Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016

- Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 in maschinenlesbarer Form.

Die Tabelle soll die Felder „Tag“, „Zeit“, „Tatort“, „Tatbestandsnummer“ und „Bußgeld“ für alle von städtischen Mitarbeitern erfassten Einzelfälle enthalten; personenbezogene Spalten sind vor Weitergabe zu entfernen.

Als Vorbild kann die veröffentlichte Datei der Stadt Moers herangezogen werden:
https://www.offenesdatenportal.de/dataset/bussgelder-ruhender-verkehr-moers-2016/resource/c9970484-3cd5-47a7-bb87-966f5adc8720

Falls der Datensatz 2016 noch nicht verfügbar sein sollte, kann ersatzweise auf 2015 ausgewichen werden.

Die Daten werden erbeten, um nützliche Anwendungen und Visualisierungen für Bürgerinnen und Bürger, u. a. im Rahmen der Tätigkeit des OK-Lab Ruhrgebiets (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.) zu realisieren. Die Daten sollen in einer Sammlung Offener Daten zusammengeführt werden. Eine weitere Nutzung dient Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Stichwort: „Smart City“ Essen).

Leider bietet die Stadt Essen bisher anders als die Nachbarstädte Bochum, Mülheim und Gelsenkirchen kein Portal für Offene Daten an; mehrere Kontaktaufnahmen in dieser Sache im letzten Jahr blieben bisher ohne Erfolg. Wir gehen daher nun diesen offiziellen Weg über eine IFG-Anfrage und hoffen auf eine zügige Bearbeitung.

Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. März 2017
  • Frist
    7. April 2017
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 [#20570]
Datum
4. März 2017 19:38
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 in maschinenlesbarer Form. Die Tabelle soll die Felder „Tag“, „Zeit“, „Tatort“, „Tatbestandsnummer“ und „Bußgeld“ für alle von städtischen Mitarbeitern erfassten Einzelfälle enthalten; personenbezogene Spalten sind vor Weitergabe zu entfernen. Als Vorbild kann die veröffentlichte Datei der Stadt Moers herangezogen werden: https://www.offenesdatenportal.de/dataset/bussgelder-ruhender-verkehr-moers-2016/resource/c9970484-3cd5-47a7-bb87-966f5adc8720 Falls der Datensatz 2016 noch nicht verfügbar sein sollte, kann ersatzweise auf 2015 ausgewichen werden. Die Daten werden erbeten, um nützliche Anwendungen und Visualisierungen für Bürgerinnen und Bürger, u. a. im Rahmen der Tätigkeit des OK-Lab Ruhrgebiets (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.) zu realisieren. Die Daten sollen in einer Sammlung Offener Daten zusammengeführt werden. Eine weitere Nutzung dient Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Stichwort: „Smart City“ Essen). Leider bietet die Stadt Essen bisher anders als die Nachbarstädte Bochum, Mülheim und Gelsenkirchen kein Portal für Offene Daten an; mehrere Kontaktaufnahmen in dieser Sache im letzten Jahr blieben bisher ohne Erfolg. Wir gehen daher nun diesen offiziellen Weg über eine IFG-Anfrage und hoffen auf eine zügige Bearbeitung. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Essen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei mir eingegangen. Die Recherche zur Informationsbereitstellung wi…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Ihre Anfrage "Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 [#20570]
Datum
14. März 2017 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei mir eingegangen. Die Recherche zur Informationsbereitstellung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Rückmeldung von mir erhalten werden. Für die zeitliche Verzögerung bitte ich um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Essen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Antwort des Ordnungsamtes der Stadt Essen. Mit freund…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 [#20570]
Datum
3. April 2017 13:58
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
605,2 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Antwort des Ordnungsamtes der Stadt Essen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom April 2017, in dem Sie mir mitteilen, dass …
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016 [#20570]
Datum
10. Mai 2017 15:00
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom April 2017, in dem Sie mir mitteilen, dass die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stehen. Sie schrieben, dass eine Bereitstellung nur über Programmieraufwände zu erreichen wäre, die Kosten bis zu 1090 EUR verursachen würden. Entsprechend stellten Sie die Erhebung einer Gebühr in Höhe von bis zu 1000 EUR in Aussicht. Zudem weisen Sie darauf hin, dass eine Bearbeitung in Monatsfrist aus Aufwandsgründen unmöglich ist. Leider kann ich die Angaben in Ihrer Mitteilung in keiner Weise nachvollziehen. Die Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2002 sieht Gebühren in der maximalen Höhe von 1000 EUR vor, wenn \textbf{außergewöhnliche Verwaltungsaufwände} entstehen, beispielsweise Daten auf Ausdrucken geschwärzt werden müssen. Von der Gebührenerhebung kann jedoch auch in diesen Fällen stets abgesehen werden. Die von mir angefragten Daten wurden bereits von anderen Kommunen in Nordrhein-Westfallen zur Verfügung gestellt; teilweise auch auf Offene-Daten-Portalen in maschinenlesbarer Form veröffentlicht. Eine Anfrage bei einer anderen NRW-Kommune ergab, dass der Aufwand, diese Daten bereitzustellen, nur wenige Minuten Arbeitszeit erforderte und von einem Mitarbeiter ohne IT-Ausbildung durchgeführt wurde. Es müssten nach dieser Auskunft lediglich die Spalten mit den personenbezogenen Angaben markiert und entfernt werden, anschließend könne die Datei im CSV-Format exportiert und weitergegeben werden. Die hierzu befragte Kommune verfügt über kein eigenes Systemhaus und keine EDV-Abteilung. Gemäß Ihrer Mitteilung stellt der vergleichbare Vorgang in Essen eine große Herausforderung dar, der nur mithilfe von Programmier-, Planungs- und Ausführungsaufwänden geschultert werden kann. Ich kann jedoch nicht nachvollziehen, warum die Stadt Essen, die ein eigenes Systemhaus mit 240 Beschäftigten besitzt und selbst hoch qualifizierte IT-Fachkräfte beschäftigt, einen Vorgang, der andere Kommunen ohne diese Expertisen nur wenige Minuten Arbeitszeit kostet, nur mit hohen Aufwand bearbeiten kann. Möglicherweise wurde hier ein Mindestvolumen eines Programmierprojektes des Systemhauses vorausgesetzt, obwohl die Daten vom Ordnungsamt selbst ohne fremde Hilfe übermittelt werden könnten. Dann lag vielleicht einfach nur ein Missverständnis vor. Ich bitte Sie daher, intern zu überprüfen, ob Ihnen hier tatsächlich korrekte Angaben übermittelt wurden. Nach außen hin stellt sich die maximale Gebührenforderung als politisches Mittel dar, IFG-Anfragen abzuwehren und Einblicke in das Verwaltungshandeln zu erschweren. Ich möchte jedoch dafür werben, die für viele Verwaltungsbereiche noch ungewohnte Transparenz zuzulassen und verweise auf die positiven Erfahrungen, die viele Kommunen in Deutschland mit der Bereitstellung Offener Daten und mit einer transparenten, digital aufgestellten Verwaltung gemacht haben. Da ich selbst als Hochschullehrer im Studiengang E-Government lehre und auch im Rahmen dieser Tätigkeit Verwaltungsbeschäftige in Informatikdisziplinen ausbilde, biete ich an, im Rahmen eines persönlichen Gespräches Ihnen und den mit dem Vorgang befassten Beschäftigten informatische Hintergründe zu erläutern und effiziente technische Möglichkeiten der Datenbereitstellung aufzuzeigen. Diese Unterstützung würde ich selbstverständlich kostenfrei anbieten. Ihre maximale Gebührenforderung von 1000 EUR (sichtbar über das Portal {\ttfamily fragdenstaat.de}, über das ich die Anfrage stellte) sorgt in der IFG-Community bereits für Aufsehen und könnte dazu führen, dass Essen als bundesweites Negativbeispiel wahrgenommen wird. Dies wäre -- das sage ich auch als Bürger dieser Stadt -- sehr bedauerlich, da aktuelle Initiativen der Region in Bezug auf das Trendthema Digitalisierung, wie die Etablierung des \emph{ruhr:HUB} und des \emph{Camp.Essen} oder die Öffnung von Geodaten durch den Regionalverband Ruhr zur Hoffnung Anlass geben, dass dieses Thema in Essen gut vertreten ist. Abgesehen von der möglichen Förderung der Digitalwirtschaft über die Bereitstellung von Datensätzen stellt auch transparentes Verwaltungshandeln ein Thema dar, das in Essen zukünftig positiv besetzt werden könnte. Mit freundlichem Gruß Anfragenr: 20570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016“ [#20570]
Datum
16. November 2017 22:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20570 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Gebührenforderung unberechtigt ist. Die Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2002 sieht Gebühren in der maximalen Höhe von 1000 EUR vor, wenn außergewöhnliche Verwaltungsaufwände entstehen, beispielsweise Daten auf Ausdrucken geschwärzt werden müssen. Von der Gebührenerhebung kann jedoch auch in diesen Fällen stets abgesehen werden. Die von mir angefragten Daten wurden bereits von anderen Kommunen in Nordrhein-Westfallen zur Verfügung gestellt; teilweise auch auf Offene-Daten-Portalen in maschinenlesbarer Form veröffentlicht. Eine Anfrage bei einer anderen NRW-Kommune ergab, dass der Aufwand, diese Daten bereitzustellen, nur wenige Minuten Arbeitszeit erforderte und von einem Mitarbeiter ohne IT-Ausbildung durchgeführt wurde. Es müssten nach dieser Auskunft lediglich die Spalten mit den personenbezogenen Angaben markiert und entfernt werden, anschließend könne die Datei im CSV-Format exportiert und weitergegeben werden. Die hierzu befragte Kommune verfügt über kein eigenes Systemhaus und keine EDV-Abteilung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.11.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016“ [#20570]
Datum
17. November 2017 12:33
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.11.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mails vom 16.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mails vom 16.11.2017
Datum
15. Dezember 2017 11:04
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Ihr E-Mail vom 16.11.2017 und 28.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Essen mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen (siehe unten). Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mails vom 16.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mails vom 16.11.2017
Datum
15. Dezember 2017 11:04
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Ihr E-Mail vom 16.11.2017 und 28.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Essen mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen (siehe unten). Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mails vom 16.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mails vom 16.11.2017
Datum
15. Dezember 2017 11:04
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Ihr E-Mail vom 16.11.2017 und 28.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Essen mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen (siehe unten). Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Meine E-Mail vom 15.12.2017 209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsges…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meine E-Mail vom 15.12.2017
Datum
16. Januar 2018 09:01
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Mein Schreiben vom 15.12.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Meine E-Mail vom 15.12.2017 209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsges…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meine E-Mail vom 15.12.2017
Datum
16. Januar 2018 09:01
Status
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209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Mein Schreiben vom 15.12.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
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Meine E-Mail vom 15.12.2017 209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsges…
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meine E-Mail vom 15.12.2017
Datum
16. Januar 2018 09:01
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209.2.3.2.3-4003/17 209.2.3.2.3-4157/17 209.2.3.2.3-4158/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre drei Anträge auf Informationszugang an die Stadt Essen vom 04.03.2017 Mein Schreiben vom 15.12.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#20570] Sehr geehrte Damen und Herren, das Gespräc…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#20570]
Datum
15. Februar 2018 15:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Gespräch mit dem Ordnungsdezernenten bezog sich auf alle laufenden IFG-Anfragen aus 2017, zu denen ich die Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen eingeschaltet habe, also auch auf diese (Bußgelder Ruhender Verkehr Essen 2016). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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