Bundesagentur für Arbeit: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)

Eine Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Sachgebietsleiter, Stellv. Geschäftsführer, Geschäftsführer, etc.) der Jobcenter gestellten Strafanzeigen für die Jahre 2010-2013 differenziert nach

1. Sachbearbeiter
2. Arbeitsvermittler
3. Führungskräfte

unter Benennung von Art und Anzahl der angezeigten Straftatbestände.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.

Ergebnis der Anfrage

2014-08-08 Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit:

Amtliche Informationen darüber, wie viele Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Jobcenter in den Jahren 2010 bis 2013 der Bundesagentur für Arbeit bekannt wurden, sind nicht vorhanden und müssten durch Sichtung der Einzelfälle und Erfassung von Daten aus jeder einzelnen vorhandenen Akte erst hergestellt werden. Hierzu ist die Bundesagentur nach dem IFG nicht verpflichtet.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juli 2014
  • Frist
    8. August 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Statistik d…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesagentur für Arbeit: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013) [#6666]
Datum
6. Juli 2014 23:57
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Sachgebietsleiter, Stellv. Geschäftsführer, Geschäftsführer, etc.) der Jobcenter gestellten Strafanzeigen für die Jahre 2010-2013 differenziert nach 1. Sachbearbeiter 2. Arbeitsvermittler 3. Führungskräfte unter Benennung von Art und Anzahl der angezeigten Straftatbestände. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Ihr über das Internetportal fragdenstaat.de gestelllter Antrag nach dem IFG vom 6.7.2014, #6666 Zugang zur Statist…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Via
Briefpost
Betreff
Ihr über das Internetportal fragdenstaat.de gestelllter Antrag nach dem IFG vom 6.7.2014, #6666 Zugang zur Statistik der gegen Beschäftigte der Jobcenter gestellten Strafanzeigen
Datum
15. Juli 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 6.7.2014 beantragten Sie die Übersendung einer Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte in den Jobcentern gestellten Strafanzeigen für den Zeitraum 2010 bis 2013 unter Benennung der Art und der Anzahl der Straftatbestände. Diese Statistik sollte zudem nach Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte aufgegliedert sein. Ihrem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da die von Ihnen gewünschte Information in der Bundesagentur für Arbeit nicht vorhanden ist. Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen nach § 44g SGB II Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen sind, werden der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich bekannt. Die Strafanzeigen werden aber nicht nach Beschäftigten im Rechtskreis, deren Tätigkeit (z.B. Arbeitsvermittler, Sachbearbeiter) oder Art des Strafbestandes erfasst. Eine Verpflichtung, die gewünschte Information herzustellen, besteht nach dem IFG nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Schneider vom Justiziariat (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> weiterleiten. Danke …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2014-07-06 IFG Anfrage "Bundesagentur für Arbeit: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" (Az. JD-1409.1 (37/2014) [#6666]
Datum
17. Juli 2014 18:08
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Schneider vom Justiziariat (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> weiterleiten. Danke . Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort auf meine 2014-07-06 IFG-Anfrage Zugang zur Statistik der gegen Beschäftigte der Jobcenter gestellten Strafanzeigen. Aufgrund dieser Antwort ergeben sich folgende Fragen. 1. Werden Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Jobcenter statistisch seitens der Bundesagentur für Arbeit erfasst? 2. Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt diese Erfassung? 3. Wie viele Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Jobcenter wurden in den Jahren 2010 bis 2013 der Bundesagentur für Arbeit bekannt? 4. Wie viele Strafanzeigen wurden davon statistisch erfasst und nach welchen Kriterien erfolgte dies? Bitte erteilen Sie mir gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 1 IFG elektronische Auskunft zu diesen Fragen und übermitteln Sie diese als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 EGoVG an diese E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Schneider vom Justiziariat (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> weiterleiten. Danke …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Offene Fragen vom 17.07.2014 zu 2014-07-06 IFG Anfrage "Bundesagentur für Arbeit: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" (Az. JD-1409.1 (37/2014) [#6666]
Datum
8. August 2014 00:14
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Schneider vom Justiziariat (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> weiterleiten. Danke . Sehr geehrt<< Anrede >> ich bringe meine Fragen vom 17.7.2014 in Erinnerung. Bitte erteilen Sie mir gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 1 IFG elektronische Auskunft zu meinen Fragen von vor drei Wochen und übermitteln Sie diese als elektronisches Dokument gemäß § 8 Abs. 3 EGoVG an diese E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesagentur für Arbeit
1409.1(37/2014) Antrag nach dem IFG, Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungs-kräfte von…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
IFG Anfrage "Bundesagentur für Arbeit: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013) (Az. JD-1409.1 (37/2014) [#6666]
Datum
8. August 2014 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
1409.1(37/2014) Antrag nach dem IFG, Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungs-kräfte von Jobcentern#6666 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 17.7.2014 beantworte ich wie folgt: Wie bereits mitgeteilt, werden Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Jobcenter in der Bundesagentur für Arbeit nicht statistisch erfasst. Hier bekannt werdende Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit werden als Einzelfall erfasst. Strafanzeigen gegen Jobcenter-Beschäftigte der Kommune werden hier in der Regel überhaupt nicht bekannt und auch nicht bearbeitet. Strafanzeigen gegen Beschäftigte der BA können wie folgt bekannt werden: • Erstattung einer Strafanzeige eines außenstehenden Dritten gegen einen Beschäftigten der BA • Erstattung der Strafanzeige gegen Beschäftigte durch die BA oder ein Jobcenter • Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaften oder der Polizei. Amtliche Informationen darüber, wie viele Strafanzeigen gegen Beschäftigte der Jobcenter in den Jahren 2010 bis 2013 der Bundesagentur für Arbeit bekannt wurden, sind nicht vorhanden und müssten durch Sichtung der Einzelfälle und Erfassung von Daten aus jeder einzelnen vorhandenen Akte erst hergestellt werden. Hierzu ist die Bundesagentur nach dem IFG nicht verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen