Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974

Den Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974.

Ergebnis der Anfrage

Ältere Ausgaben des Bundesanzeiger werden (bislang) nicht digital auf der Plattform https://www.bundesanzeiger.de/ bereitgestellt. Das BMJ verweist auf die Möglichkeit einen Ausdruck zu erwerben https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/in….

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Mai 2023
  • Frist
    27. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. Mär…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974 [#279837]
Datum
25. Mai 2023 20:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279837/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0218 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], auf Ihren Antrag na…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974 [#279837]
Datum
1. Juni 2023 06:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0218 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. Mai 2023 teile ich Ihnen mit, dass Sie Ausgaben des Bundesanzeigers unter service@bundesanzeiger.de (Tel: 0 800 – 1 23 43 39) erwerben können, siehe https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/information-printouts?7 Eines Informationszugangs bedarf es nach § 9 Absatz 3 Alternative 2 IFG daher nicht. Der IFG-Antrag kann danach abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die betreffende Publikation kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich ist (Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 16). Die Frage des Preises lässt die Allgemeinzugänglichkeit der Information unberührt. Die Kostenlosigkeit des Informationszugangs ist keine Voraussetzung für die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle (Schoch, IFG, 2. Aufl. , § 9 Rn. 49). Die Quelle ist allgemein zugänglich, der Verweis an die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist zumutbar. Sollten Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid zu Ihrem Antrag wünschen, bitte ich um einen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ____________________________________ - Referat Z B 6 - Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 580 [geschwärzt] Fax: +49 (0)30 18 580 [geschwärzt] E-Mail: poststelle@bmj.bund.de Internet: http://www.bmj.de Hinweis: Das BMJ verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrem Antrag nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJ ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem IFG. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie auf der Internetseite unter www.bmj.de. Hier finden Sie u.a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten. [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]