Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz
Die gültigen Dienstanweisungen oder sonstigen Regelwerke zur Festsetzung der Höhe von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz. Bitte auch aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verstößen die z.B. in § 7 der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Heddesdorf, Engers, Heimbach, Weis, Gladbach und Neuwied (Stadt Neuwied), Kreis Neuwied, sowie Gemarkung Sayn (Stadt Bendorf),Kreis Mayen-Koblenz zugunsten des Landkreises und der Stadt Neuwied vom 17. April 1991, vollständig abgedruckt im Staatsanzeiger Nr.15 vom 29. April 1991, Seite 466, berichtigt im Staatsanzeiger Nr. 28 vom 1. Juli 1991, Seite 897 mit einem Bußgeld bedroht werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. Juli 2020
-
1. September 2020
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz [#193830]
- Datum
- 30. Juli 2020 14:21
- An
- Kreisverwaltung Neuwied
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Kreisverwaltung Neuwied
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Datum
- 25. August 2020
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz“ [#193830] [#193830]
- Datum
- 27. August 2020 13:44
- An
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Widerspruch [#193830]
- Datum
- 27. August 2020 15:59
- An
- Kreisverwaltung Neuwied
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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nungen, Kapitel, Abschnitte, mehrgliedrige Paragrafen usw. sind bereits verwaltungs-
rechtlich bedenklich. Eine Straf- oder Bußgeldbewehrung ist bei derartigen Gestaltun-
gen regelmäßig (zu Ausnahmen vgl. unten Rdnr. 100) nicht möglich, da sowohl der
Bestimmtheitsgrundsatz als auch das Übermaßverbot dem entgegenstehen. Eine
mangelnde Differenzierung in der Verweisung bringt oftmals zum Ausdruck, dass der
Normgeber keine oder nur unzureichende Erwägungen zu der Frage angestellt hat, ob
die Verweisung in einem derartigen Umfang sowohl verwaltungsrechtlich als auch im
Hinblick auf eine mögliche Bewehrung erforderlich ist. Der Normgeber hat es versäumt, die notwendige Auswahl zu treffen und die bewehrungswürdigen Tatbestände
hinreichend zu bestimmen.
Soll eine Ausgangsnorm straf- oder bußgeldbewehrt werden, sind der Aufbau und die Gestaltung der Verweisung hierauf auszurichten. Insbesondere ist die Verweisung so zu gestalten, dass in der zugehörigen Straf- oder Bußgeldvorschrift hinreichende und
ggf. auch differenzierte Anknüpfungen an die zu bewehrenden Regelungen ermöglicht
werden."
"Eine Unterteilung der Verweisung ist erforderlich, wenn die verwaltungsrechtlich gewünschte Verweisung umfangreich ist und nur einzelne Bezugsnormen bewehrt werden können oder bewehrt werden sollen.
Eine Aufteilung der Verweisung ist auch dann erforderlich, wenn die Bezugsnormen in unterschiedlicher Weise bewehrt werden sollen."
Quelle: Handbuch Nebenstrafrecht des BMJV Rn. 95/96, 98/99
- Von
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Betreff
- Ihre Anfrage zu dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten
- Datum
- 31. August 2020 08:24
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Ihre Anfrage zu dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten [#193830]
- Datum
- 31. August 2020 10:54
- An
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Betreff
- Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt]
- Datum
- 2. September 2020 10:04
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] [#193830]
- Datum
- 2. September 2020 11:31
- An
- Kreisverwaltung Neuwied
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] [#193830]
- Datum
- 17. September 2020 17:12
- An
- Kreisverwaltung Neuwied
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Kreisverwaltung Neuwied
- Betreff
- WG: Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in
- Datum
- 29. September 2020 10:10
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: WG: Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] [#193830]
- Datum
- 29. September 2020 16:19
- An
- Kreisverwaltung Neuwied
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Kreisverwaltung Neuwied
- Betreff
- AW: WG: Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] [#193830]
- Datum
- 5. Oktober 2020 10:32
- Status
- Warte auf Antwort
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so exakt wie möglich nach Paragraf, Absatz, Satz, Nummer usw. zu bezeichnen.
Klammerzitate (Angabe der zu bewehrenden Norm in Klammern) werden nicht verwendet. Ebenso sind Pauschalverweisungen unzulässig (vgl. die Ausführungen unter
Randnummer 95 und 96, die entsprechend gelten).
Grundsätzlich ist jede verwaltungsrechtliche Norm in einer eigenen Untergliederung
der Straf- oder Bußgeldvorschrift zu bewehren. Enthält die Norm mehrere zu bewehrende Handlungsgebote, Handlungsverbote usw., ist für jede Bewehrung eine eigene Untergliederung vorzusehen.
Die hierdurch gebildeten Untergliederungen der Straf- oder Bußgeldnorm sind in eine
Reihenfolge zu bringen. Diese Reihung orientiert sich an den verwaltungsrechtlichen
Vorschriften und gibt sie in numerisch oder alphabetisch aufsteigender Weise wieder."
Quelle: Handbuch Nebenstrafrecht des BMJV Rn. 120/121