können Ihnen daher leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die informationspflichtigen Stellen laut Gesetzgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, auch bislang nicht vorhandene Informationen zu beschaffen oder Informationen entsprechend der Wünsche der antragstellenden Personen (z. B. durch Erstellen neuer Statistiken) aufzubereiten. Mit freundlichen Grüßen