Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II

Die auf S. 21 der Fachliche Hinweisen der BA zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach §16e SGB II [Zentrale SP II 12, II - 1224.1, Stand April 2012 (Link: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai408389.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI408392)] erwähnte Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2014
  • Frist
    5. September 2014
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die auf S. 21 de…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II [#6823]
Datum
2. August 2014 17:46
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die auf S. 21 der Fachliche Hinweisen der BA zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach §16e SGB II [Zentrale SP II 12, II - 1224.1, Stand April 2012 (Link: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai408389.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI408392)] erwähnte Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mi…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II [#6823]
Datum
5. September 2014 01:32
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II " vom 02.08.2014 (#6823) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem IFG vom 19.8.2014 über das Interne…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II [#6823]
Datum
22. September 2014 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem IFG vom 19.8.2014 über das Internetportal „fragdenstaat.de“ #6823. Die Bearbeitung des Antrags hat sich urlaubsbedingt verzögert. Ich habe die zuständige Fachabteilung um Übersendung des Dokuments gebeten und komme nach Erhalt und Überprüfung auf mögliche Ausschlussgründe auf Ihre Anfrage zurück. Ich bitte Sie, einstweilen von Sachstandsanfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für ihre Rückmeldung. Bitte übermitteln Sie mir die Arbeitshilfe …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II [#6823]
Datum
22. September 2014 15:21
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für ihre Rückmeldung. Bitte übermitteln Sie mir die Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II als digitales Dokument per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz. Falls Sie dafür meine E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem IFG vom 2.8.2014 gebe ich statt. Beigefügt erhalten Si…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitshilfe Mindestkontaktdichte im SGB II [#6823]
Datum
20. Oktober 2014 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem IFG vom 2.8.2014 gebe ich statt. Beigefügt erhalten Sie die Arbeitshilfe Mindestkundenkontaktdichte im SGB II als PDF-Datei. Die Arbeitshilfe stammt aus dem Jahr 2010 und wurde mit HEGA 12/2010 - 14 veröffentlicht. Wie Sie dieser entnehmen können hat sie keinen Weisungscharakter, sondern stellt eine Empfehlung an die Jobcenter dar, die 2010 noch in Form der ARGEn betrieben wurden und seit dem 1.1.2011 als gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II existieren. Die Jobcenter sind gehalten, auf Basis dieses Modells ausgehend von den bei ihnen bestehenden spezifischen Gegebenheiten dezentral eigene Konzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Für die Verzögerung bei der Bearbeitung bitte ich um Verständnis und Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen